Art. 524 Abs. 1, 537, 538 OR; simple partnership versus sale; contribution to loss by managing partner. A contractual arrangement by which two merchants jointly pursue repeated purchases from a third party, share the advantages of bulk buying, divide the risks of delivery and resale, and allocate expenses according to participation qualifies as a simple partnership, even if one party outwardly contracts with the supplier in its own name. A managing partner may demand reimbursement of the co-partner’s share of a loss directly incurred in the conduct of the common business, unless a legally relevant fault within the meaning of Art. 538 OR is established. Such fault requires a breach of the diligence applicable in one’s own affairs; conduct taken in consultation, with approval, or under later ratification does not suffice. New factual allegations and usages not raised below are inadmissible on federal appeal (consid. 2-4).
Die Beklagte wird zur Bezahlung von 2589 Fr. 93 Cts. samt Zins zu 5 % von 202 Fr. 8 Cts. seit 26. Mai 1904, von 75 Fr. 15 Cts. seit 1. Juni 1904, von 64 Fr. 50 Cts. seit 21. Juni 1904, von 1706 Fr. 46 Cts, seit 1. August 1904 an Kläger verurteilt. Die Widerklage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheißung der Widerklage. C. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
besteht darin, daß das Rechtsverhältnis der Parteien sich als das jenige der einfachen Gesellschaft qualifiziere. Es ist daher vor allem die Natur dieses Rechtsverhältnisses festzustellen. Was nun zunächst das Erfordernis der vertragsmäßigen Ver bindung zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (vergl. Art. 524 Abs. 1 OR) betrifft, so ergibt sich das Vorhandensein dieser Voraussetzung schon aus der eigenen Darstellung der Be klagten in der Klagbeantwortung. Darnach machten die Parteien seit längerer Zeit in der Weise miteinander Geschäfte, daß der eine eine größere Partei Eier von auswärts kommen ließ und r andere ihm die Hälfte oder einen Teil davon in Basel ab nahm ; und es geschah dies, um möglichst häufig frische Ware beziehen und doch von der bei größeren Bezügen eintretenden Frachtreduktion profitieren zu können . Diese Vorteile, zu denen sich offenbar noch derjenige eines billigeren Einkaufspreises ge sellte, kamen jeweils beiden Parteien in gleicher Weise zu gut, während bei einem Kaufgeschäfte der Vorteil der günstigeren Einkaufsbedingungen in der Regel dem Verkäufer allein zufällt. Wenn die Beklagte in ihrer Berufungsschrift damit argumen tiert, es würde für sie, die ebensogut Großhändlerin sei wie der Kläger, keinen Sinn gehabt haben, von diesem ihren Konkurren ten Eier zu beziehen, ohne von den Engroseinkaufsbedingungen zu prositieren, so ist in analoger Weise zu sagen, daß es für den Kläger keinen Sinn gehabt hätte, ohne jede Gegenleistung seitens der Beklagten, dieser gegenüber auf jeglichen Unternehmergewinn auf der Hälfte der Sendung zu verzichten; die Gegenleistung der Beklagten konnte aber nur darin bestehen, daß sie dem Kläger das ihrer Hälfte entsprechende Risiko abnahm. Waren also die mit dem Einkauf verbundenen Gefahren, ebenso wie die Chancen des gewinnbringenden Weiterverkaufs, zwischen den Parteien ge teilt, und hatten somit beide genau das gleiche Interesse an der vertragsmäßigen Lieferung der Ware seitens des auswärtigen Ver käufers, so ergibt sich auch hieraus, daß der Einkauf, wie die zi tierte Gesetzesbestimmung voraussetzt, zur Erreichung eines ge meinsamen Zweckes stattgefunden hatte. Die Verfolgung des gemeinsamen Zweckes geschah aber auch mit gemeinsamen Mitteln und mit gemeinsamen Kräften", wie Art. 524 OR in zweiter Linie voraussetzt. Denn nicht nur wurden stets sämtliche Auslagen des einen oder andern Kontrahenten dem andern im Verhältnis seiner Be teiligung am Einkauf belastet, sondern es wurden auch alle diejenigen Handlungen, welche zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes nötig schienen, in der Regel, soweit es das Verhältnis zum auswärtigen Lieferanten zuließ, von beiden Parteien gemein sam vorgenommen: so z. B. die Besichtigung der Ware bei deren Ankunft in Basel; so auch gerade im vorliegenden Fall die Reise nach Marseille zu dem Zwecke, die Verhältnisse des Cheysson'schen Geschäftes kennen zu lernen. Wenn nun auch die Bestellung beim auswärtigen Lieferanten, sowie die zur Abwicklung des Geschäftes erforderliche Korrespondenz mit demselben jeweilen nur von dem einen der beiden Kontrahenten besorgt wurde, so war dies eben ein durch das Verhältnis zum Lieferanten gebotenes Verhalten; wie sehr aber die Parteien darauf bedacht waren, auch diese Mühewaltung in gleicher Weise unter sich zu verteilen, ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, daß es das eine Mal der Kläger und das andere Mal die Beklagte war, welche dem auswärtigen Lieferanten gegenüber als Käufer auftrat und infolgedessen die Korrespondenz mit demselben besorgte. Daß diejenige Partei, welche dem Verkäufer gegenüber für den Kaufpreis haftete, der andern für die Hälfte desselben Faktur zu stellen pflegte, ist selbstverständlich nicht geeignet, das durch die Gemeinsamkeit des Zweckes und der Mittel charakterisierte Rechtsverhältnis der Parteien in einem andern Lichte erscheinen zu lassen; ebensowenig natürlich der Umstand, daß im vorliegen den Falle der Kläger in einem Briefe an den auswärtigen Liefe ranten Cheysson mit Bezug auf die Beklagte den Ausdruck un client gebraucht hat; das Rechtsverhältnis, in dem der Kläger zur Beklagten stehen mochte, ging ja den Lieferanten in Marseille nichts an. 3. Ergibt sich somit aus sämtlichen Umständen, daß das Rechts verhältnis der Parteien dasjenige der einfachen Gesellschaft (und zwar einer sogenannten Einkaufsgesellschaft) war, so fragt es sich im weitern, ob der Kläger als geschäftsführender Gesell schafter berechtigt sei, von der Beklagten die Übernahme ihres
Anteils an dem Verluste des Geschäftes mit Cheysson zu ver langen. Daß die eingeklagte Summe (nach Richtigstellung der kläge rischen Zinsberechnung) die Hälfte des auf dem Geschäfte mit Cheysson entstandenen Verlustes darstellt, ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Es handelt sich also hier in der Tat um einen Verlust, welchen der Kläger als geschäftsführender Gesell schafter unmittelbar durch seine Geschäftsführung erlitten hat, wie Art. 537 OR voraussetzt, und es fragt sich somit nur noch, ob umgekehrt der Kläger der Beklagten aus Verschulden im Sinne von Art. 538 für ihren Anteil an diesem Verluste auf zukommen und aus diesem Grunde nichts von ihr zu fordern habe. Ein Verschulden des Klägers, für welches er der Beklagten im Sinne von Art. 538 OR haftbar wäre, liegt nun aber nicht vor. Denn sämtliche vom Kläger in der Angelegenheit mit Cheysson vorgenommenen Handlungen und abgegebenen Erklä rungen sind entweder nach Beratung des Klägers mit dem Ge schäftsführer der Beklagten und im Einverständnis mit diesem oder aber unter nachheriger ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung seitens desselben oder schließlich unter Verweigerung jeder Ansichtsäußerung seitens der Beklagten erfolgt. Zum min desten stillschweigend genehmigt wurde insbesondere die vom Kläger nach Vornahme der ersten Expertise dem Verkäufer Cheysson gegenüber abgegebene Erklärung, die Sendung gegen 8 % Rabatt annehmen zu wollen. Denn die Beklagte hat in ihrer Klagbeantwortung selber ausgeführt, wie sie zwei Tage nach der ersten Expertise durch Entgegennahme der Niederlag cheine ihren Anteil an der Sendung bezogen und erst nach Ab lauf von drei weitern Tagen mittels Chargebrief protestiert habe; daß aber Bösinger, der Geschäftsführer der Beklagten, von der Erpertise Kenntnis gehabt hatte, und also die bezügliche tatsäch liche Feststellung der Vorinstanz nicht aktenwidrig ist, wie die Beklagte in der Berufungsschrift behauptet, ergibt sich mit Sicher heit aus den Aussagen Bösingers vor Zivilgericht: Es mag sein, daß ich von der ersten Expertise verständigt worden bin und: Kläger teilte mir mit, die Expertise Eisenring habe 6 % Abgang ergeben, worauf ich sagte: wenns nicht schlimmer ist, so nehmen wir die Ware . Unter Verweigerung jeder An sichtsäußerung der Beklagten sind sodann sämtliche Handlungen und Unterlassungen des Klägers im Prozeß gegen Cheysson erfolgt (so speziell die Unterlassung der Weiterziehung des die Klage Cheyssons gutheißenden Urteils); denn trotzdem ihr der Streit verkündet worden war, hat sich die Beklagte diesem ganzen Prozeß gegenüber stets auf den Standpunkt gestellt, derselbe gehe sie als Käuferin nichts an. Was schließlich die in der Berufungsschrift aufgestellte Behaup tung betrifft, es habe der Kläger der Beklagten das ungleiche Ergebnis der bei der ersten Expertise vorgenommenen Stichproben verschwiegen, während doch in solchen Fällen usancegemäß eine Ausdehnung der Expertise stattzufinden habe, so ist zu bemerken, daß von dieser Usance in der Berufungsschrift zum ersten Mal gesprochen wird und daß somit das Bundesgericht nach Art. a OG hierauf nicht eintreten kann. Abgesehen davon fällt in Be tracht, daß die Beklagte vom Augenblick an, wo sie von der Vornahme der Expertise Kenntnis hatte, in der Lage war, vom Kläger über die Detailresultate derselben Auskunft zu verlangen daß sie dies getan und hierauf keine oder eine unrichtige Antwort erhalten habe, oder daß der Kläger ihr von sich aus falsche Mit teilungen über jenen Punkt gemacht habe, behauptet sie aber selber nicht. 4. Liegt nach dem gesagten kein Verschulden des Klägers als geschäftsführenden Gesellschafters vor (und könnte es sich übrigens jedenfalls nicht um Verletzung der in eigenen Geschäften beob achteten Sorgfalt handeln, was doch Art. 538 OR voraus setzt), so erscheint die Forderung des Klägers, es habe ihm die Beklagte die Hälfte des Verlustes abzunehmen, als begründet. Mit der Gutheißung der Klage ist auch das Schicksal der Wider klage entschieden. Denn Anspruch auf Vergütung entgangenen Gewinns könnte die Beklagte nur dann haben, wenn das Rechts verhältnis der Parteien dasjenige des Kaufs wäre; was aber die Prozeßkosten betrifft, deren Ersatz sie vom Kläger verlangt, so handelt es sich hier entweder um Auslagen im Interesse der Ge sellschaft (diese sind bereits bei der Klagestellung berücksichtigt
worden) oder aber um solche Prozeßkosten, welche der Beklagten bei Verfechtung ihres ungerechtfertigten Standpunktes gegenüber dem Kläger erwachsen sind und welche daher gleich zu behandeln sind wie die im Hauptprozeß erlaufenen Kosten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 10. Dezember 1906 bestätigt.