Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 13. Februar 1907 in Sachen
Enich gegen Treuthardt.
Rechtsverweigerung, liegend in der Abweisung eines Rechtsöffnungsge
suches, das sich auf Wechselaccept stützt? Art. 82 SchKG. Art. 765
OR. Art. 59 bern. KV: er begründet kein Individualrecht des Bürgers.
Art. 75 eod.
A. Der Rekurrent hatte der Rekursbeklagten ein Klavier ge
liefert, und für den in Raten zu bezahlenden Kaufpreis hatte
die letztere verschiedene Wechsel akzeptiert. Gestützt auf solche Ak
zepte betrieb sie der Rekurrent für einen Betrag von 405
85 Cts. nebst Zins. Die Rekursbeklagte schlug Recht vor, und
der Rekurrent stellte beim Gerichtspräsidenten von Saanen das
Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Der Gerichtspräsident
wies nach mündlicher Parteiverhandlung den Rekurrenten durch
zwei Erkenntnisse vom 27. August 1906 ab. Die Urteile wurden
bei der Eröffnung mündlich begründet. Eine schriftliche Begrün
dung erfolgte nicht. Der Rekurrent beschwerte sich über die Urteile
wegen Rechtsverweigerung beim Appellations und Kassations
hof des Kantons Bern. In seiner Vernehmlassung gab der
Gerichtspräsident von Saanen an, daß er die Rechtsöffnung ver
weigert habe, weil der Gläubiger die Erfüllung des seiner
Wechselforderung zu Grunde liegenden Kaufvertrages weder be
hauptet, noch bewiesen habe und weil zudem die Wechsel nicht
protestiert gewesen seien. Der Appellations und Kassations
hof wies die Beschwerde mit folgender wesentlicher Begründung
ab: Die angefochtenen Urteile könnten allerdings einer materiellen
Prüfung nicht stand halten. Ein Wechselakzept sei zweifellos eine
Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG. Ferner ergebe
sich aus Art. 765 OR deutlich, daß ein Protest gegen die Re
kursbeklagte als Akzeptantin zur Erhaltung des wechselrechtlichen
Anspruchs nicht notwendig gewesen sei. Einreden aus dem
Wechselrecht oder unterliegenden Rechtsverhältnis habe die Re
kursbeklagte laut der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten keine
glaubhaft gemacht. Der Gerichtspräsident habe übersehen, daß der
Rekurrent Rechtsöffnung nicht gestützt auf den Kaufvertrag, son
dern das im Wechselakzept liegende selbständige Zahlungsversprechen
verlangt habe. Immerhin könne von eigentlicher Willkür doch nicht
gesprochen werden. Der Begriff der Schuldanerkennung im Sinne
des Art. 82 leg. cit. sei im Gesetz nicht näher umschrieben und
in der Gerichtspraxis lange Zeit und so speziell auch hinsichtlich
der Wechselindossamente streitig gewesen. Es bestehe daher vor
liegend die Möglichkeit eines bloßen Rechtsirrtums. Doch sei zu
bemerken, daß die vom Gerichtspräsidenten von Saanen an den
Tag gelegte Rechtsunkenntnis schwerlich mit den Anforderungen
in Einklang stehen dürfte, welche der Art. 59 StsV zum Schutze
des Publikums an den bernischen Richter stelle.
Nach Art. 59 StsV von Bern sollen die Präsidenten der Amts
gerichte rechtskundige Männer sein.
B. Gegen den Entscheid des Appellations und Kassationshofes
in Verbindung mit den Erkenntnissen des Gerichtspräsidenten von
Saanen, hat Emch den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesge
richt mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird aus
geführt, daß die Verweigerung der Rechtsöffnung durch den Ge
richtspräsidenten durchaus willkürlich sei und daß deshalb der
Appellations und Kassationshof die Beschwerde hätte gutheißen
sollen.
C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
D. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf die Beschwerde
wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell, es sei dieselbe als
unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs ist rechtzeitig erhoben, weil die Rekursfrist des
Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber dem Entscheide des Appellations
und Kassationshofes gewahrt ist. Gegenüber den Erkenntnissen
des Gerichtspräsidenten von Saanen konnte und brauchte die
Rekursfrist nicht eingehalten zu werden, weil vor Zulässigkeit des
staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung der kantonale
Instanzenzug erschöpft, d. h. die Beschwerde beim Appellations
und Kassationshof durchgeführt sein mußte.
- Materiell erscheint der Rekurs als unbegründet. Eine eigent
liche Rechtsverweigerung kann in den Erkenntnissen des Gerichts
präsidenten nicht erblickt werden und zwar wesentlich aus den
vom Appellations und Kassationshof angeführten Gründen.
Wenn der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch lediglich
deshalb abgewiesen hätte, weil die Wechsel nicht protestiert waren,
müßte allerdings, angesichts der absolut klaren Bestimmung des
Art. 765 OR, eine Rechtsverweigerung angenommen werden
denn eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn der Richter dolos
das Recht beugt, sondern auch, wenn er grob fahrlässig klares
Recht mißachtet. Der Gerichtspräsident ging aber, wie aus der
Vernehmlassung an den Appellations und Kassationshof ersicht
lich ist, in erster Linie davon aus, daß der Gläubiger die Er
füllung des seiner Wechselforderung zu Grunde liegenden Kauf
vertrages weder behauptet, noch bewiesen habe. Er übersah also
daß der Rekurrent die Rekursbeklagte nicht sowohl aus einem
Kaufvertrag auf Erfüllung belangt, sondern aus dem im Wechsel
akzept liegenden, gegenüber dem die Grundlage bildenden konkreten
Rechtsgeschäft selbständigen, abstrakten Zahlungsversprechen be
trieben hatte, und daß ein Wechselakzept eine Schuldanerkennung
im Sinne des Art. 82 SchKG ist. Nun ist aber das Verhältnis
zwischen Wechselverpflichtung und unterliegendem Rechtsgeschäft
eine keineswegs einfache Rechtsbeziehung, sodaß ein Irrtum, eine
Verwechslung der beiden Verbindlichkeiten durch den Richter hier
vorkommen kann, ohne daß dadurch der Vorwurf der Rechtsver
weigerung begründet würde. Auch ist daran zu erinnern, daß zu
Anfang der Geltung des SchKG die Frage immerhin kontrovers
war, ob ein Wechsel eine Schuldanerkennung im Sinne des
Art. 82 dieses Gesetzes sei (s. Brunner, Das Rechtsöffnungsver
die Akten bilden
fahren, S. 95 96). Möglich wäre auch -
allerdings keinen Anhaltspunkt dafür , daß der Gerichtspräsident
mit daran gedacht hätte, daß die Rekursbeklagte nach Art. 811
OR berechtigt war, auch Einreden aus dem unterliegenden Kauf
geschäft vorzubringen, und daß er sich in der Frage, ob eine solche
Einrede glaubhaft gemacht sei, versehen hätte. Auch hiebei hätte
man es doch nur mit einem richterlichen Irrtum und nicht mit
eigentlicher Willkür zu tun.
- In der Rekursschrift ist beiläufig Art. 59 KV als verletzte
Verfassungsnorm bezeichnet. Es ist aber klar, daß durch die Vor
schrift, der Präsident des Amtsgerichts habe ein rechtskundiger
Mann zu sein, kein Individualrecht des einzelnen Bürgers ge
schaffen wird. Ebensowenig bedarf der Begründung, daß in einem
materiell unrichtigen Urteil kein Verstoß gegen die Garantie des
ordentlichen Richters liegen kann (Art. 75 KV).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Nekurs wird abgewiesen.
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