- Entscheid vom 21. Mai 1907 in Sachen Giger.
Unpfändbare Gegenstände. Die Kompetenzeigenschaft kann nicht nur
dem in natura vorhandenen Gegenstande, sondern unter Umständen
auch einem ihn ersetzenden Geldbetrag zukommen. Voraussetzungen
hiefür.
I. Im Januar 1906 verbrannte das Haus des damals in
Schongau wohnenden Rekurrenten Giger. Nachdem Giger dann
in Konkurs geraten war, zahlte die Mobiliarversicherungsgesell
schaft für die von ihm versicherten Gegenstände der Konkursmasse
einen Betrag von 1427 Fr., der bei der luzernischen Kantonal
bank deponiert wurde. Giger verlangte von dieser Summe eine
Quote von 1290 Fr. als Ersatz der verbrannten Kompetenzstücke
heraus. Die zweite Gläubigerversammlung, der die Konkursver
waltung dieses Begehren unterbreitete, wies es ab, und ebenso
im darauffolgenden Beschwerdeverfahren die beiden kantonalen
Instanzen. Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem am 18. Fe
bruar 1907 gefällten Entscheide aus: Sie stehe grundsätzlich auf
dem Standpunkte, daß der Gemeinschuldner nur Anspruch auf die
in natura noch vorhandenen Kompetenzstücke habe und nicht auf
einen entsprechenden Geldbetrag für nicht mehr vorhandene. Übri
gens wäre die Beschwerde auch in Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse unbegründet, da Giger alleinstehend sei und gegen
wärtig nach den Feststellungen der Vorinstanz seinen Beruf, das
Schreinerhandwerk, nicht selbständig betreibe.
II. Diesen Entscheid hat Giger rechtzeitig an das Bundesge
richt weitergezogen und dabei sein Beschwerdebegehren erneuert,
eventuell aber auf Herausgabe wenigstens eines Teils der bean
spruchten 1290 Fr. angetragen. Nach seinen Ausführungen wären
die Kompetenzstücke, für die er Geldersatz verlangt, nicht sowohl
Berufswerkzeuge, als vielmehr Haushaltungsgegenstände.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen, während die Konkursverwaltung (Konkursamt Hitzkirch)
auf Abweisung desselben anträgt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Auffassung der Vorinstanz, daß grundsätzlich die Kom
petenzeigenschaft nur dem in natura vorhandenen Gegenstande zu
komme, niemals aber einem ihn ersetzenden Geldbetrage, kann nicht
beigepflichtet werden. Das Gesetz spricht diesen Satz nicht aus
drücklich aus und er läßt sich aus ihm auch nicht durch Ausle
gung entnehmen. Freilich besitzt ja, wie eine feststehende Praxis
anerkannt hat (vergl. Archiv 1 Nr. 35 I Nr. 37 thurgauische
Aufsichtsbehörde ; 3 Nr. 55 S. 133; 4 Nr. 38; AS Sep.
Ausg. 6 Nr. 29 ) nicht jedes Vermögensstück und also auch
nicht jeder Geldbetrag, den der Schuldner zu seinem Unterhalt
notwendig hat, um dessentwillen schon Kompetenzeigenschaft, sondern
muß, damit dies der Fall sei, der betreffende Gegenstand in eine
der verschiedenen Arten von Vermögensstücken bei Geldbeträgen
namentlich unter Art. 92 Ziffer 6, 7 oder 10 SchKG
einreihen lassen, die allein vom Gesetz als (ganz oder teilweise)
unpfändbar erklärt und dadurch im Verhältnis zu den übrigen
Vermögensbestandteilen besonders qualifiziert werden. Das besagt
aber noch nichts über die andere, grundsätzlich noch unbeurteilte
(in den genannten Entscheiden nicht deutlich ausgeschiedene) Frage,
ob die Kompetenzeigenschaft auch untrennbar an dem schuldne
rischen Kompetenzgegenstande hafte oder ob und wiefern sie viel
mehr auf eine Geldsumme übergehe, die im Vermögen des
Schuldners den daraus entfallenden Gegenstand ersetzt. Ein sol
cher Übergang der Kompetenzeigenschaft muß nun in der Tat
unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden: dann, und insoweit
nämlich, als die Geldsumme dazu dienen kann und bestimmungs
gemäß dazu dienen soll, die Beschaffung eines neuen Kompetenz
stückes (wenn auch nicht notwendig der gleichen Art) zu ermög
lichen und als nach der Lage der Verhältnisse sich auch annehmen
läßt, daß die Summe tatsächlich eine dementsprechende Verwendung
finden wird (vergl. AS Sep. Ausg. 6 Nr. 7 , wo letzteres Er
fordernis fehlte). Dabei ist in Überstimmung mit der bisherigen
Praxis (AS Sep. Ausg. 2 Nr. 70 und Nr. 75 ) dem be
treibenden Gläubiger oder der Konkursmasse das Recht vorzube
halten, gegen Beschaffung eines genügenden Ersatzstückes den Bar
Ges.-Ausg. 29 I Nr. 51 S. 239 ff. Id. 29 I Nr. 18 S. 89 f.
Id. 25 I Nr. 119 S. 582 ff. und Nr. 124 S. 603 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
betrag als Exekutionsobjekt zu verwenden, und darf überhaupt
der Umstand, daß die Kompetenzeigenschaft auf den Geldbetrag
übergeht, als solcher keine Schlechterstellung des Gläubigers oder der
Masse bewirken (wie sie namentlich dann einträte, wenn man den
Geldbetrag vorbehaltslos als unpfändbar gelten lassen würde). Zu
der vorliegenden Lösung der Frage führen folgende Erwägungen:
Nach der Natur und dem Zwecke des Kompetenzrechtes überläßt
das Gesetz dem Schuldner ein bestimmtes Vermögensstück nicht
seiner individuellen Eigenschaften wegen als Kompetenz, sondern
als einen Gegenstand, der die allgemeinen Merkmale und Erfor
dernisse der betreffenden Kategorie unpfändbarer Gegenstände auf
weist, was eine grundsätzliche Unersetzbarkeit des einen Kompetenz
stückes durch ein anderes ausschließt. Und sodann kann auch
lediglich in dem Provisorium, das entsteht, wenn der unpfändbare
Gegenstand im schuldnerischen Vermögen einem Geldbetrag Platz
macht, der zur Beschaffung eines neuen Kompetenzstückes ver
helfen und damit dem Schuldner die weitere Möglichkeit eines
kompetenzgemäßen Gebrauches sichern soll, kein gesetzlicher Grund
dafür erblickt werden, diesem Zwecke entgegen das Kompetenzrecht
mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Kompetenzobjektes aus
dem schuldnerischen Vermögen erlöschen zu lassen. In einer ein
zelnen Beziehung hat denn auch einerseits das Gesetz ausdrücklich
und anderseits eine bereits geltende Praxis (AS 22 Nr. 52 und
23 Nr. 253) durch Gesetzesauslegung eine solche Ersetzbarkeit des
Kompetenzgegenstandes und Übertragbarkeit der Kompetenzeigen
schaft schon anerkannt, indem nämlich nach dem Wortlaute des
Art. 92 Ziffer 10 die Kompetenzeigenschaft nicht nur den daselbst
vorgesehenen Forderungen (auf Entrichtung von Pensionen und
Entschädigung für Körperverletzung und Gesundheitsstörung) zu
kommt, sondern auch den zu ihrer Tilgung ausbezahlten Geld
summen, und ferner laut genannter Rechtssprechung auch den
jenigen Gegenständen, die aus diesen Summen angeschafft werden
(vergl. in dieser Beziehung auch den die vorwürfige Frage be
schlagenden Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde im Archiv
10 Nr. 19, auf S. 63).
2. Nach all dem ist der Vorentscheid rechtsirrtümlich, soweit
er in erster Linie von der am Anfang der Erwägung 1 erwähn
ten Auffassung aus dazu kommt, die ausbezahlte Versicherungs
summe grundsätzlich auch dann, wenn sie untergegangene Kompe
tenzstücke ersetzt, als pfändbar (admassierbar) zu erklären.
Er läßt sich sodann auch nicht aufrecht halten, soweit man
ihn von seiner anderweitigen Begründung aus würdigt, auf die
er sich in eventueller Weise stützt und die auf der (den vorliegen
den Ausführungen gemäßen) Annahme beruht, die streitige
Summe könne als solche Kompetenzeigenschaft haben: Wenn hier
erklärt wird, der Rekurrent sei alleinstehend, so reicht das natür
lich nicht hin, um ihm ein Kompetenzrecht an dem beanspruchten
Barbetrage schlechthin zu versagen. Und der weitere Grund, der
Rekurrent betreibe gegenwärtig seinen Beruf, das Schreinerhand
werk, nicht mehr selbständig, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil
eine Feststellung darüber fehlt, ob die untergegangenen Kompe
tenzstücke, für die der entsprechende Geldbetrag verlangt wird,
wirklich Berufswerkzeuge und nicht unpfändbare Gegenstände an
derer Art gewesen seien, wie dies der Rekurrent behauptet.
Unter diesen Umständen und da ferner der gegenwärtige Inhalt
der Akten das nötige Material nicht aufweist, um sofort einen
materiellen Entscheid in der Beschwerdesache zu fällen, ist dieselbe
unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses an die Vorin
stanz zurückzuweisen. Die letztere hat bei der neu vorzunehmenden
Beurteilung des Falles die oben entwickelten rechtlichen Ausfüh
rungen als maßgebend zu Grunde zu legen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Be
schwerdesache unter Aufhebung des Vorentscheides an die Vorin
stanz zurückgewiesen wird zwecks neuer Beurteilung nach Maßgabe
der vorstehenden Motive.