Art. 109 SchKG; Ziff. 57 Gebührentarif; Beschwerdeführung durch Parteivertreter und Buße wegen Rechtsmißbrauchs. Die Nachprüfungsbefugnis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erstreckt sich auf die Frage, ob die kantonale Aufsichtsbehörde Bundesrecht oder den Aktenstand verkannt hat. Der Begriff des 'Beschwerdeführers' in Ziff. 57 des Gebührentarifs umfasst nicht nur die Partei, sondern auch deren Vertreter; die Buße kann daher gegenüber dem Anwalt verhängt werden, wenn der missbräuchliche oder trölerische Charakter der Beschwerde diesem zuzurechnen ist. Die Ausmessung der Buße ist als Angemessenheitsfrage grundsätzlich der bundesgerichtlichen Kontrolle entzogen (consid. 2).
Arteil vom 7. Mai 1907 in Sachen Spinner und Genosse. Widerspruchsverfahren; Gewahrsam . Büssung eines Partei vertreters. Ziffer 57 Gebührentarif. Nachprüfungsbefugnis der Schuld betreibungs- und Konkurskammer. Unter dem Beschwerdeführer ist auch der Vertreter zu verstehen. I. Am 10. Juli 1906 ließ Adam Sattler für Forderungen, die er gegen Adele Spinner geltend macht, durch das Betreibungs amt Baselstadt Mobiliar und Wein mit Arrest belegen, die sich in dem Hause Klingenthalstraße 84 befanden, nachher aber in das Ganthaus verbracht wurden. Der Rekurrent Ludwig Spinner beanspruchte an den Arrestgegenständen 1 bis 12 und 15 bis 20 Eigentum, worauf das Amt das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 eröffnete und dem Rekurrenten nach Art. 107 SchKG Klagfrist ansetzte. Hiergegen führte namens des Rekurrenten Dr. St. Beschwerde mit dem Antrage, uach Art. 109 vorzugehen, und mit der Begründung: Der Beschwerdeführer betreibe mit seiner Familie die Wirtschaft, deren Mobiliar und Weinvorrat ver arrestiert sei, und habe den ersten Stock des Hauses Nr. 84 als Wohnung inne. Er sei Mieter bei seiner Tochter Frieda, der Hauseigentümerin. Die verarrestierten Gegenstände seien somit in seinem Gewahrsam. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 22. Au gust 1906 ab, indem sie ausführte: Das Wirtschaftspatent laute zwar auf den Namen des Rekurrenten. Das beweise aber nicht genügend den Besitz des Rekurrenten an den verarrestierten Gegen ständen. Es stehe dem gegenüber, daß der Rekurrent die Liegen schaft nicht für sich, sondern für seine bei ihm wohnende Tochter gekauft habe. II. Der erwähnte Arrest wurde nachträglich gerichtlich aufge hoben, worauf Saitler am 17. November 1906 die fraglichen Gegenstände neuerdings verarrestieren ließ. Wiederum beanspruchte der Rekurrent Eigentumsrecht daran, was wiederum dazu führte, daß das Amt nach Art. 107 Klagfrist ansetzte und Dr. St. auf dem Beschwerdewege die Anwendung des Art. 109 verlangte. Die kantonale Aufsichtsbehörde fällte am 19. Dezember 1906, unter Auferlegung der Kanzleikosten an den Rekurrenten, einen abwei senden Entscheid, worin ausgeführt wird: Es handle sich um die gleiche Frage, wie bei dem nicht an das Bundesgericht weiterge zogenen Entscheide vom 22. August. Die Wirtschaft im Hause Nr. 84 sei seither geschlossen worden und die Arrestobjekte be fänden sich immer noch im Ganthaus, sodaß die Besitzverhältnisse sich nicht geändert hätten. Neue Beweismittel für seine Auffassung habe der Rekurrent nicht beigebracht; ja er sei jetzt nicht einmal mehr Inhaber des Wirtschaftspatentes. III. Am 9. März 1907 erwirkte Sattler gegenüber Frieda Spinner einen dritten Arrest auf die fraglichen Gegenstände (wie es scheint unter Verzicht auf den vom 17. November). Auch dies mal trat der Rekurrent mit seinen Eigentumsansprüchen auf, ver fuhr das Amt nach Art. 107/109 und erhob Dr. St. für den Rekurrenten Beschwerde, um die Einleitung des Widerspruchsver fahrens nach Art. 109 zu erwirken. Durch Entscheid vom 13. April 1907 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Daneben verfällte sie den Vertreter des Rekurrenten wegen mißbräuchlicher Beschwerdefüh rung in eine Buße von 20 Fr., und zwar (wie sie vor Bundes gericht auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärt hat) gestützt auf Ziffer 57 des Gebührentarifs. In der Begründung des Entscheides wird bemerkt, daß der Re kurrent eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse weder behaup tet noch bewiesen habe. Eine Bescheinigung des Bezirksamtes Freiburg i. Br., die einzige neue Tatsache, beweise über die Be sitzesverhältnisse an den fraglichen Gegenständen zurzeit des Ar restes nichts. Es liege ein Mißbrauch des Beschwerderechtes vor. Nach Angabe des Rekurrenten soll die erwähnte Bescheinigung, die nicht bei den Akten liegt, dartun, daß der Rekurrent sein Mobiliar bei seiner frühern Übersiedlung von Freiburg nach Basel der Bahnverwaltung zur Spedition übergeben habe. IV. Diesen letzern Entscheid haben nunmehr Spinner und Dr. St. rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit den Begehren: 1. der Beschwerde Folge zu geben und das Betrei bungsamt zur Klagfristansetzung nach Art. 109 zu verhalten;
die ausgesprochene Buße unter allen Umständen, auch wenn dem Begehren 1 nicht entsprochen werden sollte, aufzuheben. Zur Begründung machen die Rekurrenten unter Berufung auf die frühern Beschwerdeeingaben geltend: Der Rekurrent Spinner sei Inhaber des Wirtschaftspatentes gewesen und habe die fragliche Wirtschaft im Hause Nr. 84 be trieben und also die darin untergebrachten Gegenstände in seinem Gewahrsam gehabt. Als Familienhaupt sei er auch im Gewahr sam des Mobiliars gewesen, das sich im ersten Stock befunden habe, woselbst die ganze Familie, auch die Tochter Frieda, gewohnt habe. Die streitigen Gegenstände seien ihm in seinem frühern Konkurse als Kompetenz zugewiesen worden und er habe sie bei seiner Übersiedlung nach Basel der Bahnverwaltung zur Spedition übergeben. Frieda Spinner dagegen habe nie das geringste Mo biliar besessen. Die verhängte Buße sodann sei gesetzwidrig, da das Bundes recht eine derartige Bestrafung eines Anwaltes nicht kenne. Der Anwalt habe zudem hier in richtiger Wahrung der Interessen seiner Partei gehandelt. Auf alle Fälle hätte nur diese bestraft werden können, da der Anwalt mit der Einreichung der Beschwerde nur einem Auftrag seines Klienten nachgekommen sei. Aber auch dieser habe lediglich das ihm zustehende Beschwerderecht ohne jeden Mißbrauch ausgeübt. Daß er nicht schon die frühern Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen habe, tue nichts zur Sache, da der Verzicht auf ein Rechtsmittel im einen Fall ihm für den andern nichts schaden könne. Bei der ersten Beschwerde wäre übrigens eine Weiterziehung wegen der zu erwartenden und dann auch erfolgten Arrestaufhebung unnütz gewesen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Was zunächst die streitige Klagfristansetzung anlangt, so hat die kantonale Aufsichtsbehörde in drei Entscheidungen auf Grund lage des nämlichen Tatbestandes, ohne daß sich die Aktenlage je mals geändert hätte, erkannt, daß der Gewahrsam sich zur Zeit der jeweiligen Arrestnahme bei der Arrestschuldnerin und nicht beim Rekurrenten als Drittansprecher befunden habe. Diese Auffassung ist weder rechtsirrtümlich noch aktenwidrig.
Die gegen den Rekurrenten Dr. St. als Anwalt ausgespro chene Buße von 20 Fr. stützt sich auf Ziffer 57 des Gebühren tarifs, wonach im Falle mißbräuchlicher oder trölerischer Be schwerdeführung der Beschwerdeführer bis zu 25 Fr. gebüßt werden kann. Die Vorinstanz hat also ihre Bußverfügung in nwendung einer eidgenössischen Rechtsnorm getroffen und das Bundesgericht sie daher auf ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfen. Hier bei nun fragt es sich, ob mit dem Ausdruck Beschwerdeführer in Ziffer 57 des Gebührentarifs neben der Beschwerdepartei auch deren Vertreter bezeichnet werde, ob also auch gegenüber diesem kraft der genannten Tarifbestimmung und im Umfange derselben (wegen mißbräuchlicher oder trölerischer Ausübung des Beschwerde rechts) das Disziplinarmittel der Büßung anwendbar sei. Die Frage ist zu bejahen: Denn zunächst kann aus der Wahl des unbestimmten Ausdruckes Beschwerdeführer ( celui qui a re couru ) geschlossen werden, daß er sich sowohl auf die Partei als den Parteivertreter beziehen solle. Und sodann sprechen na mentlich innere Gründe für diese Auslegung: In vielen Fällen, in denen eine mißbräuchliche oder trölerische Beschwerdeführung vorliegt, kann diese unmöglich der Beschwerdepartei, sondern nur ihrem Vertreter zur Last gelegt werden, so bei der gesetzlichen Vertretung Unzurechnungsfähiger, überhaupt bei der Vertretung von Personen, die nach ihrer Urteilskraft und ihren Kenntnissen außer stande sein müßten, den mißbräuchlichen oder trölerischen Charakter der Rechtsvorkehren ihres Vertreters einzusehen. Es wäre nun aber dem Sinn und Zweck der vorwürfigen Tarifvor schrift zuwider, wenn man in ihr nicht auch für diese Fälle das geeignete Repressivmittel sehen wollte, um der Trölerei und dem Rechtsmißbrauch entgegenzutreten. Anderseits läßt das gesagte natürlich die weitere, hier außer Betracht fallende Frage unbe rührt, inwiefern auch kantonales Recht für die Disziplinargewalt über die Parteien und Parteivertreter im Beschwerdeverfahren maßgebend ist (vergl. Archiv 8 Nr. 116 und 9 Nr. 21 Erw. 3). Hiernach ist die Vorinstanz mit Recht von der Anwendbarkeit der Ziffer 57 ausgegangen. Die Art und Weise sodann, wie sie diese auf den gegebenen Tatbestand angewendet hat, enthält nichts gesetzwidriges, den Begriff der mißbräuchlichen Beschwerdeführung
verkennendes. Im übrigen, namentlich was die Ausmessung der erkannten Buße betrifft, handelt es sich um eine vom Bundesge richt nicht nachzuprüfende Angemessenheitsfrage. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.