Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen
Willi-Balmer.
Art. 61 SchkG, Rechtsstillstand. Stellung der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer.
I. Das Betreibungsamt Oberhasle hatte der Rekurrentin, ge
stützt auf Art. 61 SchKG, von Anfangs September bis Ende
Oktober 1907 Rechtsstillstand gewährt. Auf Beschwerde des be
treibenden Gläubigers Aplanalp machte die kantonale Aufsichts
behörde diese Maßnahme mit Entscheid vom 26. September 1907
im wesentlichen mit folgender Begründung wieder rückgängig:
Man habe es nicht mit einer akuten, sondern mit einer durch das
hohe Alter der Schuldnerin bedingten chronischen Erkrankung zu
tun, auf welchen Fall Art. 61 nicht zutreffe. Dabei wäre es der
Schuldnerin trotz ihres körperlichen Zustandes möglich gewesen,
einen Vertreter zu bestellen und hätte ihr der Rechtsstillstand auf
alle Fälle nur für die zur Bestellung erforderliche Zeit erteilt
werden sollen. Zu all dem besitze sie ja bereits einen geeigneten
Vertreter in der Person ihres Anwalts.
II. Diesen Entscheid hat der Anwalt der Schuldnerin recht
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die
betreibungsamtliche Verfügung aufrecht zu halten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 61 SchKG kann einem schwer kranken Schuldner
Rechtsstillstand bewilligt werden. Der schwer kranke Schuldner hat
also nicht schlechthin Anspruch auf Rechtsstillstand, sondern nur,
wenn sich die Bewilligung desselben auch im übrigen rechtfertigt
und in Hinsicht auf die ganze Sachlage ein Rechtsstillstand als
billig erscheint. Bei der Würdigung dieser Verhältnisse handelt es
sich um eine Angemessenheitsfrage. Deshalb beschränkt sich die
Prüfung des Bundesgerichts darauf, ob für die Bewilligung oder
Verwerfung des verlangten Rechtsstillstandes Gründe als aus
schlaggebend angesehen worden sind, die nach Wesen und Zweck
des Art. 61 SchKG als unerheblich nicht in Betracht fallen
können, oder ob umgekehrt erhebliche Momente als unerheblich
beiseite gelassen wurden (vergl. AS Sep. Ausg. 9 Nr. 30
Solches läßt sich aber hier nicht sagen. Auch wenn man, entgegen
der Vorinstanz, annimmt, daß nicht nur eine akute, sondern auch
eine chronische Erkrankung bei gewissen Verhältnissen, etwa bei
einer Operation des Erkrankten, unter Art. 61 SchKG fallen
kann, so ist doch dann auf alle Fälle auch hier nur ein vorüber
gehender Rechtsstillstand zulässig, nicht etwa einer, der während
der ganzen Krankheit und lediglich wegen dieser andauert. Die
Rekurrentin hat nun aber keinen solchen Umstand angeführt, der
einen zeitweisen Rechtsstillstand rechtfertigen würde und zwar in
dem Sinne, daß seine Nichtbeachtung nicht nur eine unangemessene,
sondern eine gesetzwidrige Anwendung des Art. 61 darstellen würde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 62 S. 413 ff.
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