- Arteil vom 30. Oktober 1907 in Sachen
Erben Vetter-Leuzinger gegen Regierungsrat Zürich.
Steuerstreitigkeit: Nachsteuer für unvollständig versteuertes Ein
kommen. Eine derartige Nachsteuer ist im Kanton Zürich im Ge
setze nicht begründet, ihre Auflage ist willkürlich und verstösst gegen
Art. 4 BV. Zürch. KV Art. 19 Abs. 8 ; Steuergesetz vom 24. April
1870, 4, 14, 22, 38.
A. Nach der Verfassung des Kantons Zürich (von 1869)
haben alle Steuerpflichtigen im Verhältnis der ihnen zu Gebote
stehenden Mittel an die Staats und Gemeindelasten beizutragen.
Die Gesetzgebung hat diejenigen Vorschriften aufzustellen, welche
zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen
(Art. 19 Abs. 1 und 8). Das kantonale Steuergesetz vom 24.
AS 33 1 1907
April 1870 bestimmt in 4: Der Einkommenssteuer ist unter
worfen: der Erwerb und das Einkommen der im Kanton woh
nenden Bürger und der Niedergelassenen und der im Kanton
bestehenden Korporationen. Die Ausmittlung des steuerbaren
Vermögens und Einkommens geschieht auf Grundlage der Selbst
taxation des Pflichtigen. Diese wird kontrolliert durch die Taxa
tion der Steuerkommission, von welcher auf amtliche Inventarisie
rung oder an die Rekurskommission Berufung stattfindet ( 14).
Diese Berufung ist durch den Pflichtigen oder den Steuerkommissär
innert Frist vom Empfang der Taxation der Steuerkommission
an zu erklären, ansonst die Taxation als anerkannt gilt ( 2
Nach 15 hat jeder Pflichtige sein Vermögen und Einkommen
vollständig nach seinem wahren Werte zu taxieren. Unter dem
Titel Folgen unrichtiger Angaben normiert 38: Ergibt sich,
daß ein Pflichtiger sein Vermögen unvollständig versteuert hat,
so ist eine Steuernachzahlung zu beziehen. Dieselbe beträgt das
Fünffache der in den letzten zwei Jahren dem Staate zu wenig
bezahlten Beträge. Die Erben haften solidarisch für diese Nach
steuer. Wenn ein solcher Fall unvollständiger Versteuerung zur
Kenninis einer Vormundschafts oder Gerichtsbehörde gelangt, so
ist diese verpflichtet, der Finanzdirektion davon rechtzeitige und
vollständige Mitteilung zu machen.
Bei der Beratung des Steuergesetzes im Kantonsrat (Sitzung
vom 20. Dezember 1869) war ein Antrag, daß auch Erwerb
und Einkommen der Nachsteuer unterworfen sei, gegenüber dem
Antrage der Kommission und des Regierungsrates, wonach die
Nachsteuer bloß auf das Vermögen Anwendung findet, in Minder
heit geblieben.
In der regierungsrätlich genehmigten Anleitung der Finanz
direktion betreffend das bei der Steuertaxation zu beobachtende
Verfahren vom Mai 1903 heißt es in 53 Abs. 1: Die
Taxations und Rekursorgane haben, wenn sie sichere Anhalts
punkte dafür erlangen, daß das Vermögen eines Pflichtigen schon
früher den versteuerten Betrag wesentlich überstieg, hievon der
Finanzdirektion zum Zwecke der Erhebung einer Steuernachzah
lung Mitteilung zu machen. Die entsprechende Anleitung vom
Juni 1906 enthält in 55 eine wörtlich gleichlautende Vorschrift.
B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1906 setzte die Finanz
direktion Zürich auf Grund eines waisenamtlichen Inventars das
pro 1904 und 1905 steuerpflichtige Vermögen des am 22. Mai
1906 verstorbenen Erblassers der Rekurrenten, Heinrich Vetter
Leuzinger, auf 85,000 Fr. fest, und legte, weil in diesen zwei
Jahren nur je 8000 Fr. Vermögen versteuert worden waren, den
Rekurrenten als Erben eine fünffache Nachsteuer im Gesamtbetrage
von 2185 Fr. 50 Cts. auf. Da die Rekurrenten in einem bei
der Finanzdirektion eingereichten Revisionsgesuch den Nachweis
leisteten, daß das Vermögen des Heinrich Vetter zur Zeit der
Aufforderung zur Selbsttaxation pro 1904 und 1905 geringer
war, als beim Tode des Pflichtigen, so wurde die fünffache Ver
mögensnachsteuer durch Verfügung vom 11. März 1907 auf
1946 Fr. 25 Cts. herabgesetzt. Da aber bei Gelegenheit der
Prüfung dieses Revisionsgesuches auf Grund der Bücher des ver
storbenen Vetter festgestellt werden konnte, daß Vetter seit Jahren
ein erheblich größeres Einkommen bezogen hatte, als er ver
steuerte (seit 1903 Fr. 5000), nämlich zirka 17,000 Fr. im Jahre
1903, Fr. 18,000 im Jahre 1904, Fr. 19,000 im Jahre 1905
und 14,000 Fr. im Jahre 1906 (10 Monate), so wurde den
Erben zugleich die Nachbezahlung der in den Jahren 1904 1906
zu wenig entrichteten Einkommenssteuern in ihrem einfachen Be
trage, total 2952 Fr. (nachträglich reduziert auf 2500 Fr. 50 Cts.)
auferlegt.
Gegen diese Verfügung ergriffen die Rekurrenten am 25. März
1907 den Rekurs an den Regierungsrat mit folgender Begrün
dung: Zu entscheiden sei die grundsätzliche Frage, ob bezüglich
des Einkommens überhaupt eine Nachsteuer erhoben werden könne.
Zum ersten Male seit 37 Jahren werde diese Frage von den
Steuerbehörden bejaht; die Begründung dieser revolutionären
Neuerung beschränke sich indessen auf den Satz, daß das Ein
kommen in außerordentlich ungenügendem Maße versteuert wor
den sei. Es sei nun aber rechtlich unzulässig, bei gröberen Ge
setzesverletzungen einzuschreiten, bei geringeren dagegen nicht. Ein
solches Vorgehen müsse der Willkür Tür und Tor öffnen. Sofern
die Finanzdirektion ihre Verfügung noch mit andern Gründen
zu stützen suchen sollte, sei jetzt schon zu betonen, daß jede auf
die Einkommenssteuer bezügliche Verfügung in der Verfassung und
im Gesetz vom 24. April 1870 begründet sein müsse. In der
verwaltungsrechtlichen Festsetzung der Zahlungspflicht der Erben
für die in den Jahren 1904 1906 von Vetter zu wenig be
zahlten Einkommenssteuern liege eine eigentliche neue Steuerver
fügung. Hiefür fehle aber die rechtliche Grundlage, indem erstens
der Steueranspruch für die betreffenden Jahre in Form der Ta
xation jeweilen rechtsverbindlich festgesetzt, den Pflichtigen mitge
teilt und durch die Bezahlung konsumiert worden sei, und indem
zweitens für die erst nach dem Tode des Pflichtigen verfügte und
damit erst entstandene Steuerschuld des Erblassers die Zahlungs
pflicht der Erben statuiert werde. Der heute geltend gemachte
Steueranspruch habe eben in den Jahren 1904 1906 noch nicht
bestanden, sondern sei erst durch die Verfügung der Finanzdirektion
geschaffen worden. Zur Entstehung eines Steueranspruches bedürfe
es aber immer einer Verfügung der kompetenten Organe. Neue
Steuerverfügungen können nach dem Tode des Pflichtigen nur
bei der Vermögenssteuer, nicht aber bei der Einkommenssteuer er
lassen werden. Eventuell sei nicht einzusehen, wie die Haftbarkeit
der Erben für eine solche Steuerschuld ohne gesetzliche Spezialvor
schrift konstruiert werden könnte. Das Gesetz gestatte übrigens über
haupt keinerlei Nachforderungen bei der Einkommenssteuer. Wenn
die Finanzdirektion die Einkommenssteuern bezüglich der beiden für
die Vermögensnachsteuer maßgebenden Jahre und bezüglich des
Todesjahres" nachgefordert habe, so habe sie offenbar an eine
Nachsteuer im Sinne des Art. 38 des Steuergesetzes gedacht. Wo
aber das Recht zur Erhebung fünffacher Nachsteuern fehle, sei
auch die Erhebung einfacher Nachsteuern unzulässig, indem letztere
nur dann erhoben werden könnten, wenn man als die für die
Nachsteuerpflicht maßgebenden zwei Jahre die zwei dem Ent
deckungsjahre vorausgehenden Jahre auffasse. Jedenfalls sei die
einfache Nachsteuer bezüglich der Jahre 1904 und 1905 ausge
schlossen und pro 1906 sei sie unzulässig, weil der Pflichtige am
Anfang des Jahres gestorben sei.
Der Regierungsrat wies den Rekurs durch Entscheid vom 25.
April 1907 ab, indem er ausführte: Hinsichtlich der prinzipiellen
Frage, ob zu wenig bezahlte Einkommenssteuern nachträglich ein
gefordert werden könnten, sei zunächst zu konstatieren, daß nur der
einfache Betrag dieser Steuern im Streite liege. Es sei klar
schon aus diesem Grunde keine Rede davon sein könne, den 38
des Steuergesetzes, der
sei es zum Zwecke der Bestrafung, sei
es zum Zwecke der summarischen Erledigung verwaltungsrechtlicher
Schadenersatzansprüche
die Erhebung einer ganz besonderen
Steuerart, der fünffachen Vermögenssteuer, vorsehe, als den für
die vorliegende Streitfrage maßgebenden Text zu betrachten. Denn
wenn es auch richtig sei, daß 38 leg. cit. zu keinerlei Nach
forderungen bezüglich der Einkommenssteuer ermächtige, so sei es
doch ebenso richtig, daß er mit keinem Worte solche Nachforde
rungen ausschließe. Und ganz das gleiche gelte mit Bezug auf
das Steuergesetz vom 24. April 1870 überhaupt; nirgends sei
die nachträgliche Erhebung hinterzogener Einkommenssteuern vor
gesehen, aber auch nirgends sei sie verboten. Die Frage könne also
überhaupt nicht auf dem Boden des positiven Gesetzestextes, son
dern nur auf dem Boden allgemeiner Rechtsgrundsätze gelöst wer
den. Von diesem Standpunkte aus betrachtet, sei unmittelbar klar,
daß, wie alle andern Forderungen, so auch die Steuerforderungen,
nur dann untergehen, wenn eine im Gesetz vorgesehene Verjährung
eingetreten sei. Weder die Verfassung, noch irgend ein Gesetz
statuiere nun aber mit Bezug auf die Einkommenssteuer eine Ver
jährungsfrist. Daraus folge, daß hinterzogene Einkommenssteuern
grundsätzlich nicht nur auf zwei Jahre, sondern überhaupt auf so
lange zurück nachgefordert werden könnten, als sich die Hinter
ziehung feststellen lasse. Die uneingeschränkte Anwendung dieses
Prinzipes könne nun freilich in gewissen Fällen zu der vielleicht
nicht im Sinne des Gesetzes liegenden Konsequenz führen, daß die
einfache Einkommenssteuernachzahlung eine relativ größere Leistung
darstellen würde, als die auf zwei Jahre beschränkte fünffache
Vermögensnachsteuer. Allein dieser vom rein rechtlichen Stand
punkte aus übrigens vollkommen irrelevante Einwand falle
sofort dahin, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Nachforderung
nur bezüglich der zwei bezw. einschließlich des Entdeckungsjahres
der drei letzten Jahre geltend gemacht werde. Es sei klar, daß,
sobald die nachträgliche Erhebung von Einkommenssteuern auf
Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze ohne jede zeitliche Beschränkung
als zulässig erklärt werden müsse, die Finanzdirektion sehr wohl
befugt gewefen sei, bei der bloßen Zweckmäßigkeitsfrage, inwiefern
von diesem Rechte Gebrauch zu machen sei, in Analogie zu 38
des Steuergesetzes zu verfahren. Die Finanzdirektion habe damit
keineswegs den 38 des Steuergesetzes zur Rechtsgrundlage der
Einkommenssteuerforderung gemacht. Als unrichtig bezeichnet wer
den müsse auch die Behauptung der Rekurrenten, die Erhebung
einer einfachen nachträglichen Steuer habe die Erhebung einer
fünffachen Nachsteuer bezüglich der zwei unmittelbar vorangehenden
Jahre zur Voraussetzung. Aus 38 ergebe sich ein solcher Schluß
jedenfalls nicht; dagegen beruhe die im Anschluß an die Nach
steuerverfügungen in der Regel erhobene sogenannte Vermögens
ergänzungssteuer gerade wie Einkommenssteuernachforderungen auf
den erwähnten Grundsätzen des allgemeinen Rechts. Die Haftung
der Erben für die von dem verstorbenen Vetter zu wenig bezahlten
Einkommenssteuern würde ausgeschlossen sein, wenn wirklich, wie
die Rekurrenten geltend gemacht hätten, Steueransprüche erst mit
dem Momente der Geltendmachung seitens der zuständigen Be
hörden entstehen würden. Allein dem sei nach allgemeinen Grund
sätzen des öffentlichen Rechts nicht so. Die Feststellung der
Steuern, sage Georg Meyer (Lehrbuch des deutschen Verwal
tungsrechts 2 S. 192), habe nicht die Bedeutung, die Steuer
pflicht zu begründen; diese beruhe vielmehr unmittelbar auf Gesetz.
Sie diene nur dazu, zu konstatieren, daß im konkreten Falle eine
Steuerpflicht begründet sei, und den Betrag zu bestimmen, welcher
von den einzelnen Steuerpflichtigen geleistet werden müsse. Wenn
somit die in der Verfügung der Finanzdirektion auferlegten Ein
kommenssteuern bereits zu Lebzeiten Vetters von diesem geschuldet
worden seien, so könne die Haftbarkeit der Erben nicht zweifelhaft sein.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben die Erben
Vetter den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem
Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, daß die
angefochtene Nachsteuerauflage gegen Art. 4 BV verstoße, weil
sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre, wie sie denn auch der seit
37 Jahren geübten konstanten Praxis widerspreche. Die Begrün
dung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen der Beschwerde an
den Regierungsrat.
des Rekurses angetragen und zwar wesentlich aus den im ange
fochtenen Entscheide angeführten Gründen. Außerdem ist aus der
Antwort folgende Stelle hervorzuheben: Der Regierungsrat habe
in seinem Entscheide selber auf den juristisch natürlich irrelevanten
Umstand hingewiesen, daß unter gewissen Voraussetzungen die
durch keinerlei Verjährungsvorschrift gehemmte Nachforderung ein
facher Einkommenssteuern faktisch eine größere Summe ausmachen
könne, als die an eine zweijährige Frist gebundene fünffache, also
zehn Jahressteuern gleichkommende Vermögensnachsteuer. Allein
aus dieser rein hypothetischen Möglichkeit dürfe ein Schluß bezüg
lich der Zulässigkeit nachträglicher einfacher Einkommenssteuerauf
lagen nicht gezogen werden, wenn, wie dies der Fall sei, die
Nachforderung einerseits an der Schwierigkeit, die Taxationstat
sachen nachträglich noch festzustellen, ein faktisches Hindernis finde,
und anderseits die Finanzdirektion im vorliegenden Falle, wie in
künftigen Fällen, sich auf die Nachforderung von zwei bezw.
(inklusive der Steuer für das Entdeckungsjahr) drei Jahressteuern
beschränke. Die Behauptung der Rekurrenten, daß bis jetzt in
tausenden von Fällen die Entdeckung unvollständiger Versteue
rung des Einkommens keinerlei Folgen nach sich gezogen habe,
müsse als starke Übertreibung bezeichnet werden. Die Nachlaß
inventare gäben ihrer Natur nach nur über die Vermögens , nicht
aber über die Einkommensverhältnisse eines Erblassers Auskunft.
Die Finanzdirektion komme infolgedessen sehr selten in den Besitz
von Akten, welche eine Einkommenssteuerhinterziehung mit Sicher
heit erkennen ließen. Daß der Fall Vetter freilich nicht einzig da
stehe, gehe aus den beigelegten Verfügungen der Finanzdirektion
in Sachen der Maschinenfabrik Orlikon und der Aktiengesellschaft
Seidenwebereien vormals Stünzi Söhne in Horgen vom 30. Mai
1900 bezw. 11. Oktober 1905, und aus deren Beschlüssen in
Sachen der Erben des Hans Jakob Schurter vom 25. April und
15. Juni 1907 hervor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsrat bestreitet nicht, daß im Kanton Zürich
für jede Steuerauflage eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein
muß. In der Tat ist es geradezu ein Attribut des modernen
Rechtsstaates, daß ein derart einschneidender Eingriff in das Ver
mögen des Einzelnen, wie es die Steuerauflage ist, nur auf
Grund eines Gesetzes zulässig ist (s. z. B. O. Mayer, Ver
waltungsrecht 1 S. 388), und die Norm des Art. 19 Abs. 8
KV, wonach die Gesetzgebung diejenigen Vorschriften aufzustellen
hat, die zur genauen Ermittlung der Steuerkräfte zweckdienlich
erscheinen, kann denn auch sehr wohl in diesem Sinn verstanden
werden. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach der streitige Steuer
anspruch gegen die Rekurrenten direkt erhoben werden könnte kraft
einer in ihrer Person entstandenen Schuldpflicht, ist vom Regie
rungsrat nicht angeführt und besteht auch nicht, sondern der Re
gierungsrat macht geltend, daß die Verpflichtung in der Person
des Erblassers begründet worden und auf die Rekurrenten als
Erben übergegangen sei. Von den Bestimmungen des kantonalen
Steuergesetzes, aus denen der Regierungsrat den Steueranspruch
gegen die Erblasser herleitet, kann höchstens 4 in Betracht
kommen, wonach der Erwerb und das Einkommen der Kantons
einwohner der Einkommenssteuer unterworfen ist, in Verbindung
etwa mit 15, der zu richtiger Taxation des Vermögens und
Einkommens verpflichtet. Die ebenfalls angerufenen 7 und 12
enthalten Spezialvorschriften für die Berechnung der Einkommens
steuer, aus denen für die vorliegende Frage nichts zu folgern ist.
Frägt es sich, ob die streitige Forderung auf die die Einkommens
steuerpflicht allgemein aussprechende Norm des 4 (in Verbin
dung mit 15) als gesetzliche Grundlage gestützt werden kann,
so ist zuzugeben, daß der einzelne Steueranspruch unmittelbar auf
dem Gesetz beruht, infofern dieses die Erfordernisse der subjektiven
und objektiven Steuerpflicht aufstellt und damit gewissermaßen
einen latenten Steueranspruch gegen denjenigen schafft, in dessen
Person die gesetzlichen Merkmale gegeben sind. Allein die Steuer
pflicht wird der Natur der Sache nach erst durch die Steuer
veranlagung vollziehbar, der Durchführung und Verwirklichung
fähig. Es muß ein Verwaltungsakt ergehen, der feststellt, was
der Einzelne nach dem Gesetz an Steuer schuldet. Dieser Ver
waltungsakt erfolgt in Zürich auf Grund des Ermittlungsver
fahrens, wie es in den 11 ff. des Steuergesetzes geordnet ist
er besteht darin, daß die Steuerkommission durch Entscheidung
entweder die Selbsttaxation des Pflichtigen akzeptiert oder eine
amtliche Taxation vornimmt. Die Veranlagung muß notwendig
für beide Teile, den Pflichtigen, wie die Behörden, verbindlich sein,
soweit das Gesetz nicht ihre Abänderung vorsieht und hiefür Zu
ständigkeiten schafft. Sie kann zu Gunsten oder zu Ungunsten des
Pflichtigen im Rekursverfahren geändert werden. Das Gesetz be
stimmt (in 22) ausdrücklich, daß auch der Steuerkommissär,
der die Taxation zu niedrig findet, auf den Rekursweg verwiesen
ist, und daß mangels eines Rekurses die Taxation als von beiden
Teilen anerkannt gilt. In dem Steueranspruch, wie er durch die
unabänderlich gewordene Veranlagung festgestellt ist, erschöpft sich
darnach durchaus die gesetzliche Steuerpflicht des einzelnen für die
Steuerperiode, auf welche die Veranlagung sich bezieht. Die
Steuer wird in Gemäßheit der Veranlagung erhoben, ohne Rück
sicht darauf, ob diese über das Gesetz hinausgeht oder hinter ihm
zurückbleibt. Es ist dabei ausgeschlossen, daß die Behörde neben
der Steueranlage und zu deren Berichtigung dem Pflichtigen
gegenüber auf das Gesetz zurückgreifen könnte, falls und soweit
nicht für besondere Fälle ein nachträgliches Zurückkommen auf die
Veranlagung gesetzlich verordnet ist.
Dies ist nun durch das zürcherische Steuergesetz in 38 unter
dem Titel Folgen unrichtiger Angaben nur für den Fall der
unvollständigen Versteuerung des Vermögens geschehen, indem hier
eine Steuernachzahlung zu beziehen ist, die das Fünffache der in
den letzten zwei Jahren dem Staate zu wenig bezahlten Beträge
ausmacht. Bei (objektiv) unvollständiger Versteuerung des Ver
mögens sind somit die Behörden berechtigt und verpflichtet, auf
die Steuerveranlagung der letzten zwei Jahre zurückzukommen und
den Pflichtigen oder dessen Erben zu verhalten, die für diese Jahre
zu wenig bezahlten Steuern und außerdem deren vierfachen Be
trag nachzuzahlen. Von einer Nachzahlung zu wenig bezahlter
Einkommenssteuer ist im Gesetze nirgends die Rede, und aus
diesem Stillschweigen muß geschlossen werden, daß es, auch wenn
das Einkommen unvollständig versteuert wurde, bei der Veran
lagung sein Bewenden hat und eine Nachhebung der nach der
Veranlagung gegenüber dem Gesetze zu wenig bezahlten Steuern
nicht stattfinden soll.
- Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die angefochtene
Steuerforderung jedenfalls nach zürcherischem Steuerrecht unrichtig
und unhaltbar ist: der Erblasser der Rekurrenten hat in den in
Frage kommenden Jahren die Einkommenssteuer gemäß der er
gangenen Veranlagung entrichtet; obgleich er festgestelltermaßen
feiner gesetzlichen Steuerpflicht nicht genügt hat, so ist doch nach
dem gesagten eine nachträgliche Berichtigung der Anlage den Erben
gegenüber und eine Nachforderung der zu wenig bezahlten Steuern
unzulässig. Das Vorgehen der Zürcher Behörden stellt sich aber
nicht nur als unrichtige Anwendung des kantonalen Steuerrechts,
sondern geradezu als willkürlich und Art. 4 BV verletzend dar,
aus folgenden Gründen:
Es liegt ein Verstoß gegen absolut klares Recht vor. 38
des Steuergesetzes kann nach seiner Fassung und Stellung im
Gesetze gar nicht anders verstanden werden, als daß nach dem
argumentum e contrario eine Erhebung von Einkommens
nachsteuern ausgeschlossen ist. Wenn das Gesetz die nachträgliche
Abänderung und Berichtigung der Einkommenssteuerveranlagung
bei ungenügender Erfüllung der gesetzlichen Steuerpflicht gewollt
hätte, so hätte es dies sicherlich gesagt, eine zeitliche Grenze fixiert
und das Verfahren bestimmt. Die Auslegung des Regierungsrates
(in der Vernehmlassung), daß 38 nur die Bedeutung habe, daß
er eine fünffache Nachsteuer für die zwei letzten Jahre bei unvoll
ständiger Versteuerung des Vermögens dekretiere, daß aber die
Pflicht zur einfachen Nachsteuer ohnehin aus dem Gesetze, d. h.
der gesetzlichen Steuerpflicht, folge, ist schlechterdings unhaltbar,
da ja in der fünffachen auch die einfache Vermögensnachsteuer in
begriffen ist und 38 die Folgen unrichtiger Vermögensversteue
rung nach seinem Wortlaut ganz zweifellos erschöpfend regelt.
Der Regierungsrat unterläßt es denn auch, die zwingende Folge
rung aus seinem Standpunkt zu ziehen, daß nämlich auch bei
Vermögenssteuern die einfache Nachsteuer auf unbestimmte Zeit
zurück gefordert werden könnte. Zu allem Überfluß gestattet die
auch dem Regierungsrat bekannte Entstehungsgeschichte des Gesetzes
(s. oben sub Fakt. A) über dessen Sinn keinen Zweifel. Dazu
kommt, daß das Gesetz während 37 Jahren so gehandhabt worden
ist und der Regierungsrat sich somit auch nicht auf eine konstante
Praxis berufen kann, ganz abgesehen von der Frage, ob vom
Standpunkt des Art. 4 BV aus eine dem klaren Gesetzestext
widersprechende ständige Praxis den streitigen Anspruch zu be
gründen vermöchte. Von den drei einzigen Fällen der Erhebung
von Einkommensnachsteuer, die der Regierungsrat hat anführen
können, fallen hier zwei (Maschinenfabrik Orlikon und A .G.
Stünzi Söhne) von vorneherein außer Betracht, weil es sich im
einen (Orlikon) um einen zwischen dem Pflichtigen und den Be
hörden abgeschlossenen Vergleich handelt und im andern für die
betreffenden Jahre eine eigentliche Veranlagung der Einkommens
steuer nicht stattgefunden hatte und daher nachgeholt werden konnte.
Der Fall der Erben Schurter sodann, in welchem, wie es scheint,
zum ersten Mal eine Einkommensnachsteuer nach Art der vor
liegend streitigen verlangt wurde, stammt erst aus dem Jahre
- Wenn der Regierungsrat weiterhin darauf verweist, daß
auch bei der Vermögenssteuer oft eine sogen. Ergänzungssteuer
erhoben werde für das auf die Nachsteuerjahre folgende Jahr
falls die Veranlagung für das laufende Steuerjahr bei der Ent
scheidung über die Nachsteuerpflicht bereits stattgefunden habe und
nun nach dem Ergebnis der Vermögensfeststellung berichtigt werde,
so kann auch diesem Argument für die Frage der Zulässigkeit der
Einkommensnachsteuer im Widerspruch zur Veranlagung für die
fraglichen Jahre kein Gewicht beigemessen werden; denn die er
wähnte Ergänzungssteuer stützt sich nicht auf den Satz, daß die
gesetzliche Steuerpflicht noch neben der Veranlagung geltend
macht werden kann, sondern rechtfertigt sich dadurch, daß die
mäß 38 erfolgte amtliche Vermögenstaxation auch für die
Zukunft bis auf weiteres Geltung haben muß, und daß die wäh
rend des Nachsteuerverfahrens vorgenommene Veranlagung nur
provisorische Bedeutung haben kann und nach dem Resultat dieses
Verfahrens korrigiert werden muß. Entscheidend für die Annahme
einer Rechtsverweigerung ist schließlich vor allem auch die Er
wägung, daß es an jeder zeitlichen Grenze für die Erhebung der
Einkommensnachsteuer fehlen und daß hier rein das behördliche
Belieben gelten würde. Der Regierungsrat gibt selber zu, daß die
uneingeschränkte Nachforderung von zu wenig bezahlten Ein
kommenssteuern eine nicht im Sinne des Gesetzes liegende Konse
quenz sei; aber welche Konsequenz aus seinem Standpunkt noch
im Sinne des Gesetzes sich hält, vermag er nicht zu sagen. Die
Beschränkung auf zwei Jahre ist durchaus willkürlich und braucht
von den Steuerbehörden nur so lange beobachtet zu werden, als
es ihnen beliebt. Die Auffassung des Regierungsrates, wonach
bei der Einkommenssteuer jederzeit und ohne Rücksicht auf die
Steuerveranlagung die gesetzliche Steuerpflicht geltend gemacht
werden kann, führt also dazu, daß der fragliche Steueranspruch
nicht nach festem Rechtssatz, sondern nach freiem Ermessen und
Gutfinden der Steuerbehörden erhoben wird, was durchaus dem
aus dem Wesen des Rechtsstaates folgenden Postulat der gesetz
lichen Grundlage jedes Steueranspruchs widerspricht.
Nach dem gesagten bedeutet der angefochtene Entscheid einen
Versuch, administrative Willkür an Stelle der festen gesetzlichen
Regelung zu setzen. Er muß daher wegen Verletzung von Art. 4
BV aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und damit der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 25. April 1907 auf
gehoben.