Art. 1 Patenttaxen-Gesetz; Begriff der Geschäftsleute im Sinne der Patenttaxe für Handelsreisende: Öffentliche Verwaltungen fallen nicht unter den Begriff der Geschäftsleute, soweit sie öffentlich-rechtliche Funktionen wahrnehmen. Der Gesetzeszweck, die frühere kantonale Taxordnung durch eine einheitliche Bundesregelung zu ersetzen, rechtfertigt keine Erweiterung des Adressatenkreises auf Gemeinden oder andere Behörden. Ein allfälliger privatrechtlicher Nebenbetrieb einer Gemeinde könnte nur dann anders zu behandeln sein, wenn im konkreten Fall eine entsprechende gewerbliche Betätigung feststeht; fehlt ein solcher Nachweis, bleibt es bei der Einstufung als öffentliche Verwaltung (consid. 1 und 3).
Der Detailreisende war also dem Hausierer gleichgestellt. Dem entsprechend sprach sich denn auch die Botschaft zum Entwurfe des Bundesgesetzes (BBl 1891 III S. 6) dahin aus, es könne zur Zeit die Befreiung von jeder Taxe nur für die sogenannten Groß Reisenden beantragt werden für die Reisenden dagegen, die nicht bloß Gewerbsleute besuchen (sogenannte Detailreisende), müsse man sich darauf beschränken, eine in der ganzen Schweiz gültige, einheitliche Patenttaxe einzuführen. Es wollte also der bestehende Zustand nicht geändert, sondern nur eine einheitliche Besteuerung der Detailreisenden statt der ver schiedenen kantonalen Taxen eingeführt werden. (Vergl. auch AS 26 I S. 343, 27 I S. 530 ff.) Von diesem Gesichtspunkte aus hätte es sich sogar fragen können, ob der Verkehr des Kassationsklägers mit der Verwaltung der Langenthal Huttwil Bahn nicht ebenfalls als taxpflichtig zu betrachten sei; denn der Verkauf der einzelnen Schreibmaschinen ist wohl immer als ein Detailverkauf anzusehen. Diese Frage ist indessen durch das kantonale Urteil, gegen welches nur der Ver zeigte rekurriert hat, erledigt und daher nicht mehr nachzuprüfen. Dagegen ist hier festzustellen, daß der Verkauf einer Schreib maschine an eine öffentliche Verwaltung jedenfalls ebensowenig unter den Begriff des Engros Verkaufs fällt, als die öffentliche Verwaltung unter den Begriff der Geschäftsleute des Art. 1. Auch kann zweifellos die öffentlich rechtliche Tätigkeit einer Ge meindeverwaltung (Ortspolizei, Vormundschaftswesen, Armenwesen, Schulwesen) nicht als ein Gewerbe im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes betrachtet werden. Vergl. auch Rahm, Samm lung der Vorschriften über die Regelung des Verkehrs der schwei zerischen Handelsreisenden S. 8, wonach die kein Gewerbe betrei benden Anstalten u. dergl. ebenfalls den Privaten (im Gegen satz zu den Geschäftsleuten des Art. 1) gleichzustellen sind. 3. Diese Erwägung leilet zu dem in zweiter Linie vom Kassationskläger eingenommenen Standpunkte über. Der Kassa tionskläger hält nämlich dafür, daß eventuell eine Gemeindever waltung wenigstens dann zu den Geschäftsleuten zu rechnen sei, wenn die Gemeinde neben ihren öffentlich rechtlichen Funktionen sich auch noch privatrechtlich betätigt, z. B. durch den Betrieb eines Elektrizitätswerkes. Nun gebe es aber heutzutage nur noch wenige Gemeinden, welche kein industrielles Unternehmen besitzen. Es dürfe daher angenommen werden, es befinde sich auch die große Gemeinde Huttwil in diesem Falle. Sei dem aber so, so habe keine Verpflichtung für den Kassationskläger bestanden, sich darüber zu erkundigen, ob die fragliche Schreibmaschine auch wirklich in einem industriellen Nebenbetriebe und nicht etwa zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung verwendet werde. Demgegenüber genügt es, darauf hinzuweifen, daß aus den Akten über den Betrieb eines industriellen Unternehmens seitens der Gemeinde Huttwil nichts ersichtlich ist. Es handelt sich somit nach dem vorliegenden Tatbestande lediglich um eine öffentliche Verwaltung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Offerte des Kassa tionsklägers an die Gemeinde als solche oder an den Gemeinde schreiber persönlich gerichtet war; denn nach dem gesagten er scheint die Gemeinde im vorliegenden Falle ebensowenig als zu den Geschäftsleuten gehörig, wie der Gemeindeschreiber per sönlich; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.