Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 13. September 1907 in Sachen
Elsäßer und Genosse.
Disziplinarische und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Betrei
bungsbeamten, Art. 14 SchKG. Die Disziplinargewalt über die
Betreibungsbeamten steht ausschliesslich den Kantonen zu ; ein Re
kurs des gebüssten Beamten an das Bundesgericht als Oberaufsichts
behörde ist unzulässig. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der
Betreibungsbeamten als solchen untersteht ganz dem kantonalen Recht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
hat
nachdem sich aus den Akten ergeben hat:
Der Rekurs richtet sich gegen die Dispositive 2 und 4 eines
Entscheides, den die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Aargau am 13. Juni 1907 in einer Be
schwerdesache des Samuel Sommerhalder in Kilchberg gefällt hat.
Laut dem erstern wird der Rekurrent Elsäßer als Betreibungs
beamter wegen aktiver Teilnahme an der Pfandsteigerung vom
- Juli 1906 mit einer Buße von 20 Fr. belegt. Das andere
verfügt, daß nach rechtskräftiger Erledigung der Betreibungs
beschwerde die Akten der Staatsanwaltschaft zu übermitteln seien
zur amtlichen Untersuchung darüber, ob der Betreibungsbeamte
und sein Stellvertreter sich der Urkundenfälschung und des Miß
brauches des Amtseides schuldig gemacht haben (wie der Be
schwerdeführer behauptet hatte). Beide Rekurrenten stellen das
Begehren, Dispositiv 4, der Rekurrent Elsäßer dazu das Be
gehren, Dispositiv 2 aufzuheben;
in Erwägung:
- Die Auferlegung der Buße von 20 Fr. an den Rekurrenten
Elsäßer bildet eine disziplinarische Maßnahme, die die Vorinstanz
gegenüber diesem Rekurrenten als Betreibungsbeamten getroffen hat.
Eine Disziplinargewalt über die Betreibungsbeamten steht aber
ausschließlich den ihnen übergeordneten kantonalen Aufsichts
behörden, nicht auch der eidgenössischen Aufsichtsbehörde zu. Denn
die Betreibungsbeamten sind kantonale Beamte, üben ihre amt
lichen Kompetenzen als solche aus und sind deshalb auch als
solche bei unrichtiger Ausübung disziplinarisch verantwortlich.
Daran ändert nichts, daß Art. 14 SchKG diese Verantwortlich
keit sachlich geregelt hat. Mit der Anwendung der fraglichen
Disziplinarvorschriften sich als Rechtsmittelinstanz zu beschäftigen,
wäre die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde nur befugt, wenn das
SchKG ein Rechtsmittel hierfür vorsehen würde. Das ist aber
nicht der Fall, und namentlich kann der Rekurs des Art. 19 hier
nicht zulässig sein, da das Beschwerdeverfahren der Art. 17,
solche amtliche Verfügungen, die gegenüber den Parteien in der
Betreibung oder dem Konkurs ergangen sind, zum Gegenstande
haben muß. Mit Unrecht macht deshalb auch der Rekurrent
Elsäßer (unter Berufung auf Jäger, Kommentar, Art. 14
Note 6) geltend, der Beamte müsse die gegenüber ihm getroffene
Disziplinarverfügung wenigstens dann an die Bundesaufsichts
behörde weiterziehen können, wenn er mit einer in Art. 14 nicht
vorgesehenen Strafe belegt worden ist (was übrigens hier nicht
zutreffen würde). Nach all dem fehlt dem Bundesgerichte die Zu
ständigkeit, um auf das Rekursbegehren einzutreten, womit die
Aufhebung der fraglichen Büßung verlangt wird (vergl. auch
Bundesgerichtsentscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Dr. Meyer).
- Im gleichen Sinne ist auch das andere, von den beiden
Rekurrenten Elsäßer und Müller gestellte Begehren zu erledigen;
und zwar liegt hier die Unzuständigkeit der eidgenössischen Auf
sichtsbehörde noch deutlicher zu Tage. Denn bei der angefochtenen
Verfügung, die Akten der Staatsanwaltschaft zur amtlichen Unter
C Entscheidungen der Schuldbetreibungs 676
suchung zu übermitteln, ob der Betreibungsbeamte und sein Stell
vertreier die beiden Rekurrenten
sich der Urkundenfälschung
und des Mißbrauches des Amtseides schuldig gemacht hätten, steht
die Anwendung von Bundesrecht überhaupt nicht mehr während
vorher hinsichtlich des Art. 14
in Frage, sondern nur die
jenige kantonalen Rechtes, da es sich hier um die vom SchKG
ganz unberührt gelassene strafrechtliche Verantwortlichkeit der Be
treibungsorgane und ihre prozessualische Geltendmachung handelt;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
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