Gesamter Gesetzestext
- Auszug aus dem Arteil vom 9. Oktober 1907
in Sachen Geißmann gegen Anklagekammer Bern.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs gegen die Einstellung eines
Strafverfahrens: Die Legitimation steht dem angeblich Geschädig
ten zu.
A. Die Rekurrenten hatten gegen Fürsprecher Aebi in Bern
Edgar von Smirnoff und andere Personen Strafanzeige beim
Statthalteramt Bern wegen Fälschung, Betrugs und eventuell
Gehilfenschaft hiebei eingereicht und sich dabei vorbehalten, sich in
der Hauptverhandlung als Zivilpartei zu stellen. Am 8. April
1907 beschloß die Anklagekammer des Kanions Bern, die durch
diese Anzeige veranlaßte Strafuntersuchung gegen Aebi, Smirnoff
und Genossen werde aufgehoben. Dieser Beschluß ist gemäß den
Vorschriften des bernischen Rechts und der Praxis mit keiner
Begründung versehen.
B. Gegen den Aufhebungsbeschluß der Anklagekammer haben
die Rekurrenten die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Beschluß, soweit Aebi und
Smirnoff betreffend, aufzuheben, und es sei die Anklagekammer
anzuweisen, gemäß Gesetz entweder zu überweisen oder eine Akten
vervollständigung anzuordnen. Die Rekurrenten machen geltend,
sie seien durch den angefochtenen Beschluß in ihrem Rechte auf
vollständiges richterliches Gehör in erheblicher Weise verkürzt
worden, weil ihnen dadurch ein Weg, ihre Interessen zu ver
folgen, nämlich der Strafprozeß mit Adhäsion, versperrt wor
den sei.
C. Die Anklagekammer des Kantons Bern hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen. In der Vernehmlassung ist darauf auf
merksam gemacht, daß nach bernischem Prozeßrecht dem Anzeiger
im Strafprozeß keinerlei Prozeßrechte zustehen. Der Strafanspruch
stehe ausschließlich dem Staate zu und dieser habe ein wesentliches
Interesse daran, daß in den zwischen ihm als Träger des Straf
anspruchs und dem Angeschuldigten schwebenden Rechtsstreit kein
Dritter sich unbefugter Weise einmische. Der Anzeiger könne
grundsätzlich erst dann Parteirechte ausüben, wenn er bezüglich
seiner Zivilinteressen bereits Anträge gestellt habe, was seitens
der Rekurrenten vorliegend nicht geschehen sei. Durch den ange
fochtenen Beschluß hätten daher keine Rechte der Rekurrenten ver
letzt werden können.
Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen. Über die
Legitimation der Rekurrenten bemerkt das Urteil:
Die Rekurrenten haben als angeblich Geschädigte ein unbestreit
bares direktes Interesse daran, daß die Strafuntersuchung gegen
Aebi und Smirnoff durchgeführt werde. Wenn sie auch nach ber
nischem Recht, wie in der Vernehmlassung der Anklagekammer
ausgeführt ist, keine eigentlichen Parteirechte in Bezug auf diese
Untersuchung hatten, so sind sie doch nach der Natur der Sache
in intensiver Weise durch ihre Interessen mit daran beteiligt, und
sie sind durch den angefochtenen Aufhebungsbeschluß speziell auch
insofern persönlich betroffen, als ihnen dadurch die Möglichkeit
genommen ist, sich in der Hauptverhandlung als Zivilpartei zu
konstituieren und ihre Zivilansprüche adhäsionsweise, statt in
einem besondern Zivilprozeß, geltend zu machen. Die Rekurrenten
müssen daher auch als legitimiert angesehen werden, den fraglichen
Beschluß im Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechts
verweigerung anzufechten.
Schlagwörter
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