Art. 67 OR; Art. 62 OR; owner liability for a work and employer liability for acts of workers or employees. Owner liability under Art. 67 OR presupposes a defect in the work as constructed for its intended use; damage caused by a use contrary to that intended purpose does not fall under this provision, but at most under fault-based liability. Art. 62 OR requires a relationship of supervision and direction, i.e. subordination; the decisive criterion is not whether the relationship is a service contract or work contract, but whether the alleged tortfeasor performed the function under the employer's authority and supervision. An independent subcontractor is not a worker or employee within the meaning of the provision. Where the facts do not establish subordination, liability under Art. 62 OR is excluded.
Die Vorinstanz hat ihrem Urteil ein gerichtliches Gutachten von Baufachleuten zu Grunde gelegt, welches sich auf die an Bau und Bildhauergerüste zu stellenden Anforderungen sowie auf die bei Benützung solcher Gerüste zu beobachtenden Vorsichts maßregeln bezieht und dessen Inhalt, soweit für die Entscheidung des Prozesses von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben ist. 2. Was zunächst die Klage gegen den Bauherrn und General unternehmer Biser betrifft, so ist vor allem zu untersuchen, ob derselbe auf Grund von Art. 67 OR haftbar sei. Die Eigenschaft eines Bau und Bildhauergerüstes als eines Werkes im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung steht außer Zweifel. Unbestritten ist sodann, daß Biser der Eigentümer des Gerüstes war, auf welchem Salvadé arbeitete, und daß der Stein block, von welchem Jutzi getroffen wurde, zwischen diesem Gerüst und der Fassadenmauer hindurch in die Tiefe gefallen war. Auch ist durch die Expertise festgestellt, daß es möglich gewesen wäre, durch eine andere Konstruktion des Gerüstes (Anpassung desselben an die Fassade oder Anbringung eines vorstehenden Randes an der Innenseite des Gerüstes) das Hinabfallen von Steinblöcken zu verhindern oder doch höchst unwahrscheinlich zu machen. Allein anderseits konstatieren die Experten, daß dieses Gerüst, welches ursprünglich nur zum Gebrauche für die Bauarbeiter be stimmt war, den Anforderungen, welche im allgemeinen an ein Baugerüst gestellt werden, genügte. Der Unfall hat sich denn auch nicht bei der diesem ursprünglichen Zwecke entsprechenden Be nützung des Gerüstes ereignet, sondern erst bei der Benützung desselben durch die Stein und Bildhauer. Nun ergibt sich aber aus dem Schlußsatz von Art. 67 OR und liegt es übrigens in der Natur der Sache, daß die Haftung des Eigentümers für fehlerhafte Anlage oder Erstellung eines Werkes, da sie auch den schuldlosen Eigentümer trifft, ein Regreßrecht dieses letztern gegen den Ersteller des Werkes voraussetzt. Dieses Regreßrecht besteht aber nur in den Fällen, wo das Werk in einer seinem ursprüng lichen Zwecke widersprechenden Weise erstellt wurde, denn nur dieser ursprüngliche Zweck des Werkes war dem Ersteller bekannt, und nur diesen hatte er daher zu berücksichtigen. Es kann sich also auch die Haftung des Eigentümers als solchen nur auf jene Fälle beziehen; wird dagegen ein an sich fehlerloses Werk in einer seinem ursprünglichen Zwecke widersprechenden Weise benützt und entsteht infolge dieser Benützung Schaden, so haftet dafür der jenige, welcher das Werk seinem ursprünglichen Zwecke entfremdet oder diese Entfremdung gestattet hat. Dies kann freilich ebenfalls der Eigentümer sein; seine Haftung ist aber dann nicht auf Art. 67, sondern auf Art. 50 OR zurückzuführen. 3. Fragt es sich nun, ob der Beklagte Biser den Klägern des halb hafte, weil er den Stein und Bildhauern gestattete, das für die Bauarbeiten hergestellte Gerüst für ihre Zwecke zu benützen, so muß auch diese Frage unbedingt verneint werden, und zwar ganz unabhängig davon, ob jenes Gerüst wirklich nicht geeignet war, auch als Stein und Bildhauergerüst zu dienen. Denn nicht nur war es nicht Sache des Beklagten Biser, die Verwendbarkeit des Gerüstes für die Zwecke der Stein und Bildhauer zu beur teilen (dies war vielmehr Sache der letztern), sondern es steht zum Überfluß auch noch fest, daß Biser feinen Parlier angewiesen hatte, das Gerüst nach den Wünschen der Stein und Bildhauer umzubauen, was denn auch geschah. Darin, daß Biser die Be nutzung des Gerüstes durch die Stein und Bildhauer gestattete, ist also eine schuldhafte Handlung im Sinne von Art. 50 OR nicht zu erblicken. 4. Ebensowenig besteht schließlich eine Haftung Bisers aus dem Grunde, weil er als Bauherr und Generalunternehmer nicht da für gesorgt habe, daß mit den Stein und Bildhauerarbeiten erst nach Beendigung der Kloakenarbeiten, oder umgekehrt mit den letztern erst nach Beendigung der erstern begonnen werde. Auch hier kann von der Frage, ob eine solche Maßregel wirklich nötig war, abgesehen werden; denn jedenfalls war es nicht Sache des Be klagten Biser, die sich aus der Ausführung der Stein und Bild hauerarbeiten ergebenden speziellen Gefahren zu beurteilen, sondern, wenn die Ausführung der Stein und Bildhauerarbeiten für die Arbeiter Riesers eine ständige Gefahr bedeutete und derselben nur in der hievor angedeuteten Weise abzuhelfen war, so war es Sache der Stein und Bildhauer, die Anhandnahme ihrer Arbeit so lange zu verweigern, als an der Kanalisation gearbeitet wurde.
bildung erfordert, welche dem Dienstherrn abgehi (vergl. z über die Stellung des Rechtsanwalts: Planck, Bürgerliches setzbuch, Anm. 2 zu 831 - und anderseits muß Art. OR auch in solchen Fällen anwendbar sein, in denen, z. B. mangels elterlicher oder vormundschaftlicher Genehmigung, Vertrag zwischen den in Betracht kommenden Personen überhaupt nicht besteht: wenn ein Minderjähriger ohne den Konsens seines Gewalthabers als Arbeiter beschäftigt wird, so ergibt sich schon aus diesem rein tatsächlichen Verhältnis eine Aufsichtspflicht des Ge schäftsherrn und daher auch eine Haftung desselben für den Schaden, welchen der Minderjährige in Ausübung seiner geschäftlichen Ver richtungen verursacht. Vergl. Windscheid Kipp, Pandekten, Bd. 2 S. 923. Daß die in Art. 62 OR normierte Haftung des Geschäfts herrn für schädigende Handlungen seiner Arbeiter oder Ange stellten das Bestehen einer Aufsichtspflicht und daher auch eines Aufsichtsrechts auf Seiten des Geschäftsherrn voraussetzt und also die Frage, ob ein Dienst oder ein Werkvertrag vorliege, hier nicht ausschlaggebend sein kann, folgt zwingend aus der Ent stehungsgeschichte der mehrerwähnten Gesetzesbestimmung. Art. 62 OR ist (unter Beifügung des Exkulpationsbeweises, der übrigens in den ersten Entwürfen fehlte) nichts anderes als eine Wieder gabe von Art. 1384 Abs. 3 des französischen Code civil (vergl. Schneider und Fick, Anm. 1 zu Art. 62). Diese letztere Be stimmung lautet: Les maîtres et les commettants sont respon sables du dommage causé par leurs domestiques et préposés, dans les fonctions auxquelles ils les ont employés. Die fran zösische Doktrin und die Praxis haben nun aber in konstanter Auslegung dieser Bestimmung den préposé dahin definiert: une personne qui exerce une fonction déterminée par le choix et sous la surveillance d une autre que l on nomme commettant. Vergl. Pand. françaises s. v. responsabilité civile Nr. 1033, 1042, 1093, 1126. Ganz gleich verhält es sich mit dem ent sprechenden Paragraphen (831) des deutschen Bürgerl. Gesetzes buches, welcher, wie die Motive ausdrücklich bemerken, dem schweiz. Obligationenrecht entnommen ist, ohne daß bei der Anderung des Wortlautes eine sachliche Anderung beabsichtigt gewesen wäre: die Fassung wer einen andern zu einer Verrichtung bestellt den Geschäftsherrn unseres Art. 62 OR definieren, und diese Definition steht genau auf dem gleichen Boden, wie die Quelle jenes Art. 62, nämlich Art. 1384 des französischen Code civil. Vergl. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Anm. 2 zu 831; Crome, System, II 2 S. 1050; Planck, Bürgerl. Gesetzbuch, Anm. 2 zu 831. 8. Nach dem gesagten kommt im vorliegenden Fall alles darauf an, ob die Beklagten Frangi Cie. berechtigt und verpflichtet waren, den Bildhauer Salvadé zu beaufsichtigen, demselben über die Art der Ausführung seiner Arbeit Weisungen zu erteilen. Nun steht in dieser Beziehung lediglich fest, daß Frangi Cie. gegenüber Biser die Ausführung sämtlicher Stein und Bildhauer arbeiten übernommen hatten, und daß sie, wie die Vorinstanz auf Grund der eidlichen Aussage des Frangi konstatiert, die Bild hauerarbeiten dem Salvadé, welcher zur Besorgung solcher Arbeiten herumzureisen pflegte, zum Pauschalpreise von 100 Fr. übertragen hatten; ferner daß Salvadé, wie Antonio Frangi als Eidesdelat deponierte, sich bezüglich der Detailausführung mit Biser (dem Bauherrn und Auftraggeber der Beklagten Frangi Cie.) direkt in Verbindung setzte Es ist schwer, an Hand dieser wenigen Momente zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Salvadé unter der Aufsicht der Beklagten Frangi Cie. stand oder nicht. Einerseits könnte die Tatsache daß Salvadé keine eigene geschäftliche Niederlassung besaß, sondern zur Ausführung von Bildhauerarbeiten herumzureisen pflegte, als Indiz für eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit des genannten betrachtet und hieraus vielleicht auf das Bestehen eines Sub ordinationsverhältnisses zwischen Saldvadé und Frangi Cie. geschlossen werden; anderseits deutet aber der Umstand, daß Frangi Cie. nur die Steinhauerarbeiten durch ihre eigenen Leute ausführen ließen, die Ausführung der Bildhauerarbeiten dagegen, welche eine gewisse Kunstfertigkeit erforderte, jenem Salvadé über trugen, eher darauf hin, daß Frangi Cie. sich nicht für kompe tent erachteten, die Bildhauerarbeiten selber auszuführen. Ist dem aber so, so dürften sie sich wohl auch, und zwar mit Recht, für nicht befugt gehalten haben, dem Salvadé über die Art und Weise der Inangriffnahme seiner Arbeit und über die von ihm zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln Weisungen zu erteilen. Dem
entspricht denn auch der bereits erwähnte Umstand, daß Salvadé sich bezüglich der Detailausführung mit Biser in Verbindung zu setzen hatte. Dieser letztere war in seiner Eigenschaft als Bau meister sowohl wie in seiner Eigenschaft als Bauherr gewiß noch weniger mit der Bildhauerkunst vertraut, als die Inhaber der Steinhauerfirma Frangi Cie. Hatte also Salvadé bezüglich der Detailausführung die Wünsche Bisers zu berücksichtigen, so han delte es sich hier offenbar nicht um die Delegation eines den Beklagten Frangi Cie. zustehenden Aufsichtsrechtes an Biser, in welchem Falle es übrigens fraglich wäre, ob nicht Biser an Stelle von Frangi Cie. als Geschäftsherr im Sinne von Art. 62 OR zu betrachten wäre, sondern es trat im Gegenteil Salvadé im Verhältnis zwischen Biser und Frangi Cie. an die Stelle dieser letztern, so daß Salvadé nur solche Wünsche zu beach ten hatte, welche Biser nach dem zwischen ihm und Frangi Cie. bestehenden Vertrag diesen letztern gegenüber zu äußern befugt gewesen wäre, d. h. Wünsche, welche sich auf das Resultat der Arbeit bezogen, nicht aber Anordnungen üder die Befolgung dieser oder jener Arbeitsmethode oder über die Beobachtung von Vorsichtsmaßregeln. Deuten somit die Umstände des vorliegenden Falles in ihrer Totalität eher darauf hin, daß diejenige Person, welche den ein geklagten Schaden verursacht hat, nicht ein Arbeiter oder Ange stellter im Sinne von Art. 62 OR war, während doch die Kläger in dieser Beziehung beweispflichtig gewesen wären, so ist die Frage nach der Haftbarkeit der Beklagten Frangi Cie. für den durch Salvadé verursachten Schaden zu verneinen und daher, im Gegensatz zur Vorinstanz, auch die gegen Frangi Cie. an gestrengte Klage abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Gutheißung der Berufung der Beklagten Frangi Cie. und in Abweisung der klägerischen Berufung wird das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 27. April 1906 dahin abgeändert, daß auch die gegen Frangi Cie. erhobene Klage abgewiesen wird.