Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 11. Januar 1907
in Sachen Rüegger Cie., Kl. u. Kass. Kl., gegen
Jenni-Moser, Bekl. u. Kass. Bekl.
Kassationsbeschwerde in Zivilsachen, Art. 89 ff. 0G. Gegen Ur
teile, die nach kantonalem Prozessrecht nicht zu motivieren sind, ist
eine Kassationsbeschwerde nicht möglich und deshalb unstatthaft;
Art. 63 und 64 06 finden auf die Kassationsbeschwerde keine An
wendung.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 3. Dezember 1906 hat das Dreier
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Die Klage wird zur
Zeit abgewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien sofort mündlich eröffnete Urteil
haben die Kläger am 19. Dezember das Rechtsmittel der Kassa
tion im Sinne von Art. 89 OG ergriffen mit dem Antrag, es
sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Kassationskläger behaupten, in der mündlichen Verhandlung
vom 3. Dezember 1906 die auf Zahlung von 149 Fr. a Cts.
gerichtete Klage folgendermaßen begründet zu haben: Die Beklagte
habe, als sie noch mit einem Herrn Heer verheiratet gewesen
sei, von den Klägern wiederholt Wollwaren bezogen, wofür sie
denselben 149 Fr. a Cts. schulde. Ursprünglich habe sie diese
Schuld anerkannt; nunmehr behaupte sie aber, ihr Ehemann sei
dafür haftbar. Diese Angabe sei unrichtig, da die Klägerin eine
Handelsfrau im Sinne von Art. 35 OR sei. Dieser Klagebe
gründung gegenüber habe die persönlich anwesende Beklagte nur
erklärt, ihr Mann sei haftbar; sie habe kein Geld, sondern müsse,
um ihr Geld zu erhalten, mit ihrem Manne prozessieren, und
durch ein Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg sei zwischen
ihrem Manne und ihr die Trennung von Tisch und Bett auf
ein Jahr ausgesprochen worden. Hierauf sei das Urteil gefällt
worden. Dasselbe sei vom Präsidenten sofort mündlich folgender
maßen motiviert worden: Gemäß 10 des baselstädtischen Gesetzes
betreffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen vom
- März 1884 könne auch die Handelsfrau während der Dauer
der Gütergemeinschaft nicht direkt belangt werden, sondern der
zitierte Paragraph schreibe vor, die Rechtsverfolgung sei zunächst
gegen den Ehemann zu richten. Mit dem 10 des baselstädtischen
Gesetzes decke sich 9 des Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht
Erbrecht und Schenkungen von Baselland vom 13. April 1891
vollständig. Es hätte somit der Ehemann der Beklagten und nicht
der Beklagte selbst eingeklagt werden sollen, und die Klage sei
infolgedessen zur Zeit abzuweisen. Aus dieser Begründung des
Urteils ergebe sich, daß statt eidgenössischen Rechts (Art. 35 OR)
kantonales Recht auf den Fall angewendet worden sei (wird näher
ausgeführt).
C. Das Protokoll des Dreiergerichtes über die vorliegende
Streitsache lautet:
In Sachen Rüegger Cie., mechanische Strickerei in
Zofingen, Klägerin, gegen Frau Elise Jenni Moser,
Unterer Heuberg, 25, in Basel, Beklagte, betreffend Forderung
von 149 Fr. a Cts. nebst Zins zu 5% seit 11. April 1906
für gelieferte Waren, sowie die Kosten. Dr. Emil Stöcklin
Sohn: Beklagte bestellte am 30. Oktober 1905 beim Kläger
Waren, die am 2. November 1905 geliefert wurden. Später
erfolgten weitere solche Warenlieferungen. Beklagte führte ein
Geschäft für eigene Rechnung (Beilage 11). Beklagte:
Mein Mann hat die Sache zu bezahlen. Erkannt: Die
Klage wird zur Zeit abgewiesen.
Von diesem Protokoll abgesehen, wurde laut Erklärung des
Zivilgerichtsschreibers vom 2. Januar 1907 über den Fall nichts
schriftlich fixiert;
in Erwägung:
- Die Prüfung der Begründetheit einer Kassationsbeschwerde
im Sinne von Art. 89 ff. OG, d. h. die Untersuchung der Frage,
ob das kantonale Gericht statt eidgenössischen kantonales oder
ausländisches Recht zur Anwendung gebracht habe, ist natur
gemäß nur möglich, sofern Tatbestand und Motive des kantonalen
Urteils feststehen. Im vorliegenden Falle hat nun aber eine
Protokollierung des Tatbestandes nur in äußerst summarischer
Weise (in der Form der Protokollierung zweier kurzer Parteier
klärungen) und eine Protokollierung der Motive überhaupt nicht
stattgefunden. Allerdings scheint das Urteil mündlich motiviert
worden zu sein (vergl. 9 des baselstädtischen Gesetzes vom
9. April 1889 betreffend Einzelrichter, Vermittlungsverfahren
und gewerbliche Schiedsgerichte, in Verbindung mit 213 der
gemäß Nachtragsgesetz vom 27. Juni 1895 abgeänderten Zivil
prozeßordnung). Allein auf die in der Kassationsbeschwerde ent
haltene Wiedergabe dieser mündlich verkündeten Motive kann selbst
verständlich, als auf eine einseitige Parteierklärung, nicht abge
stellt werden. Das Bundesgericht ist daher nicht in der Lage, an
Hand der vorliegenden Akten über die Begründetheit oder Unbe
gründetheit der Kassationsbeschwerde ein Urteil zu fällen.
2. Die Folge dieses Rechtszustandes kann im vorliegenden
Falle nur ein Nichteintretensbeschluß des Bundesgerichtes sein.
Denn eine gesetzliche Befugnis, den kantonalen Richter zur schrift
lichen Motivierung seins Urteils anzuhalten, besitzt das Bundes
gericht nicht. Insbesondere läßt sich eine solche Befugnis nicht
aus Art. 63 und 64 OG herleiten, da diese Artikel sich nur
auf das Verfahren in Berufungsprozessen beziehen und unter den
in Art. 94 Abs. 2 OG auch in Bezug auf die Kassationsbe
schwerde anwendbar erklärten Vorschriften gerade nicht figurieren.
3. Daß bei dieser Sachlage eine Partei ohne ihr Verschulden
eines im Organisationsgesetze vorgesehenen Rechtsmittels verlustig
gehen kann, ist freilich ein Übelstand; allein derselbe ist die Folge
eines Verfahrens, dessen Regelung einzig dem kantonalen Rechte
zusteht, und das Bundesgericht ist daher nicht in der Lage, hier
Abhülfe zu schaffen;
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
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