Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen
Hürlimann.
Art. 295 SchKG: Wirkungen der Nachlasstundung, speziell im Falle,
in dem der Nachlassvertrag vor Ablauf der Stundungsfrist der Nach
lassbehörde unterbreitet (Art. 304 eod.) wird.
I. Der Rekurrent Hürlimann hatte beim Betreibungsamte Zug
gegen Josef Heß Betreibung angehoben und Pfändung erwirkt,
worauf das Kantonsgericht Zug dem Betriebenen am 13. Mär
1907 eine zweimonatliche Nachlaßstundung bewilligte und sie
nachträglich gemäß Art. 295 Abs. 4 SchKG um weitere zwei
Monate, bis und mit dem 13. Juli, verlängerte. Vor Ablauf der
verlängerten Stundungsfrist unterbreitete der Sachwalter nach
Art. 304 die Akten der Nachlaßbehörde zum Entscheide. Am
- Juli stellte der Rekurrent in seiner Betreibung das Verwer
tungsbegehren, das vom Betreibungsamte unter Berufung auf
das hängige Nachlaßverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen ohne Erfolg bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde.
II. Den am 14./16. August 1907 ergangenen Entscheid dieser
Behörde hat er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weiter
gezogen und seinen Beschwerdeantrag, das Betreibungsamt zur
Vollziehung des Verwertungsbegehrens zu verhalten, wiederholt.
Er stützt sich auf folgende, schon vor der kantonalen Instanz
namhaft gemachte Gründe: Laut Art. 56 SchKG seien Betrei
bungshandlungen während, also auch nur während der Dauer
einer Nachlaßstundung unzulässig. Die Nachlaßstundung aber
könne laut den klaren Bestimmungen des Art. 295 Abs. 1 und 4
höchstens vier Monate dauern, sei also hier mit dem 13. Juli
abgelaufen. Daran ändere nichts, daß die gerichtliche Entscheidung
nach Ablauf der Stundung noch ausstehe, da die Wirkungen der
Stundung nicht notwendig bis zum Inkrafttreten des Nachlaß
vertrages dauern müßten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Schon der Bundesrat hat im Rekursfalle Frepp, Archiv 3
Nr. 9 entgegen der Auffassung des heutigen Rekurrenten da
hin entschieden, daß, wenn vor Ablauf der Nachlaßstundungsfrist
(Art. 295 Abs. 1 und 4 SchKG) der Nachlaßvertrag gemäß
Art. 304 SchKG der Nachlaßbehörde unterbreitet worden ist, die
gegen den Schuldner hängigen Betreibungen auch nach Ablauf
jener Frist bis zum Entscheide über den Nachlaßvertrag eingestellt
bleiben. Der Bundesrat stützte sich dabei im wesentlichen auf die
Erwägungen, daß die Befristung der Stundung, die Art. 295
vorsieht, den Schuldner und seinen Sachwalter veranlassen solle,
ohne Verzögerung auf das Zustandekommen des Nachlaßver
trages hinzuwirken, daß es aber anderseits nicht vom Willen
dieser Personen abhange, ob der der Nachlaßbehörde unterbreitete
Vertrag früher oder später bestätigt werde und deshalb die hierfür
beanspruchte Zeit nicht zum Nachteile des Schuldners in die
Stundungsfrist eingerechnet werden dürfe, und daß so die Ein
stellung der Betreibungen, und soweit das Bestätigungsverfahren
noch hängig ist, auch nach Ablauf der Frist noch andauern müsse.
Der Rekurrent hat keinen stichhaltigen Grund gegen diese Auf
fassung anzugeben vermocht. Daß sie gegen den deutlichen Sinn
der Art. 56 und 295 SchKG verstoße, ist nicht richtig. Art. 56
sagt überhaupt nichts über die Dauer der Nachlaßstundung. Und
aus Art. 295 folgt nicht notwendig, daß mit Ablauf der Frist
der Rechtsstillstand, wie er durch die Stundungsbewilligung
wirkt wurde, unter allen Umständen aufhöre und also auch nicht
aus dem besondern Grunde, weil das Verfahren vor der Nachlaß
behörde noch obschwebt, weiter andauern könne. Für das Gegen
teil läßt sich auch auf Art. 308 Abs. 2 verweisen, wonach die
Wirkungen der Stundung mit der öffentlichen Bekanntmachung
des Entscheides der Nachlaßbehörde, also erst damit, dahinfallen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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