Art. 68 SchKG; cost liability of the attaching creditor notwithstanding absence of an advance payment; the office’s reimbursement claim arises whenever it performs an enforceable act and is not extinguished by failure to demand a prepayment. Whether the office should, for reasons of expediency, first consult the creditors before incurring further costs is an appropriateness question and, absent a legal error, not subject to federal review (consid. 1). A creditor joining an existing attachment acquires the legal position of a group creditor and must proportionately bear the costs of the attachment group; a later request to postpone further attachment measures does not undo this allocation (consid. 2).
erhielt das Betreibungsamt eine Zuschrift Hühnerfauths, womit er es ersuchte, das Pfändungsbegehren bis 30. April zurückzu stellen, weil an diesem Tage der Konkurs erklärt werden solle Am 30. April wurde dem Amte die Konkurseröffnung mitgeteilt. Darauf stellte es den genannten vier Gläubigern Rechnung über seine Gebühren und Auslagen, im Gesamtbetrage von 513 Fr. 5 Cts., darunter 454 Fr. 60 Cts. für Anzeigen nach Art. 99 SchKG an 648 Drittschuldner und 12 Fr. 65 Cts. für 21 Zuschriften an Drittschuldner. Nach Abzug der einbezahlen Gut haben von 167 Fr. 65 Cts. verblieben von jenem Gesamtbetrage 345 Fr. 40 Cts., die im Verhältnis zur Höhe der geltend ge machten Forderungen auf die Gläubiger verteilt wurden, womit auf Hühnerfauth 112 Fr. 60 Cts. und auf Maurer Widmer Cie 44 Fr. 15 Cts. entfielen. II. Über diese Kostenauflegung beschwerten sich die heutigen Rekurrenten, indem sie ihre Zahlungspflicht mit folgender Be gründung bestritten: Das Betreibungsamt sei verpflichtet gewesen, vor Erlaß der Anzeigen von den betreibenden Gläubigern einen Kostenvorschuß zu fordern und ihnen damit Gelegenheit zu einer Erklärung darüber zu geben, ob sie wegen der hohen Kosten und der Unsicherheit des Eingangs der gepfändeten Guthaben auf den Vollzug der Pfändung verzichten wollten. Der Rekurrent Hüh nerfauth lehnte die Zahlungspflicht noch aus dem weitern Grunde ab, weil zu seinen Gunsten eine Ergänzungspfändung hätte vor genommen werden sollen, wie sie auch tatsächlich beabsichtigt ge wesen, dann aber unterblieben sei, und daß den Rekurrenten nur bezüglich einer solchen neuen Pfändung eine Kostenersatzpflicht treffen könne. III. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen. Den am 19. September 1907 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde haben nunmehr die beiden Rekurrenten rechtzeitig, unter Festhaltung an ihrer Beschwerde, an das Bundes gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gläubiger nicht mehr dienen könnten, sondern ihnen nur unnütze Kosten verursachen müßten. Die Vorinstanz hat das verneint und angenommen, das Amt habe auf die Zustimmung der Gläubiger ir Pfändung der Guthaben und damit auch zu den Dritt anzeigen nach Art. 99 rechnen dürfen, und es ist damit dieser Punkt endgültig, ohne Möglichkeit einer Überprüfung durch das Bundesgericht, erledigt. Übrigens haben, wie noch bemerkt werden mag, die Rekurrenten den Nachweis nicht erbracht, daß ohne den dazwischengetretenen Konkurs die Pfändung und Verwertung der Guthaben wegen der streitigen Kosten zu keinem Ergebnis für die betreibenden Gläubiger geführt hätte. Daß aber das Betrei bungsamt, als es die die streitigen Kosten verursachenden Vor kehren besorgte, den Konkurs hätte voraussehen und darauf Rück sicht nehmen müssen, behaupten sie selbst nicht. 2. Ganz haltlos ist der vom Rekurrenten Hühnerfauth für sich allein noch geltend gemachte Beschwerde und Rekursgrund. Mit seinem Anschluß an die Pfändung der andern Gläubiger, welchen Anschluß das Betreibungsamt am 25. April 1907 vornahm, ist dieser Rekurrent hinsichtlich der gepfändeten Guthaben in die Rechtsstellung eines Gruppengläubigers eingetreten und ist ihm damit auch die Pflicht auferlegt worden, verhältnismäßig an die Kosten beizutragen, die der Pfändungsgruppe erwachsen. Der An schluß selbst hat nicht als unzulässig bestritten werden können, und ferner hat er seine Wirkung, namentlich was die Kostenersatz pflicht anbetrifft, dadurch nicht eingebüßt, daß der Rekurrent später darum ersuchte, das Pfändungsbegehren zurückzustellen, d. h. die verlangte Ergänzungspfändung nicht vorzunehmen. Selbstver ständlich hatte der Rekurrent nicht, wie er zu behaupten scheint, ein Recht darauf, daß er allein auf die neu zu pfändenden Gegen stände als betreibender Gläubiger berechtigt würde und ihm gegen über nur diese, nicht auch die vorher gepfändeten Objekte als ge pfändet zu gelten hätten. Das widerspräche den Vorschriften des Art. 110 SchKG über die Gruppenbildung. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.