Art. 89 ff. OG; admissibility of cassation complaint against an unreasoned cantonal judgment; where cantonal procedural law does not require written motivation and the file does not otherwise establish the facts and reasons, the Federal Court cannot review the complaint on its merits. It has no authority to compel written reasons from the cantonal judge. Art. 63 and 64 OG, governing appeals, are not applicable to the cassation complaint, even by virtue of Art. 94 Abs. 2 OG. In such a case the consequence is non-entry (consid. 1-3).
ausländisches Recht zur Anwendung gebracht habe, ist natur gemäß nur möglich, sofern Tatbestand und Motive des kantonalen Urteils feststehen. Im vorliegenden Falle hat nun aber eine Protokollierung des Tatbestandes nur in äußerst summarischer Weise (in der Form der Protokollierung zweier kurzer Parteier klärungen) und eine Protokollierung der Motive überhaupt nicht stattgefunden. Allerdings scheint das Urteil mündlich motiviert worden zu sein (vergl. 9 des baselstädtischen Gesetzes vom 9. April 1889 betreffend Einzelrichter, Vermittlungsverfahren und gewerbliche Schiedsgerichte, in Verbindung mit 213 der gemäß Nachtragsgesetz vom 27. Juni 1895 abgeänderten Zivil prozeßordnung). Allein auf die in der Kassationsbeschwerde ent haltene Wiedergabe dieser mündlich verkündeten Motive kann selbst verständlich, als auf eine einseitige Parteierklärung, nicht abge stellt werden. Das Bundesgericht ist daher nicht in der Lage, an Hand der vorliegenden Akten über die Begründetheit oder Unbe gründetheit der Kassationsbeschwerde ein Urteil zu fällen. 2. Die Folge dieses Rechtszustandes kann im vorliegenden Falle nur ein Nichteintretensbeschluß des Bundesgerichtes sein. Denn eine gesetzliche Befugnis, den kantonalen Richter zur schrift lichen Motivierung seins Urteils anzuhalten, besitzt das Bundes gericht nicht. Insbesondere läßt sich eine solche Befugnis nicht aus Art. 63 und 64 OG herleiten, da diese Artikel sich nur auf das Verfahren in Berufungsprozessen beziehen und unter den in Art. 94 Abs. 2 OG auch in Bezug auf die Kassationsbe schwerde anwendbar erklärten Vorschriften gerade nicht figurieren. 3. Daß bei dieser Sachlage eine Partei ohne ihr Verschulden eines im Organisationsgesetze vorgesehenen Rechtsmittels verlustig gehen kann, ist freilich ein Übelstand; allein derselbe ist die Folge eines Verfahrens, dessen Regelung einzig dem kantonalen Rechte zusteht, und das Bundesgericht ist daher nicht in der Lage, hier Abhülfe zu schaffen; erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.