Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 18. Dezember 1907
in Sachen Konkursmasse E. Underwood and Son Itd. gegen
Kaiser Cie.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen Arrestlegung.
Art. 1 Gerichtsstandvertrag. Unzulässigkeit des Arrestes in der
Schweiz gegenüber einer in Frankreich entstandenen und dort ge
führten Konkursmasse.
A. Die Rekursbeklagte, bezw. ihr Rechtsvorgänger Louis Kaiser,
wurde durch Urteil des Appellationsgerichts Baselstadt vom 22.
April 1907 verurteilt, der Rekurrentin, der Konkursmasse von
E. Underwood and Son Itd. in Dünkirchen, 4508 Fr. 20 Cts.
nebst Zins und Kosten zu bezahlen. Auf Betreibung hin bezahlte
sie ans Betreibungsamt Baselstadt zu Handen der Rekurrentin
5062 Fr. 40 Cts. und erwirkte gleichzeitig, am 14. November
1907, beim Zivilgerichtspräsidium einen Arrest auf diesen Betrag
für eine Forderung von 4690 Fr. Schadenersatz wegen Nicht
lieferung von Waren. Auf dem Arrestbefehl ist als Arrestgrund
Art. 271 Ziff. 4 SchKG angegeben.
Die Gesellschaft E. Underwood and Son Itd. hatte ihren
Hauptsitz in England und betrieb in Frankreich verschiedene Filia
len. In Frankreich wurde der Konkurs über sie eröffnet, und es
wird in Bezug auf sämtliche Filialen das gemeinschaftliche Kon
kursverfahren in Dünkirchen durchgeführt.
B. Gegen den Arrestbefehl hat Advokat Dr. M. namens der
Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit
dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, daß
der angefochtene Arrest mit Art. 1 und 7 des Gerichtsstandver
trages mit Frankreich in Widerspruch stehe.
C. Der Zivilgerichtspräsident von Baselstadt und die Rekurs
beklagte haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der von der Rekursbeklagten erhobene formelle auf Art. 276
SchKG gestützte Einwand der Unzulässigkeit des Rekurses ist un
begründet. Die Bestimmung des Art. 279, wonach die Bestreitung
des Arrestgrundes im Wege der Arrestaufhebungsklage zu erfolgen
hat und gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde
stattfindet, steht nach der Praxis nicht entgegen, daß ein Arrest
wegen Verletzung eines Staatsvertrages, speziell des Gerichts
standvertrages mit Frankreich, durch staatsrechtlichen Rekurs an
gefochten wird (siehe AS 18 S. 762 Erw. 1; 29 I S. 437)
- Nach ständiger Praxis schließt Art. 1 des Gerichtsstandver
trages mit Frankreich aus, daß ein Schweizer in der Schweiz
gegen einen in Frankreich domizilierten Franzosen für eine nicht
als vollstreckbar feststehende Forderung Arrest nehmen könnte (siehe
AS 28 1 S. 257 Erw. 1; 26 I S. 87 Erw. 1 und die dor
tigen Zitate). Vorliegend ist der Arrest von einem Schweizer er
wirkt worden und er richtet sich gegen die Rekurrentin, eine in
Frankreich geführte Konkursmasse, der unbestrittenermaßen das
beschlagnahmte Geld gehört und der gegenüber die Forderung, zu
deren Sicherung der Arrest dienen soll, erhoben wird. Es kann
sich daher nur fragen, ob die Rekurrentin die Eigenschaft eines
französischen Rechtssubjektes im Sinne des Art. 1 des Staats
vertrages, worunter nicht bloß physische Personen zu verstehen
sind (AS 30 I S. 87), in Anspruch nehmen kann. Dies muß
aber unbedingt bejaht werden. Es braucht nicht erörtert zu werden,
ob die Rekurrentin als Konkursmasse ein eigenes Rechtssubjekt
ist, oder ob sie nur im Verkehr als besonderes Rechtssubjekt auf
tritt, während sie in Wahrheit als organisierte Gemeinschaft ledig
lich die Gesamtheit der Gläubiger repräsentiert. Bei der einen wie
bei der andern Annahme ist sie jedenfalls mit dem Gemeinschuldner
nicht identisch, sondern erscheint als ein von diesem verschiedenes
Subjekt. Eine in Frankreich entstandene und dort nach französischem
Recht geführte Konkursmasse ist daher unter allen Umständen im
Rechtsverkehr als französisches Rechtssubjekt zu betrachten, gleich
gültig ob der Gemeinschuldner anderer Nationalität ist. Es kann
deshalb vorliegend für die Anwendbarkeit des Art. 1 des Staats
vertrages jedenfalls nichts verschlagen, daß die Gesellschaft E.
Underwood and Son Itd., über deren französische Filialen in
Dünkirchen der Konkurs geführt wird, eine englische Gesellschaft
ist (s. A. Roguin, Conflits des tois suisses, S. 713 und 775).
Nach dem gesagten ist der angefochtene Arrest wegen Verletzung
des Art. 1 des Gerichtsstandvertrages aufzuheben, und es ist bei
dieser Sachlage nicht zu untersuchen, ob er auch sonstwie mit den
Bestimmungen des Vertrages in Widerspruch stehen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbeschwerde wird gutgeheißen und es werden demnach
der Arrestbefehl vom 14. November 1907 und die sich anschließende
Betreibung aufgehoben.
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