erkannt:
104. Eutscheid vom 13. September 1907
in Sachen Beckhard.
Nachpfändung von Forderungen. Voraussetzungen für die Pfän
dung von Forderungen, speziell von bedingten Forderungen. Die
Nachpfändung kann sich auch auf eine provisorische Pfändung
(Art. 83 Abs. 1 SchKG) beziehen.
A. Der Rekurrent Beckhardt betrieb den Rekursgegner Klemens
Zündorf beim Betreibungsamt Zürich I für eine Wechselforderung
von 5615 Fr. 15 Cts. auf Sicherstellung und für eine andere
Wechselforderung von 504 Fr. 85 Cts. auf Zahlung. Die erste
Betreibung Nr. 2836 führte zur provisorischen Rechts
öffnung und am 8. Oktober 1906 zum Vollzug einer proviso
rischen Pfändung, die gänzlich erfolglos blieb. In der Sache
scheint zur Zeit noch der Aberkennungsprozeß hängig zu sein.
Die andere Betreibung Nr. 8235 , die ohne Rechtsvor
schlag blieb, führte am 3./6. November zu einer ebenfalls erfolg
losen Pfändung.
Am 7. März 1907 verlangte der Rekurrent unter Berufung
auf Art. 145 SchKG vom Betreibungsamt für die beiden Be
treibungen die Vornahme einer Nachpfändung, indem er geltend
machte: Der Schuldner wolle ein Reklame Album für Hotels her
ausgeben und habe zu diesem Zwecke mit einer Reihe von Hote
liers Verträge im Gesamtbetrage von 55,000 Fr. abgeschlossen,
laut denen sie sich zu Inseraten in fraglichem Album verpflichtet
hätten. Diese Forderungen gegen die Hoteliers seien heute schon
existent und könnten deshalb Gegenstand der verlangten Nach
pfändung bilden. Nach der Behauptung des betriebenen Schuld
ners wäre nicht er, sondern ein Josef Höck, Vertragskontrahent
der Hoteliers und hätte er, Schuldner, die Verträge nur als Ver
treter (Provisionsreisender) Höcks abgeschlossen.
Das Betreibungsamt wies zunächst das Begehren um Nach
pfändung gänzlich ab, weil es sich lediglich um zukünftige, un
gewisse und deshalb für eine Pfändung nicht geeignete Vermögens
werte handle. Am 22. März erneuerte der Rekurrent seinen
Antrag, worauf ihn das Amt neu prüfte. Am 3. April lehnte
es aber hinsichtlich der Betreibung Nr. 2836 die Nachpfändung
ab, weil eine solche für eine provisorische Pfändung nicht möglich
sei. Am 8. April sodann beschied es (laut vorinstanzlicher Fest
stellung) das Begehren auch für die Betreibung Nr. 8235 ab
schlägig, weil der Schuldner trotz allen Nachforschungen nicht
habe ermittelt werden können.
Am 10. April 1907 führte der Rekurrent Beschwerde, indem
er beantragte, das Betreibungsamt mit der Durchführung der
Nachpfändung zu beauftragen.
B. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde für be
gründet und wies das Amt an, dem gestellten Nachpfändungs
begehren im Sinne der Motive ihres Entscheides Folge zu geben.
In den Motiven wird ausgeführt: Da bei der Betreibung
Nr. 2836 keine definitive sondern nur eine provisorische Pfän
dung vorliege und vorläufig rechtlich zulässig sei, so könne es sich
freilich hier auch nicht um einen definitiven Verlustschein handeln.
Allein das schließe eine Nachpfändung nicht aus; rechtliche Vor
aussetzung für eine solche sei vielmehr nur, daß die Pfändung
ganz oder teilweise resultatlos gewesen sei. Die Pfändbarkeit der
fraglichen Ansprüche sodann sei zu bejahen. Man habe es mit
Ansprüchen aus einem Werkvertrag (gegenüber den Hoteliers als
Bestellern) zu tun, die mit der Perfektion des Vertrages entstan
den seien, wobei aus dem Umstande, daß sie bedingt, von einem
Tun des Unternehmers abhängig seien, nichts gegen die Zulässig
keit einer Pfändung sich entnehmen lasse.
C. Hiegegen rekurrierte der Schuldner durch seinen Vertreter
an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die Beschwerde
für unbegründet zu erklären. Mit Entscheid vom 18. Juni 1907
wurde der Rekurs gutgeheißen und das erstinstanzliche Erkenntnis
aufgehoben und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Wer für ein zu erstellendes Reklame Album Abonnenten suche,
verpflichte sich dadurch den Bestellern gegenüber nicht zur Her
ausgabe des Albums. Die abgeschlossenen Werkverträge seien also
vermutlich Rechtsgeschäfte, deren obligatorische Wirksamkeit vom
Willen des Uebernehmers abhange und auch abgesehen hievon
würden sie erst nach Erfüllung der Suspensivbedingung in Kraft
treten und würden sie erst dann die im Geschäfte selbst vorge
sehenen Rechte und Pflichten entfalten. Solche vielleicht gar nicht
zur Existenz gelangende Obligationen könnten aber nicht Gegen
stand einer Pfändung bilden, sondern nur, was einen Verkehrs
wert besitze und klagbar sei. Wenn eine vorzeitige Abtretung,
Sicherstellung oder Verpfändung derselben möglich sei, so hätten
diese Rechtshandlungen nur den Sinn, daß sie erst später, wenn
eine Forderung vorliege, rechtlich wirksam werden sollen.
D. Der Gläubiger Beckhardt hat nunmehr diesen Entscheid
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage,
ihn aufzuheben, den erstinstanzlichen zu bestätigen und das Be
treibungsamt anzuweisen, die Nachpfändung im Sinne letztern
Entscheides vorzunehmen, insbesondere die Forderungen des Schuld
ners an die Hoteliers und Restaurateure aus der Herausgabe des
Hotelreklame Albums einzupfänden.
Der Schuldner Zündorf stellt die Anträge: die Beschwerde
als unbegründet zu verwerfen; eventuell den erstinstanzlichen
Enischeid zu bestätigen und demgemäß das Betreibungsamt an
zuweisen, die Nachpfändung im Sinne der Erwägungen dieses
Entscheides in der Weise vorzunehmen, daß dem Josef Höck
untersagt wird, dem Pfändungsschuldner allfällig letzterem aus
dem Reklame Unternehmen zukommende Beträge ausgenommen
die Reisespesen von 25 Fr. pro Tag auszuzahlen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden: Sie er
folgte am 10. April 1907 und richtet sich gegen die betreibungs
amtlichen Verfügungen vom 3. und 8. April. Daß diese Ver
fügungen inhaltlich mit der frühern unangefochten gebliebenen
Verfügung sich decken, mit der das Amt die Vornahme der ver
langten Nachpfändung bereits abgewiesen hatte, tut nichts zur
Sache. Der betriebene Schuldner hat sich gegen ein Zurückkommen
auf diese Berfügung nicht gewehrt und sie muß deshalb als durch
die spätern vom 3. und 8. April ersetzt gelten, hinsichtlich welcher
der Rekurrent die Beschwerdefrist gewahrt hat.
- Unzutreffend ist die Auffassung des Betreibungsamtes, die
verlangten Nachpfändungen dürften schon deshalb verweigert wer
den, weil der Schuldner trotz allen Nachforschungen nicht habe
ermittelt werden können. Die rechtliche Möglichkeit einer Pfändung
hängt nicht davon ab, daß der Schuldner zur Stelle ist oder ihm
doch vom Pfändungsakte wirklich Kenntnis gegeben werden kann
(nicht nur im Sinne präsumierter Kenntnisnahme infolge öffent
licher Bekanntmachung, Art. 66 Abs. 4), sondern davon, daß der
Pfändungsgegenstand auffindbar ist, um in gesetzlicher Weise mit
dem Pfändungsbeschlag belegt werden zu können. Bei der For
derungspfändung, mit der man es hier zu tun hat, gehört dazu,
daß die zu pfändende Forderung, deren Existenz natürlich nicht
festzustehen braucht (vergl. Sep. Ausg. 9 Nr. 40 S. 245 ), sich
mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnen lasse, um Gegenstand
einer wirksamen Pfändung bilden zu können. Das ist aber hier
der Fall, da genügende Angaben über die (behaupteten) Forde
rungsverhältnisse zwischen dem Schuldner und den Hoteliers vor
liegen und sich also nicht sagen läßt, erst die persönliche Auskunft
des Schuldners werde die Bestimmung des Pfändungsgegenstandes
und damit die Vornahme der Pfändung ermöglichen. Ob die An
zeige an die Drittschuldner nach Art. 99 möglich sei oder nicht,
kommt hier nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um den
Vollzug, sondern um die wirksame Geltendmachung der vollzoge
nen Pfändung handelt. Von dem hier erörterten Punkte ausein
ander zu halten ist ferner die andere Frage, ob die Forderungs
ansprüche , deren Nachpfändung verlangt wird, ihrer rechtlichen
Natur nach geeignet seien, gepfändet zu werden.
- Über diese Frage nun ist zu bemerken: Ob für den Schuldner
(Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 32 I Nr. 84 S. 587.
den Hoteliers gegenüber eine rechtliche Verpflichtung bestehe, das Re
klame Album herauszugeben, braucht nicht geprüft zu werden. Denn
wenn auch das nicht anzunehmen wäre, so dürfte man den frag
lichen Ansprüchen dennoch die Natur vermögenswerter Rechte
nicht absprechen, in ihnen nicht bloß eine ungewisse Möglichkeit
späterer Entstehung von Rechten erblicken. Vielmehr hätten sich
dann die Hoteliers einseitig, ohne entsprechende Bindung des Schuld
ners, zur Einrückung von Inseraten in das Reklame Album für
den Fall verpflichtet, daß der Schuldner das Album herausgibt,
also unter einer auf eine Handlung des Gegenkontrahenten ge
stellten Bedingung. Inwiefern solche bedingte Forderungen schon
wirkliche Forderungen seien, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls
gewähren sie dem Forderungsgläubiger bereits eine bestimmte
Rechtsmacht (vergl. Art. 172/73 OR) und sind sie kraft dessen
und in Hinsicht auf die allfällig später, mit Erfüllung der Be
dingung eintretenden vollen Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes
bereits geldwerte Vermögensrechte (soweit die Forderung überhaupt
vermögensrechtlichen Inhalt hat), und als solche auch taugliche
Gegenstände des Privatrechtsverkehrs (durch Verpfändung, Ab
tretung), wie letzteres von der Vorinstanz selbst hervorgehoben
wird. Ist dem aber so, so läßt sich nicht einsehen, warum sie
nicht auch Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bilden könnten.
4. Mit Unrecht hat endlich das Betreibungsamt bei der Be
treibung Nr. 2836 die verlangte Nachpfändung auch deshalb ver
weigert, weil eine solche für eine provisorische Pfändung nach
Art. 83 Abs. 1 unzulässig sei. Die provisorische Pfändung soll
dem betreibenden Gläubiger ermöglichen, in vorsorglicher Weise
vorzeitig Vermögen des Schuldners mit dem Pfändungsbeschlag
zu belegen, schon bevor er definitive Rechtsöffnung hat erwirken
können, bevor er also berechtigt ist, die Vollstreckung unbedingt
und bis zum Ziele durchzuführen. Es läßt sich nun nicht ein
sehen, wieso im Falle, wo die provisorische Pfändung ganz oder
teilweise ergebnislos verlaufen ist, der Pfändungsgläubiger nicht
in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen, wie
nach einer gewöhnlichen Pfändung, befugt sein sollte, weitere Pfän
dungshandlungen und im besondern Nachpfändungen vornehmen
zu lassen. Diese Befugnis ließe sich ihm nur absprechen, wenn
die provisorische Pfändung in dem Sinne eine beschränkte Pfän
dung wäre, daß sie ihrer Natur nach dem Pfändungsgläubiger
nicht stets und im nämlichen Umfange wie die gewöhnliche Pfän
dung Deckung zu gewähren hätte. Für eine solche ihrem Zwecke
widersprechende Auffassung mangelt aber jeder gesetzliche Anhalts
punkt.
5. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, so daß der
Vorentscheid aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu be
stätigen ist. Dabei wird dieser Entscheid dahin aufgefaßt, daß er
das Beschwerdebegehren, die verlangten zwei Nachpfändungen der
fraglichen Forderungsansprüche anzuordnen andere Pfändungs
objekte liegen nicht im Streite, weshalb der Rekursantrag zu weit
geht voll gutheißt. Hiermit wird zugleich die offenbar unrich
tige Deutung zurückgewiesen, die der Vertreter des Rekursgegners
in seinem eventuellen Antwortbegehren vor Bundesgericht dem
erstinstanzlichen Entscheide geben will.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 5 begründet er
klärt.