- Arteil vom 24. Gktober 1907
in Sachen Fröhlich gegen Obergericht Aargau.
Bestrafung wegen Schächtens von Hühnern. Art. 25 bis, 50 und 4 BV.
Aargauisches Gesetz betr. Tierquälerei vom 23. November 1854,
1 und 2 litt h. Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung
des staatsrechtlichen Rekurses gegen das Strafurteil. Das Schächt
verbot bezieht sich nicht auf das Schlachten von Geflügel. Das
Schächten ist eine israclitische Kultushandlung. Bestrafung wegen
des Schächtens von Hühnern verstösst gegen die Kultusfreiheit.
A. Durch zwei zweitinstanzliche zuchtpolizeiliche Strafurteile des
Obergerichts Aargau vom 26. April 1907 wurde der Rekurrent
Josef Fröhlich, israelitischer Religionslehrer in Baden, wegen
Tierquälerei, begangen durch Schächten von Geflügel, zu Bußen
von 36 und 24 Fr., eventuell im Falle Nichtbezahlens zu 9 und
6 Tagen Gefangenschaft verurteilt. Der Rekurrent hatte zuge
standenermaßen Hühner in der Weise getötet, daß er ihnen den
Hals mit einem scharfen Messer bis zur Wirbelsäule durchschnitt
und die Tiere dann verbluten ließ. Die obergerichtlichen Urteile
sind wesentlich wie folgt motiviert: Das Schächtverbot des
Art. 25 bis BV beziehe sich auch auf Geflügel. Dies folge schon
aus dem Wortlaut, sowie daraus, daß das Verbot mit dem aus
gesprochenen Motiv durchgebracht worden sei, daß das Schächten
überhaupt eine Tierquälerei sei; man habe es für grausam er
achtet, einem Tiere bei vollem Bewußtsein die Halsadern zu
öffnen und es dem langsamen Todeskampf des Verblutens aus
zusetzen. Wenn für gewisse Tiergattungen eine Ausnahme hätte
gemacht werden wollen, so wäre es ausdrücklich gesagt worden.
Wollte man aber auch annehmen, Art. 25 bis BV gelte nicht
für das Schächten von Hühnern, so habe sich der Rekurrent doch
einer Verletzung des aargauischen Tierquälereigesetzes schuldig ge
macht. Denn wenn auch der eidgenössische Gesetzgeber das Schächt
verbot lediglich für vierbeinige Schlachttiere hätte aufstellen wollen,
so wäre damit dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, auch
das Schächten anderer Tiere, z. B. von Geflügel, als tierquäle
risch unter Strafe zu stellen. Daß der aargauische Gesetzgeber
dies in seinem Tierquälereigesetz von 1854 wirklich getan habe,
sei durch langjährige Praxis anerkannt. Der 2 litt. h dieses
Gesetzes erkläre als tierquälerisch und strafbar: Die Tötung eines
Tieres auf ungewöhnliche und außerordentliche Schmerzen verur
sachende Art. Deshalb sei dort vorgeschrieben, daß großes und
kleines Schlachtvieh vor der Tötung durch Kopfschlag zu betäu
ben, d. h. in einen Zustand zu versetzen sei, in dem den Tieren
durch Unterbrechung der Funktionen des Gehirns, speziell der
Empfindungszentren, ein Schmerz nicht mehr zum Bewußtsein
komme. Es habe keinen Wert, darüber zu streiten, ob das Gesetz
unter Schlachtvieh auch Geflügel verstehe, da jedenfalls der all
gemeine Grundsatz, daß die Tötung eines Tieres möglichst schmerz
los geschehen müsse, auch auf Geflügel Anwendung finde. Nie
mand werde im Ernste behaupten wollen, daß das Geflügel, wenn
die genannten Gehirnfunktionen nicht unterbrochen werden, den durch
den Schlachtakt verursachten Schmerz nicht ebenso gut empfinde,
als ein vierbeiniges Schlachttier. Beim Geflügel gebe es zudem
noch ein radikaleres Mittel, die Schmerzempfindung zu verhin
dern, indem den Tieren der Kopf in einem Moment ganz abge
schnitten werde, wodurch die gefühlsleitenden Nerven des Rücken
marks augenblicklich zerstört würden. Demgegenüber werde beim
Schächten den Tieren der Hals nur bis zur Wirbelsäule durch
schnitten, gerade um den Tødeskampf zu verlängern und dadurch
zu bewirken, daß eine verhältnismäßig vollständige Verblutung
eintrete. Das sei aber die Tötung eines Tieres auf ungewöhn
liche und außerordentliche Schmerzen verursachende Art, also Tier
quälerei. Daran ändere der Umstand nichts, daß sie vorgenommen
werde nach angeblich religiösen Satzungen. Denn diese Satzungen
hätten nach den modernen ethischen Anschauungen keine Existenz
berechtigung mehr und müßten weichen. Der Staat müsse seine
Gesetze eben höher stellen als veraltete Kultusmysterien, deren
Grund heute kaum mehr nachzuweisen sei.
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Baden, hatte in ihren
Urteilen vom 24. April und 11. September 1906 den Rekurren
ten freigesprochen, von folgender, in den Urteilen eingehend be
gründeter Auffassung ausgehend: Art. 25 bis BV beziehe sich
nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht auf das Schächten
von Geflügel. Eine Übertretung des kantonalen Tierquälereigesetzes
sodann liege nicht vor, weil die vom Rekurrenten vorgenommene
Art der Tötung bei Hühnern weder außergewöhnlich sei, noch
außerordentliche Schmerzen verursache; der Schnitt mit einem
scharfen Messer sei nicht besonders schmerzhaft, und infolge des
sofortigen starken Blutverlustes trete sehr rasch Betäubung ein.
Die 1 und 2 litt. h des aargauischen Tierquälereigesetzes
vom 23. Wintermonat 1854 lauten:
- Wer Tiere übermäßig anstrengt, sie mißhandelt, quält oder
mutwillig verstümmelt, macht sich der Tierquälerei schuldig.
- Unter Tierquälerei wird insbesondere verstanden:
a)... g
h) Tötung eines Tieres auf ungewöhnliche und außerordent
liche Schmerzen verursachende Art; es hat deshalb die Tötung
von großem und kleinem Schlachtvieh und von Pferden durch
den Schlag auf den Kopf des Tieres zu geschehen.
Das Obergericht hatte schon in einem frühern Fall, Urteil
vom 5. September 1904 in Sachen Silberstein, ausgesprochen,
daß Art. 25 bis BV sich auch auf das Schächten von Hühnern
beziehe und daß zudem diese letztere Tötungsart eine Tierquälerei
nach dem kantonalen Tierquälereigesetz sei. Damals lag ein Gut
achten der kantonalen Sanitätskommission vor, das diese beiden
Fragen verneinte.
B. Gegen die Urteile des aargauischen Obergerichts hat Fröh
lich den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Ver
letzung des Art. 25 bis, 50 und 4 BV mit dem Antrag auf
Aufhebung ergriffen. Aus der Rekursbegründung ist hervorzu
heben: Art. 25 bis BV, auf welche Bestimmung die Verurteilung
des Rekurrenten in erster Linie gestützt werde, treffe hier deshalb
nicht zu, weil er nach Wortlaut und ratio sich nur auf Groß
und Kleinvieh, nicht aber auf Geflügel beziehe, was näher aus
geführt wird. Das Obergericht habe aber mit seinen Urteilen
nicht nur die genannte Verfassungsbestimmung, sondern auch die
bundesrechtliche Gewährleistung der freien Ausübung gottesdienst
licher Handlungen (Art. 50 BV) verletzt. Das Schächten sei eine
auf religiöser Satzung beruhende rituelle und somit eine gottes
dienstliche Handlung im Sinne von Art. 50 BV, wie der Bun
desrat in seinem Entscheide vom 17. März 1890 mit Billigung
der eidgenössischen Räte festgestellt habe (BBl 1890 I S. 660).
Diese gottesdienstliche Handlung müsse, soweit nicht Art. 25 bis
BV entgegenstehe, Anspruch auf den Schutz des Art. 50 haben.
Es könne nicht etwa dahin argumentiert werden, nachdem ein
Verfassungsgrundsatz das Schächten gewisser Tiergattungen als
unstatthaft erklärt habe, müsse das Schächten überhaupt als gegen
die allgemeine Sittlichkeit verstoßend betrachtet werden. Das
Schächtverbot rangiere überhaupt nicht unter den Normen der
Sittlichkeit , sondern der öffentlichen Ordnung; daß das Schäch
ten mit der allgemeinen Sittlichkeit in Kollision trete, sei vom
Bundesrate im Jahre 1890 mit aller Deutlichkeit verneint wor
den. Hieran sei nichts geändert worden, und es müsse schon von
dem einen Gesichtspunkte aus einer gegenteiligen Auffassung ent
scheidend entgegengetreten werden, daß in Zürich und Basel kraft
Richterspruches und in andern Kantonen mit Genehmigung bezw.
Billigung der Polizeibehörden anstandslos Geflügel geschächtet
werde, ja daß sogar in dem einzigen deutschen Lande, das über
haupt ein Schächtverbot aufgenommen habe, in Sachsen, das
Schächten von Geflügel als nicht unter das Schächtverbot fal
lend erklärt worden sei. Die angefochtenen Urteile seien zudem
vom Standpunkt des kantonalen Tierquälereigesetzes aus unhalt
bar und verletzten in dieser Beziehung geradezu Art. 4 BV. In
dem das Gesetz unter Tierquälerei die Tötung eines Tieres auf
ungewöhnliche, außerordentliche Schmerzen verursachende Art ver
stehe und deshalb bei großem und kleinem Schlachtvieh und bei
Pferden die vorgängige Betäubung verlange, so sei damit nach
den Geboten der Logik festgestellt, daß bei andern Tieren als
großem und kleinem Schlachtvieh und Pferden die vorgängige
Betäubung nicht verlangt werde. Dadurch, daß sich das Ober
gericht mit klaren Geboten der Logik in Widerspruch setze, habe
es willkürlich geurteilt und eine materielle Rechtsverweigerung be
gangen. Aber selbst wenn die spezielle Anführung von Schlacht
vieh und Pferden im Gesetz nur die Bedeutung hätte, daß deren
Tötung ohne vorgängige Betäubung ohne weiteres generell als
eine tierquälerische zu charakterisieren sei, während bei andern
Tieren in einzelnen Fällen zu untersuchen wäre, ob eine unge
wöhnliche und außerordentliche Schmerzen verursachende Tötungs
art vorliege, so liege auch von diesem Gesichtspunkte aus eine
zweifache Rechtsverweigerung vor. Einmal sei es durchaus will
kürlich, und mit der Erfahrung des täglichen Lebens im Wider
spruch stehend, wenn das Töten des Geflügels ohne vorherige
Betäubung als eine ungewöhnliche Tötungsart qualifiziert
werde. Und sodann habe das aargauische Obergericht eine formelle
Rechtsverweigerung dadurch begangen, daß es ohne jedes Beweis
verfahren, speziell ohne Anordnung einer Expertise, die außer
ordentlich schwierige Kontroverse, ob die Tötung des Tieres ohne
vorgängige Betäubung eine außerordentliche Schmerzen verur
fachende Tötungsart sei, kurzer Hand im Sinne der Bejahung
entschieden habe, während eine zuverlässige Lösung der Streitfrage
zweifellos Sachkunde erfordere. Nachdem schon im Jahre 1890
anläßlich der vom Bundesrate veranstalteten Enquete der tierquä
lerische Charakter des Schächtens von kompetenter Seite verneint
worden sei, und nach gründlicher Untersuchung sowohl Bundes
rat als eidgenössische Räte sich auf diesen Standpunkt gestellt
hätten, seien heute die Gutachten erster Autoritäten geradezu zahl
los, die diesen Standpunkt vertreten (der Rekurrent legt hierüber
ein umfangreiches Material vor).
C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen und ausgeführt: Die angefochtenen Ur
teile stützten sich ausschließlich auf das kantonale Tierquälereigesetz.
und nicht auf Art. 25 bis BV. Die Frage, ob die letztere Be
stimmung sich auch auf Geflügel beziehe, sei daher nicht von ent
scheidender Bedeutung. Übrigens halte das Obergericht an seiner
Auslegung des Art. 25 bis BV fest. Eine Verletzung des Art. 50
BV liege nicht vor. Diese Verfassungsnorm garantiere die freie
Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nur innerhalb der Schran
ken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung. Die kantonale Ge
setzgebung könne solche Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen
Ordnung aufstellen. Das aargauische Tierquälereigesetz bilde nun
gerade eine Schranke dieser Art, und es könne keine Rede davon
sein, daß das Gesetz eine unzulässige Einschränkung aufstelle,
wenn es das Schächten von Geflügel unter Strafe stelle, da ja
das bundesrechtliche Verbot des Art. 25 bis, auch nach der Aus
legung, wonach es sich nicht auf Geflügel beziehe, auf dem Ge
danken beruhe, daß das Schächten der Tiere eine Tierquälerei sei.
Es sei doch unzweifelhaft dasselbe Sittlichkeitsgefühl, das sich
gegen das Schächten von Groß und Kleinvieh, wie auch von
Geflügel auflehne. Ebenso unzutreffend sei die Beschwerde aus
Art. 4 BV. Für die Erhebung einer Expertise habe kein Bedürf
nis vorgelegen. Dem Obergericht sei genau bekannt, daß die
Sachverständigen über die Frage, ob die Tötung des Tieres ohne
vorgängige Betäubung außergewöhnliche Schmerzen verursache,
geteilter Meinung seien. Es kenne die Gründe pro und contra
aus einer Reihe früherer Gutachten und aus der bei Anlaß des
Kampfes um die Schächtinitiative entstandene Literatur. Für seine
Auffassung, daß das Schächten eine außerordentliche Schmerzen
verursachende Art der Tiertötung sei, könne es sich dabei ebenso
auf wissenschaftliche Autoritäten stützen, wie der Rekurrent für die
gegenteilige Ansicht. Was den Vorwurf der materiellen Rechts
verweigerung anbetreffe, so könne das Tierquälereigesetz sehr wohl
dahin verstanden werden, daß auch bei andern als den darin aus
drücklich genannten Tieren eine Tötung ohne vorgängige Betäu
bung sich als Tierquälerei darstellen könne. Ungewöhnlich sei so
dann die Tötung durch Halsschnitt, wie sie die Juden betrieben,
unter allen Umständen, und daß sie außergewöhnliche Schmerzen
verursache, ergebe sich daraus, daß dabei der Zusammenhang der
empfindungsleitenden Nerven mit dem Gehirn nicht unterbrochen
werde. Die Bewußtlosigkeit trete hier offenbar weniger rasch ein,
als wenn z. B. der Hals mit einem Hieb durchtrennt werde.
Dem Obergericht sei allerdings nicht eingefallen, eine vorgängige
Betäubung der Hühner vor der Tötung zu verlangen; aber es
gebe eine Reihe von Tötungsarten, die rasch und sicher und ohne
Verursachung außergewöhnlicher Schmerzen wirkten.
D. Der Rekurrent hat gegen die angefochtenen Urteile zugleich
an den Bundesrat rekurriert und zwar wegen Verletzung des
Art. 25 bis BV. Über die Kompetenzfrage hat sich der Bundes
rat in dem hierüber mit dem Bundesgericht nach Art. 194 OG
eröffneten Meinungsaustausch wie folgt ausgesprochen: Bestim
mungen der Bundesverfassung, die ein Verbot aufstellen, wie
Art. 25 bis, gewährleisten kein Individualrecht und können nicht
zur Grundlage eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden
denn sie verleihen dem einzelnen nicht Rechte, sondern legen ihm
Pflichten auf. Wer behauptet, daß er durch die ausdehnende Aus
legung solcher Bestimmungen in seinen Rechten verletzt worden
sei, muß diese seine Rechte nennen und sie aus einer zu Gunsten
des einzelnen und zur Beschränkung der Staatsgewalt aufge
stellten Verfassungsvorschrift ableiten. Die unrichtige Anwen
dung des Art. 25 bis der Bundesverfassung kann den Betroffe
nen nur in einem durch eine anderweitige Verfassungsvorschrift
garantierten Individualrecht verletzen, namentlich im Rechte auf
freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen (Art. 50). Des
halb läßt sich richtigerweise die Frage gar nicht aufwerfen, welche
von beiden eidgenössischen Rekursbehörden, Bundesgericht oder
Bundesrat, zur Entscheidung von Beschwerden wegen Verletzung
des Art. 25 bis kompetent sei. Da der Rekurrent sich neben
Art. 25 bis ausdrücklich auf Art. 50 und 4 der Bundesver
fassung beruft, sind wir der Ansicht, sein vermeintlicher Be
schwerdegrund aus Art. 25 bis gehe in der Geltendmachung des
Rechtes auf freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen und
auf Gleichheit vor dem Gesetze auf und der Rekurs sei daher
ausschließlich durch das Bundesgericht zu entscheiden.
Das Bundesgericht hat dem Bundesrat geantwortet, daß es
seine Auffassung teile, wonach das Bundesgericht ausschließlich
zur Behandlung des Rekurses kompetent ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts ist im ganzen Umfang
der Beschwerde gegeben. Ganz abgesehen von der Frage, ob wegen
Verletzung des Art. 25 bis BV ein staatsrechtlicher Rekurs über
haupt möglich ist, stellt sich vorliegend die Berufung des Rekur
renten auf diese Verfassungsbestimmung nicht als selbständiger Be
schwerdegrund dar. Der Rekurrent ist, wie auch das Obergericht
in seiner Vernehmlassung beiont, wegen Übertretung nicht sowohl
des Art. 25 bis BV, als des kantonalen Tierquälereigesetzes be
straft worden, und die Erwägungen in den angefochtenen Urtei
len, die sich mit der Auslegung des Art. 25 bis befassen, haben
nicht einmal die Bedeutung entscheidender Motive. Auch der Re
kurrent stellt auf Art. 25 bis im Grunde nur in dem negativen
Sinn ab, daß diese Verfassungsvorschrift seiner Beschwerde aus
Art. 50 BV nicht im Wege stehe.
- Art. 50 Abs. 1 BV lautet: Die freie Ausübung gottes
dienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlich
keit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Das Schächten
der Tiere ist, wie der Bundesrat in seinem von der Bundesver
sammlung in der Folge gebilligten Rekursentscheid vom 17. März
1890 (BBl 1890 I S. 639 ff. spez. S. 660) festgestellt hat,
nach allgemeiner jüdischer Auffassung eine auf religiöser Satzung
beruhende rituelle Handlung, die von den Israeliten überall, wo
sie sich aufhalten, mit peinlicher Gewissenhaftigkeit nach genau
vorgeschriebenem Verfahren befolgt wird. In solchem Sinn hatten
sich damals dem Bundesrat gegenüber, außer zwei israelitischen
Kultusgemeinden des Kantons Aargau, mit über 1000 Unier
schriften bedeckte Petitionen von Israeliten aus 36 schweizerischen
Ortschaften, sowie sämtliche israelitischen Kultusvereine des Kan
tons Bern ausgesprochen, und aus dem Material, das dem Bun
desrat vorlag, ergab sich ferner, daß dies, mit ganz verschwinden
den Ausnahmen, der Standpunkt der Juden in den europäischen
und außereuropäischen Ländern überhaupt ist. (Vergl. auch Hilty,
Die Schächtfrage, im Polit. Jahrbuch 1892 S. 161 ff.) Das
Schächten ist freilich kein Akt des eigentlichen Gottesdienstes,
wenn man unter letzterem die in bestimmten Formen sich voll
ziehende Gottesverehrung versteht, wohl aber eine rituelle Hand
lung der Juden, die als die Erfüllung eines religiösen Gebotes
als Betätigung der religiösen Gesinnung und des Glaubens er
scheint, und die in intensivster Weise das Verhältnis der Menschen
zu Gott berührt. Der Begriff der gottesdienstlichen Handlungen
im Sinne des Art. 50 BV begreift aber nach dem ganzen Zweck
dieser Verfassungsgarantie ohne Frage nicht nur Akte der eigent
lichen Gottesverehrung im engern Sinn, sondern auch alle Hand
lungen, die überhaupt Bestandteile des Ritus und damit des
Kultus im weitern Sinn einer Religionsgemeinschaft sind.
- War somit die Handlung, wegen welcher der Rekurrent
bestraft worden ist, das Schächten von Hühnern, für diesen ein
ritueller Akt seiner Religionsausübung, so steht sie unter der
Garantie der Kultusfreiheit des Art. 50 Abs. 1, falls sie nicht
unter das Spezialverbot des Art. 25 bis BV fällt, oder die
Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung, in
nerhalb deren die Kultusfreiheit sallein gewährleistet ist, über
schreitet.
Nach Art. 25 bis BV ist es verboten, Tiere jeder Viehgattung
in der Weise zu schlachten, daß sie ohne vorgängige Betäubung
durch Blutentzug getötet werden. Das Schächten besteht aber ge
rade darin, daß man dem Tier, ohne es vorher zu betäuben, mit
einem scharfen Messer in einem Zug den Hals bis zum Rücken
wirbel durchschneidet, wodurch der Tod durch Verbluten herbei
geführt und eine möglichst vollkommene Entleerung des Fleisches
von Blut bewirkt wird. Art. 25 bis richtet sich daher recht eigent
lich gegen das Schächten der Juden, über welche Tendenz auch
seine Entstehungsgeschichte keinen Zweifel läßt. Frägt es sich aber,
ob die Bestimmung auch für das Schlachten von Hühnern gelte,
so ist dies mit dem Rekurrenten, in Übereinstimmung mit der
ersten kantonalen Instanz und entgegen der Auffassung des Ober
gerichts, zu verneinen. Schon der Wortlaut der Verfassung spricht
dafür, daß das Verbot sich nur auf Groß und Kleinvieh und
speziell nicht auf das Geflügel erstreckt. Der Ausdruck Tiere
jeder Viehgattung kann nicht wohl anders verstanden werden;
denn das Geflügel fällt nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht
unter den Begriff Vieh. Noch deutlicher ist der französische Text
( Il est expressément interdit de saigner des animaux de
boucherie sans les avoir étourdis préalablement ; cette dis
position s'applique à tout mode d'abatage et à toute espèce
de bétail ), da das Geflügel (la volaille) unter keinen Umstän
den als animaux de boucherie und bétail, und das Töten von
Hühnern auch nicht als abatage bezeichnet werden kann. (Der
italienische Text E vietato espressamente di ammazzare
gli animali senza averli prima storditi. Questa disposizione
si applica ad ogni modo di uccisione e ad ogni specie d ani
mali lautet freilich viel allgemeiner, was aber angesichts der
Übereinstimmung der beiden andern Texte zweifellos auf unge
naue Übersetzung zurückzuführen ist.) Auf jene Beschränkung des
Verbotes weist auch dessen Entstehungsgeschichte hin: Art. 25 bis
ging aus einer von Tierschutzkreisen betriebenen Initiative hervor
als Reaktion gegen den bereits erwähnten Entscheid des Bundes
rates vom 17. März 1890; in diesem Entscheid hatte sich der
Bundesrat durchaus auf die Untersuchung der Frage beschränkt,
ob das Schächten von Groß und Kleinvieh eine Tierquälerei sei,
und in der ganzen Initiativbewegung war, soweit ersichtlich, vom
Schächten anderer Tiere nicht die Rede. Auch konnte und kann, wie
das Bezirksgericht betont und auch das Obergericht in seiner Ver
nehmlassung zugibt, bei andern Tieren als Groß und Kleinvieh,
speziell beim Geflügel, ein Betäuben vor der Tötung aller Übung
nach nicht wohl in Frage kommen, was wiederum darauf hin
deutet, daß die Initiative gegen das Schächten solcher Tiere nicht
gerichtet war und daß auch das aus der Initiative hervorgegan
gene Verbot diese Bedeutung hat. Dazu kommt die Erwägung,
daß der tierquälerische Charakter des Schächtens zu einem wesent
lichen Teil in den Vorbereitungshandlungen, dem Fesseln und
Niederwerfen der Tiere, erblickt wurde, welche Vorkehren nur bei
Groß und Kleinvieh in Betracht fallen können. Weiterhin
nicht ohne Gewicht, daß in den Ausführungsbestimmungen
meisten Kantone zu Art. 25 bis nur vom Schlachten von Groß
und Kleinvieh gesprochen wird (s. Zeitschr. f. schweiz. Recht 1895
S. 436 ff.) und daß der Bundesrat keinen dieser kantonalen Er
lasse wegen zu enger Auffassung des Schächtverbots beanstandet
hat. In letzter Linie darf anch an die Interpretationsregel erin
nert werden, daß Ausnahmebestimmungen und als eine solche
stellt sich Art. 25 his dar im Zweifel nicht ausdehnend, son
dern eher eng auszulegen sind. Das bundesrechtliche Schächtver
bot ist denn auch, wie sich aus den Akten ergibt, schon wiederholt
von Gerichten dahin erläutert worden, daß das Schlachten von
Geflügel nicht darunter falle (außer den Urteilen des Bezirks
gerichts Baden in der vorliegenden Sache, Urteile des Bezirks
gerichts Bremgarten vom 14. Mai 1904 in Sachen Silberstein;
des Obergerichts Zürich vom 9. März 1899 in Sachen Rom
und Friedmann; des Polizeigerichts Baselstadt vom 10. Dezember
1898 in Sachen Braunschweig Hirsch).
Nach diesen Ausführungen steht das Verbot des Art. 25 bis
BV als solches der Berufung des Rekurrenten auf die Garantie
der Kultusfreiheit nicht entgegen.
4. Fragt es sich, ob die Handlung, wegen welcher der Rekur
rent bestraft worden ist, die bundesrechtlichen Schranken der Ga
rantie der Kultusfreiheit überschreitet, so ist mit dem Bundesrat
in seinem mehrfach zitierten Entscheide davon auszugehen, daß die
gerechte und rücksichtsvolle Behandlung der Tiere als Mitgeschöpfe
des Menschen ein Postulat der Sittlichkeit ist, und daß daher eine
Handlung, die sich als Tierquälerei darstellt, von vorneherein kei
nen Anspruch auf den Schutz des Art. 50 Abs. 1 BV hat. Da
bei kann aber vom Standpunkt dieser Verfassungsnorm aus nicht
schon jedes dem Tiere Schmerz zufügende Vorgehen als Tier
quälerei bezeichnet werden, sondern es muß sich, damit die Gebote
der Sittlichkeit verletzt sind, um ein rohes Mißhandeln, ein gröb
liches Quälen des Tieres, handeln, das geeignet ist, allgemeines
Argernis und sittlichen Anstoß zu erregen (vergl. z. B. die Tier
quälereibestimmungen des Vorentwurfs zu einem schweizerischen
Strafgesetzbuch vom Juni 1903 Art. 259, und des deutschen
RStrGB Art. 360 Ziff. 13). Auch das aargauische Tierquälerei
gesetz steht übrigens wohl auf diesem Boden, wenn es die Tier
quälerei (in 1) als übermäßiges Anstrengen, Mißhandeln,
Quälen oder mutwilliges Verstümmeln von Tieren definiert, und
unter Tierquälerei insbesondere die Tötung eines Tiers auf un
gewöhnliche und außerordentliche Schmerzen verursachende Art
versteht.
5. Bei der Frage, ob das Schächten von Hühnern als tier
quälerische Handlung im angegebenen Sinn betrachtet werden
kann, muß sodann Art. 25 bis BV von vorneherein außer Be
tracht bleiben. Soweit das bundesrechtliche Schächtverbot sich sach
lich erstreckt, ist es ohne Rücksicht auf seine innere Berechtigung
strikte anzuwenden. Dagegen darf aus dem Gedanken, aus dem
die Bestimmung hervorgegangen ist, nicht gefolgert werden, daß
as Schächten von Tieren, speziell des Geflügels, auf die das
Verbot nach Erwägung 3 oben sich nicht bezieht, als Tierquälerei
angesehen werden müsse, sondern diese Frage ist im einzelnen Fall
selbständig zu prüfen. Nach dem Material aber, das hierüber zur
Verfügung steht, kann nicht als dargetan gelten, daß das Schäch
ten von Hühnern als eine tierquälerische Handlung bezeichnet
werden muß.
Es ist hiebei auf die umfassende Enquete zu verweisen, die der
Jundesrat anläßlich seines Schächtentscheides vom 17. März 1890
über den Stand der Schächtfrage auf legislativem und fachwissen
schaftlichem Gebiet in den verschiedenen Kulturstaaten Europas
und Nordamerikas veranstaltet und die zum Resultat gehabt hat,
daß beim Schächten die Vorbereitungshandlungen, das Fesseln
und Fällen der Tiere, die bei Hühnern nicht vorkommen, je nach
der Ausführung unnötige Qualen bereiten können, daß aber das
Schächten an sich, namentlich der richtig vollzogene Halsschnitt,
keine Tierquälerei ist (s. speziell das vom Bundesrat eingeholte
Gutachten des Direktors der Tierarzneischule in Zürich, J. Meier
BBl a. a. O. S. 658 ff.). In diesem Sinn hatten sich damals
schon und haben sich seitdem hunderte von Arzten, Tierärzten und
Physiologen, worunter die hervorragendsten fachwissenschaftlichen
Autoritäten, ausgesprochen (s. die bei den Akten liegenden Samm
lungen von Gutachten, die Verhandlungen der physiologischen Ge
fernersellschaft zu Berlin, Jahrgang 1903/4, 2. Februar 1894,
Hilty a. a. O. S. 171 ff.), während keines der weniger zahl
reichen, die gegenteilige Auffassung vertretenden Gutachten
(nach
dem Urteil von Guillebeau und Heß, Professoren an der
Tier
arzneischule Bern) von einer in der Biologie maßgebenden Per
sönlichkeit herrührt. Wie sich aus dem erwähnten Material
gibt, steht die heutige physiologische Wissenschaft jedenfalls über
wiegend auf dem Standpunkt, daß der mit einem scharfen Messer
vorgenommene Halsschnitt gegenüber andern Schlachtmethoden -
bei Hühnern Erwürgen, Kopfabschneiden, Schlag auf den Kopf
keine außergewöhnliche Schmerzen verursacht, und daß das
Ausströmen des Blutes aus dem Gehirn in ganz wenigen Se
kunden, wenn nicht Bruchteilen von Sekunden, Bewußtlosigkeit
herbeiführt. Ja es sind sehr gewichtige Stimmen dafür vorhanden,
daß der mit dem Schächten verbundene Halsschnitt, namentlich
wegen der Sicherheit, mit der er vollzogen werden kann und zum
raschen Tode führt, geradezu eine humane Schlachtmethode ist, die
eigentlich vor andern Methoden den Vorzug verdienen sollte (so
Prof. Gerlach, Direktor der Tierarzneischule Hannover, ähnlich
die Prof. Guillebeau und Heß in Bern, Prof. Grützner in
Tübingen u. a.). Man darf sodann nicht übersehen, daß das
Schlachten des Geflügels vermittelst des Halsschnitts nicht nur
von den Juden beim Schächten geübt wird, sondern, wie das
Bezirksgericht mit Recht hervorhebt, auch sonst eine ziemlich häu
fige, also keineswegs ungewöhnliche Tötungsart ist. Und schließ
lich ist das Schlachten und sind insbesondere die Schlachtmetho
den, die beim Geflügel in Betracht kommen, stets mit gewissen
Qualen für das Tier verbunden, die in Kauf genommen werden
müssen; sogar wenn hier, entgegen dem gesagten, feststünde, daß
der Halsschnitt in unbedeutendem Maße mehr Schmerzen ver
ursacht, als andere Tötungsarten, so könnte deswegen doch noch
nicht von einer rohen, sittlich verwerflichen Mißhandlung des
Tiers die Rede sein.
Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde des Rekurrenten
aus Art. 50 Abs. 1 BV als begründet zu erklären und das an
gefochtene Urteil, weil gegen die Bundesgarantie der Kultusfreiheit
verstoßend, aufzuheben. Bei dieser Sachlage fallen Erörterungen
über die Beschwerde des Rekurrenten aus Art. 4 BV als über
flüssig weg.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß werden die Urteile
des Obergerichts des Kantons Aargau (Abteilung für Strafsachen)
vom 26. April 1907 aufgehoben.