Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 26. März 1907
in Sachen Oberer und Genossen gegen Regierungsrat Ari.
Der Bezug einer höhern Aufenthaltsbewilligung von kantonsfremden
Schweizerbürgern als von Kantonsbürgern steht mit Art. 60 BV im
Widerspruch.
A. Den Rekurrenten, die Angehörige der Fortwache in Ander
matt sind, wurden im Mai 1906 vom Gemeinderat Andermatt
als kantonsfremden Aufenthaltern Aufenthaltsbewilligungen zu
gestellt, nach denen sie für die Aufenthaltsbewilligung pro 1906
eine Kontrollgebühr von 1 Fr. 50 Cts. zu bezahlen haben. Sie
beschwerten sich hierüber beim Regierungsrat von Uri, indem sie
unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 17. No
vember 1904 in Sachen Greuter gegen Schwyz (AS 30 1
Nr. 114) geltend machten, daß die fragliche Taxe von solchen An
gehörigen der Fortwache, die Bürger anderer urnerischer Gemein
den seien, nicht erhoben würde. Der Regierungsrat wies die
Beschwerde unterm 4. August 1906 ab, wobei er auf eine grund
sätzliche Schlußnahme vom 16. September 1905 Bezug nahm.
In der letztern ist ausgeführt: Die dem bundesgerichtlichen Ent
scheide vom 17. November 1904 in Sachen Greuter gegen Schwyz
zu Grunde liegenden Tatsachen seien wesentlich anderer Natur als
bei den in Uri niedergelassenen Schweizerbürgern. Die Nieder
lassung der Kantonsbürger vollziehe sich nach Maßgabe des Ge
setzes über die Niederlassung der Kantonsbürger vom 4. April
1855 einfach in der Form einer Anmeldung auf Grund eines
gemeinderätlichen Zeugnisses. Es sei eine einfache Registraturarbeit
ohne Mitwirkung der Gemeindebehörde und des Regierungsrates.
Wesentlich anders seien aber die Formalitäten und die Kanzlei
arbeiten bei den sich niederlassenden Schweizerbürgern. Hier müsse
in erster Linie der Gemeinderat des Wohnortes die Heimatschriften
prüfen, sie einschreiben und eine formelle Niederlassungsbewil
ligung ausstellen. Die letztere müsse sodann dem Regierungsrate
zur Genehmigung vorgelegt werden, worüber der Niedergelassene
wieder eine Urkunde erhalte. Der niedergelassene Schweizerbür
ger erhalte also zwei Urkunden für seine Niederlassung und be
schäftige damit zwei Behörden, während der Kantonsbürger nur
im Register eingetragen werde. Es liege daher auf der Hand, daß
der Bezug einer höhern Kanzleigebühr durch die vermehrte Ar
beit durchaus gerechtfertigt sei und mit Art. 60 der BB nicht im
Widerspruch stehe.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben die Rekur
renten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, es sei derselbe wegen Verletzung des Art, 60
BV aufzuheben. Die Begründung stellt auf das Urteil des Bun
desgerichts in Sachen Greuter gegen Schwyz ab.
C. Der Regierungsrat von Uri hat auf Abweisung der Be
schwerde angetragen. Die Begründung reproduziert wesentlich die
Ausführungen der regierungsrätlichen Schlußnahme vom 16. Sep
tember 1905. Es wird noch beigefügt, daß die Niederlassung der
Schweizerbürger und Ausländer durch Gesetz vom 15. Februar
1850 geordnet sei. Nach 4 dieses Gesetzes ist für die Nieder
lassung eine Kanzleigebühr von 6 Fr. zu entrichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit aus den Akten ersichtlich ist, handelt es sich bei den
Rekurrenten nicht um Niederlassungs , sondern um Aufenthalts
bewilligung, und die von ihnen beanspruchte Kontrollgebühr von
1 Fr. 50 Cts. scheint nicht auf dem vom Regierungsrat angeführten
Niederlassungsgesetz vom 15. Februar 1850, sondern auf der
landrätlichen Verordnung betreffend Aufenthalter vom 26. Novem
ber 1872 zu beruhen, nach welcher ( 4 und 5) der Aufent
halter für die Aufenthalsbewilligung eine Taxe von 1 Fr. 50 Cts.
und für jährliche Erneuerung der Bewilligung eine weitere Taxe
von je 1 Fr. 50 Cts. an die Gemeindekasse zu bezahlen hat.
Diese Verordnung bezieht sich nur auf kantonsfremde Aufenthalter,
wie sich namentlich deutlich aus 7 ergibt, der die Ausweisung
des Aufenthalters für gewisse Fälle aus dem Kanton vorsieht.
In der Tat steht fest, daß die Aufenthaltstaxe von 1 Fr. 50 Cts.
von Aufenthaltern aus andern urnerischen Gemeinden nicht ge
fordert wird. Nebenbei mag bemerkt werden, daß die Verordnung
ursprünglich eine erstmalige und eine jährliche Gebühr des Auf
enthalters von je 2 Fr. vorsah, und daß der Bundesrat, wie
Salis, Bundesrecht, II. Auflage, 2. Band, Nr. 559, zu ent
nehmen ist, in einem Schreiben an den Regierungsrat Uri vom
7. Juli 1875 die Taxe von 2 Fr. als viel zu hoch aus
Art. 45 BV beanstandet hat.
2. Im zitierten Urteil Greuter gegen Schwyz hat das Bundes
gericht ausgesprochen, daß der Bezug einer höhern Kanzleigebühr
ür die Aufenthaltsbewilligung von kantonsfremden Schweizerbür
gern als von Kantonsbürgern aus andern Gemeinden mit Art. 60
BV unvereinbar ist. An dieser Auffassung, die seither in einem
Urteil vom 25. April 1906 in Sachen Collenberg gegen Schwyz
bestätigt worden ist, muß festgehalten werden. Aus einem Satze
der Begründung des Urteils Greuter könnte vielleicht geschlossen
werden, daß eine verschiedene Behandlung der Kantonsbürger und
anderer Schweizerbürger in Bezug auf die Kanzleigebühr für
Aufenthaltsbewilligungen dann bundesrechtlich zulässig wäre, wenn
bei den letztern mit der Aufenthaltsbewilligung eine weitergehende
Inanspruchnahme der Behörden, als bei den Kantonsbürgern ver
bunden ist und die höhere Gebühr dieser größern Leistung der
Verwaltungsorgane entspricht. In der Tat wird vom Regierungs
rat die angefochtene, von den Rekurrenten ausschließlich in ihrer
Eigenschaft als kantonsfremden Aufenthaltern beanspruchte Kanzlei
gebühr aus diesem Gesichtspunkte zu rechtfertigen versucht. Allein
ohne Erfolg. Einmal ist nicht dargetan, daß im Kanton Uri bei
kantonsfremden Schweizerbürgern die Aufenthaltsbewilligung eine
wefentlich stärkere Inanspruchnahme der Behörden bedingt
bei Kantonsbürgern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß hier
eine Genehmigung des Regierungsrates erforderlich wäre. Die
zitierte landrätliche Verordnung von 1872 sieht eine solche Ge
nehmigung bei Aufenthaltsbewilligungen nicht vor. Was der Re
In der AS nicht publiziert.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
gierungsrat in dieser Beziehung ausführt, scheint bloß für die
Niederlassungs , und nicht auch für die Aufenthaltsbewilligung
zu gelten. Und sodann wäre auch eine andere Ordnung des Ver
fahrens in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligungen bei Kantons
und Schweizerbürgern nicht geeignet, den Bezug einer höhern
Kanzleigebühr von den letztern als mit Art. 60 BV vereinbar
erscheinen zu lassen. Es folgt keineswegs aus der Natur der
Sache, daß bei der Aufenthaltsbewilligung eines Schweizerbürgers
wesentlich andere und umständlichere Formalitäten zu erfüllen sind
als bei Kantonsbürgern. Wenn ein Kanton es für gut findet,
bei Schweizerbürgern in dieser Beziehung ein mehreres anzuord
nen, so soll er dadurch nicht die Garantie des Art. 60 BV, was
die Gleichstellung in Ansehung der Kanzleigebühr anbetrifft, illu
sorisch machen können; sonst wäre es ja jederzeit möglich, die ge
nannte Verfassungsnorm durch Aufstellung unnötiger Formali
täten in diesem Punkte außer Wirksamkeit zu setzen. Im Sinne
und Geist des Postulates der Gleichbehandlung der Kantons und
Schweizerbürger, wie es in Art. 60 BV aufgestellt ist, liegt es,
daß eine solche ja naturgemäß untergeordnete Verschiedenheit des
Verfahrens nicht als wesentliches Differenzierungsmoment aner
kannt wird, das die Heranziehung der Schweizerbürger zu einer
höhern Gebühr zu rechtfertigen vermöchte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid des Regie
rungsrates des Kantons Uri vom 4. August 1906 aufgehoben.
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