Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 26. März 1907
in Sachen Scheitlin gegen Thurgau bezw. St. Gallen.
Steuerhoheit, wenn in einem Kanton (St. Gallen) sich das Geschäfts
bureau, im andern (Thurgau) das Warenlager (bei Fassholzhandel)
befindet. Abgrenzung der Steuerfaktoren.
A. Der Rekurrent Scheitlin betreibt seit Jahren einen Handel
mit Faßhölzern. Das Bureau befindet sich am Domizil des Re
kurrenten in St. Gallen, wo das Geschäft im Handelsregister ein
getragen ist; das Faßholzlager ist in Romanshorn, woselbst der
Rekurrent s. Zt. zur Eintragung einer Zweigniederlassung ins
Handelsregister verhalten worden ist. Die Hölzer kommen fertig
bearbeitet in das Lager nach Romanshorn, von wo aus sie an
die Kunden spediert werden. Nur in unbedeutendem Umfang wer
den Hölzer direkt aus dem Ursprungsland an die Käufer geliefert.
Das Verhältnis der direkten Lieferungen zu denjenigen aus dem
Lager in Romanshorn war nach einem Buchauszug des Rekur
renten im Jahre 1903 Fr. 1330 zu Fr. 202,000, im Jahre 1904
Fr. 16,000 zu Fr. 199,000, 1905 Fr. 2800 zu Fr. 230,000.
Der Inventarwert des Lagers in Romanshorn beträgt durch
schnittlich 120,000 Fr., zu welchem Betrag das Lager auch gegen
Feuer versichert ist. In Romanshorn befindet sich ein sogen.
Platzmeister mit 2 Magazinern. Dieser Platzmeister nimmt (wie
durch seine Einvernahme als Zeuge festgestellt wurde) in geringem
Umfang selber Bestellungen entgegen, im Monat ungefähr 4 6
in der Höhe von 50 300 Fr. Solche Bestellungen werden aber
ans Bureau nach St. Gallen weitergegeben und nur auf Ordre
von dort ausgeführt. Der Platzmeister ist auch befugt, Zahlungen
entgegenzunehmen. Sein Inkasso beträgt jährlich aber nur zirka
2000 Fr. bei einem Gesamtumsatz von über 200,000 Fr. in den
letzten Jahren. Der Platzmeister führt keine Geschäftsbücher, son
dern nur ein Notizbüchlein. Der Rekurrent kommt wöchentlich 1
bis 2 Mal nach Romanshorn, bringt jeweilen die eingegangenen
Bestellungen mit, ordnet deren Ausführung an, kontrolliert den
Lagerbestand und die vom Platzmeister vorgenommenen Abliefe
rungen.
Der Rekurrent versteuert in St. Gallen 185,000 Fr. Ver
mögen und 10,000 Fr. Einkommen (aus seinem Handel mit
Faßhölzern). In Romanshorn versteuerte der Rekurrent seit 1894
einen Gewerbefonds von 5000 20,000, zuletzt 20,000 Fr., und
ein Einkommen von 1300 1900 Fr. Pro 1906 wurde der Re
kurrent von der Steuerkommission Romanshorn auf 60,000 Fr
Vermögen und 5000 Fr. Einkommen taxiert. Diese vom Regie
rungsrat von Thurgau durch Enischeid vom 14. September 1906
bestätigte Veranlagung beruht auf der Auffassung, daß der eigent
liche Geschäftsbetrieb des Rekurrenten sich in Romanshorn ab
wickle, und daß dieser daher verhalten werden könne, den halben
Wert seines Warenlagers und die Hälfte seines Geschäftseinkom
mens von 10,000 Fr. daselbst zu versteuern. Der Rekurrent ver
suchte hierauf eine entsprechende Reduktion seiner Steuereinschätzung
in St. Gallen zu erwirken, wurde aber am 27. September 1906
von der Steuerkommision St. Gallen mit seinem Gesuche abge
wiesen, mit der Bemerkung, es bleibe ihm überlassen, gegen die
behauptete Doppelbesteuerung den Schutz des Bundesgerichts an
zurufen.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 2. Oktober 1906 hat
Scheitlin beim Bundesgericht die Anträge gestellt: 1. Es sei der
Kanton Thurgau als nicht berechtigt zu erklären, vom Rekurren
ten eine Vermögenssteuer (soweit nicht ein Steuerkapital von
20,000 Fr. freiwillig und ohne Rechtspflicht in Romanshorn ver
steuert wird) und eine Einkommenssteuer zu erheben. 2. Eventuell
wolle das Bundesgericht festsetzen, in welchem Umfang und Ver
hältnis die Kantone St. Gallen und Thurgau mit Bezug auf
Vermögen und Einkommen des Rekurrenten vermögens und ein
kommenssteuerberechtigt seien und sei der eventuelle Betrag des im
Kanton Thurgau steuerbaren Vermögens und Einkommens von
dem in St. Gallen versteuerten Vermögen und Einkommen in
Abzug zu bringen. In der Begründung wird unter Hinweis auf
die bundesgerichtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen aus
geführt, daß das Warenlager in Romanshorn weder den Charakter
einer Zweigniederlassung habe, noch einen zweiten örtlichen Mittel
punkt des Geschäftsbetriebs des Rekurrenten bilde. Deshalb sei
nur St. Gallen, als Sitz des Geschäftes, zur Vermögens und
Einkommensbesteuerung gegenüber dem Rekurrenten befugt, wie
denn auch der Rekurrent sein gesamtes Vermögen und Einkommen
daselbst versteuere; eventuell seien die Beträge festzusetzen, die die
beiden Kantone an Vermögen und Einkommen des Rekurrenten
zur Steuer heranziehen dürften.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß der Rekur
rent einen selbständigen Geschäftsbetrieb im Kanton Thurgau habe,
weshalb er für das darin investierte Kapital und das daraus
erzielte Einkommen daselbst steuerpflichtig sei. Um so weniger
könne der Rekurrent sich beschweren, da Thurgau ihn nur für
die Hälfte des Inventarwerts des Lagers und des Geschäftsein
kommens besteuere.
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat sich dem
Antrag des Rekurrenten, dieser sei von Vermögens und Ein
kommenssteuerpflicht im Kanton Thurgau als befreit zu erklären,
und auch der Begründung dieses Antrages durch den Rekurrenten
angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Steuerrecht des Kantons Thurgau ist vorliegend zu
bejahen, nicht weil der Rekurrent im Handelsregister eine Zweig
niederlassung in Romanshorn hat eintragen lassen, auch nicht,
weil nach den tatsächlichen Verhältnissen in Romanshorn ein
produktiver Geschäftsbetrieb in dauernden Anlagen unter ständiger,
relativ selbständiger Leitung vor sich gehen würde das wäre
nach den Feststellungen in Fakt. A zu verneinen , sondern weil
der Betrieb des Geschäftes, als eines einheitlichen, wirtschaftlichen
Organismus, mit einem wesentlichen Teil in den Kanton Thur
gau hinübergreift. Das Geschäft des Rekurrenten besteht aus dem
Bureau in St. Gallen und dem Warenlager in Romanshorn.
Die gesamte Leitung befindet sich in St. Gallen, woselbst der
Ein und Verkauf der Ware besorgt wird. In Romanshorn
werden die sämtlichen Waren abgesehen von unbedeutenden
direkten Lieferungen aus dem Ursprungsland an die Kunden
eingelagert, und von dort aus erfolgt der Versand an die Ab
nehmer. Ohne ein solches Warenlager ist der Geschäftsbetrieb des
Rekurrenten nicht denkbar. Das Lager ist daher ein wesentlicher,
unerläßlicher Betriebsfaktor, der zufälligerweise von dem andern
wesentlichen Betriebsfaktor, dem Bureau, räumlich getrennt
Man hat es also mit einem Geschäft zu tun, dessen Betrieb sich
über das Gebiet zweier Kantone erstreckt, in der Weise, daß in
jedem der beiden Kantone ein wichtiger Teil des einheitlichen Be
triebs vor sich geht. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, wenn
die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheiten in der Art er
folgt, daß jeder Kanton verhältnismäßig zur Besteuerung berech
tigt erklärt wird, und zwar sowohl in Ansehung des Vermögens
als auch des Einkommens (s. AS 31 I S. 76 ff.; 32 1 S. 524).
- Was den Umfang des Steuerrechts des Kantons Thurgau
und des Kantons St. Gallen anbetrifft, so kommt es auf das
Verhältnis der beidseitigen Betriebsfaktoren, und namentlich auf
deren Bedeutung für den Ertrag der Unternehmung an. Es liegt
in der Natur der Sache, daß es vielfach schwierig, ja unmöglich
ist, für dieses Verhältnis feste Zahlen zu ermitteln. Das richter
liche Ermessen wird hier naturgemäß eine große Rolle spielen.
Erwägt man vorliegend, daß der Rekurrent ein steuerpflichtiges
Vermögen von etwas über 200,000 Fr. hat (nämlich 185,000 Fr.,
die bisher in St. Gallen, und 20,000 Fr., die bisher im Kan
ton Thurgau versteuert wurden), welches Vermögen wohl in der
Hauptsache im Geschäfte investiert ist, und daß das Waren
lager in Romanshorn einen durchschnittlichen Wert von 120,000
Franken hat, so erscheint die von Thurgau beanspruchte Steuer
von 60,000 Fr. als nicht übersetzt und den Verhältnissen nicht
unangemessen. Ebensowenig kann die von Thurgau beanspruchte
Einkommenssteuer von 5000 Fr. beanstandet werden, angesichts
der Tatsache, daß der Rekurrent ein steuerpflichtiges Gesamtein
kommen aus seinem Geschäft von rund 12,000 Fr. hat (10,000
Franken bisher in St. Gallen und 1900 Fr. in Romanshorn
versteuertes Einkommen). Bei der Festsetzung der Besteuerung des
Rekurrenten in St. Gallen muß dann darauf Rücksicht genom
men werden, daß auch Thurgau vermögens und einkommens
steuerberechtigt ist und von diesem Recht in der angegebenen Weise
Gebrauch machen darf. Es wird Sache der Steuerbehörden von
St. Gallen sein, auf dieser Grundlage eine neue Steuerveranla
gung des Rekurrenten vorzunehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gegenüber dem Kanton Thurgau abgewiesen.
Dabei hat es die Meinung, daß der Kanton St. Gallen bei der
Besteuerung des Rekurrenten auf das Steuerrecht des Kantons
Thurgau Rücksicht zu nehmen hat.
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