Art. 59 BV; forum guarantee and domicile election in a private contract; a complaint for violation of the domicile forum is admissible already against a summons before an allegedly incompetent out-of-canton judge. A mere clause stating that the parties choose a certain place as domicile for the contract does not, without more, constitute a forum-selection agreement or an unequivocal waiver of the constitutional domicile forum. Waiver of a constitutionally guaranteed venue must be construed restrictively and requires clear intent or at least awareness of the relinquishment; ambiguous clauses may also serve material-law purposes, such as determining the place of performance.
gefochtenen Verfügung gegenüber auf die in Art. 59 BV ent haltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, falls er nicht etwa für die vorliegende Streitigkeit durch Vereinbarung des Gerichtsstandes in Zürich hierauf verzichtet hat. Mit der Annahme eines Verzichts auf die Wohltat des verfassungsmäßig garantierten heimatlichen Gerichtsstandes darf es jedoch nicht leicht genommen werden, und in der bloßen Klausel auf dem Bestellschein, daß die Parteien für den Vertrag Domizil in Zürich nehmen, kann hier nach den gesamten Umständen ein solcher Verzicht nicht erblickt werden. Einmal braucht eine Domizilerwählung nicht unbedingt und ohne weiteres im Sinne einer Prorogationsabrede verstanden zu werden. Man kann dabei sehr wohl auch materiellrechtliche Wirkun gen, z. B. betreffend den Lieferungsort, den Erfüllungsort, im Auge haben. In der französischen Rechtssprache hat die Domizilerwäh lung allerdings regelmäßig die Bedeutung einer Gerichtsstands vereinbarung. Allein der Rekurrent, der unbestrittenermaßen keinerlei Rechtskenntnisse besitzt, wußte wohl auch von dieser Rechtsauf fassung nichts. Es ist nicht behauptet, daß er vom Reisenden des Rekursbeklagten auf den Sinn, den der letztere der Klausel bei maß, aufmerksam gemacht worden sei, und er brauchte an eine Prorogation um so weniger zu denken, als das fragliche Rechts geschäft nicht zu denjenigen gehört, bei denen die Wahl eines Spezialforums sich als allgemein im gewöhnlichen Verkehr vor kommend und durch besondere Gründe gerechtfertigt ansehen läßt. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht annehmen, daß der Rekurrent durch Unterzeichnung des Bestellscheins auf seinen Domizilgerichts stand habe verzichten wollen, oder daß ihm auch nur hätte bewußt sein müssen, es stehe ein derartiger Verzicht in Frage, und daß die Gegenpartei dieses Bewußtsein mit Grund hätte als vorhanden betrachten können. Dann kann aber auch die Klausel betreffend Domizilerwählung der Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 BV nicht im Wege stehen (vergl. AS 26 I S. 185; S. 442 Erw. 2; 32 1 S. 647); - erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich im ordent lichen Verfahren vom 11. Juni 1907 aufgehoben.