Art. 149 Abs. 3 SchKG; Beginn der sechsmonatlichen Frist zur Fortsetzung der Betreibung auf Grund des Verlustscheins bei verspäteter Ausstellung/Zustellung; der Verlustschein ist kein rechtsbegründender Akt, sondern lediglich eine Bescheinigung. Die Norm erfasst den ordentlichen Fall der sogleich nach Rechtskraft ausgestellten und zugestellten Urkunde. Unterlässt das Amt die Ausstellung oder Zustellung und kennt der Gläubiger die die Betreibung abschließende Verteilungsverfügung bereits, so beginnt die Frist spätestens mit dieser Kenntnis zu laufen; andernfalls könnte eine längst erledigte Betreibung nach Jahr und Tag ohne neuen Zahlungsbefehl wieder aufgenommen werden. Billigkeit und Zweck der Vorschrift schließen dies aus (consid. 2).
Kenntnis, wie dieser (in seiner Beschwerdeantwort vor erster In stanz) selbst zugibt. Im April 1905 fand noch eine zweite Ver teilung von Pfändungserlös statt, wobei jedoch der Rekurrent wiederum leer ausgegangen zu sein scheint. Das Betreibungsamt vergaß nun bei dieser Verteilung den Gruppengläubigern Verlust scheine zuzustellen. Anfangs November 1906 verlangte dann der Rekurrent einen solchen und das Amt händigte ihm einen mit Datum vom 5. November 1906 für jenen Betrag von 231 Fr. 70 Ets. aus. Auf Grund desselben stellte der Rekurrent ein Fort setzungsbegehren, dem das Betreibungsamt mit Pfändungsankün digung vom 19. Februar 1907 entsprach. Gegen diese führte der Schuldner Beschwerde, indem er bean tragte: das Amt sei zur Rückdatierung des fraglichen Verlust scheines auf das Jahr 1904 und zur Zurückweisung des Fort setzungsbegehrens zu verhalten. Dabei machte er geltend, das Betreibungsamt sei so lange Zeit nach Erledigung der Betreibung überhaupt nicht mehr zur Ausstellung eines Verlustscheines berechtigt gewesen und auf Grund eines solchen könne die Fortsetzung der frühern, im Jahre 1904 pendent gewesenen Betreibung nicht mehr verlangt werden. B. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen erklärte den hiegegen erhobenen Rekurs für begründet und hob die Pfändungsankündigung auf. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Frey recht zeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und das Betreibungsamt zur Fortsetzung der Be treibung zu ermächtigen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
nach Abs. 3 cit. hat Gebrauch machen können. Hier muß billiger weise angenommen werden, er verzichte auf die Ausübung dieses Rechtes, wenn er sechs Monate von der Rechtskraft der Ver teilungsliste an verstreichen läßt, ohne den Willen, es auszuüben, dadurch zu äußern, daß er die Ausstellung eines Verlustscheines verlangt. Vorliegenden Falles aber hat der Rekurrent viel länger sich bei der Unterlassung des Amtes beruhigt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.