Art. 102 SchKG; cantonal mortgage-creditor rights to fruits and revenues; appeal admissibility under Art. 56-58 OG: the cantons remain competent to regulate the mortgage creditor's priority in the fruits and civil revenues of the pledged property, including by making its exercise dependent on the filing of a realization request. Such a rule does not for that reason alone encroach upon federal law. Where the cantonal court bases its decision on such cantonal law and no misapplication of federal law is demonstrated, the Federal Court is not competent to hear the appeal.
vorgesehene Widerspruchsverfahren einzuleiten. Nachdem dies ge schehen war, wurde die vorliegende Klage auf Anerkennung des Vorzugsrechts der Klägerin an den vom 26. Juni bis 1. Ok tober 1905 erlaufenen Mietzinsen eingeleitet. B. Durch Urteil vom 20. Oktober 1906 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) die Klage zweitin stanzlich gutgeheißen, indem es dabei auf die erwähnte Novelle (Gesetz betreffend Abänderung von 45 des Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz) vom 27. November 1904 abstellte. Nach diesem Gesetze hat der Hypothekargläubiger ein Vorrecht auf Befriedigung nicht uur aus dem Erlös der hängenden und stehenden Früchte, sondern auch aus den Miet und Pachtzinsen, welche von der Stellung seines Verwertungsbe gehrens an erlaufen sind. Die Einrede der Beklagten, es bestehe ein Pfandrecht des Hypothekargläubigers an den Mietzinsen nur dann, wenn er Betreibung auf Pfandverwertung (nicht auf Pfändung) angehoben habe, wurde abgewiesen; auf die Einrede, es sei die Novelle vom 27. November 1904, weil ins Gebiet des Bundesrechts übergreifend, überhaupt ungültig, wurde nicht ein getreten, da eine solche Ungültigkeit nur auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht werden könne. C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Berufungsbeklagte hat Abweisung der Berufung be antragt; in Erwägung:
Pfandrecht undenkbar sei. Nicht die Entstehung jenes Rechts wird ja von einer Betreibungshandlung abhängig gemacht, sondern es wird bloß die Geltendmachung desselben auf den Fall beschränkt, wo der Hypothekargläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat, seine Forderung also fällig ist. Daß dieses Vorzugsrecht für den Hypothekargläubiger nur dann zur Geltung gelangt, wenn er für seine Forderung Betrei bung angehoben hat, ist bedingt durch die Besonderheit des Pfand objektes, da die zivilen Früchte normalerweise vom Zeitpunkt der Fälligkeit an (gleich wie die natürlichen von demjenigen der Trennung an) eine selbständige Existenz führen und ins Eigentum des Pfandeigentümers übergehen, also aus dem Pfandnexus aus treten und daher nur solange für die Pfandforderung haften können, als dieselbe noch vor diesem Moment rechtlich geltend gemacht wird. 3. Was den andern Standpunkt der Berufungsklägerin betrifft (es sei die zürcherische Hypothekarnovelle doch jedenfalls insoweit ungültig, als auf Grund derselben ein Recht des Hypothekar gläubigers auf die Mietzinse auch aus der Stellung des Verwer tungsbegehrens im Pfändungsverfahren, nicht nur aus der Stellung desselben im Pfandbetreibungsverfahren, hergeleitet werden wolle), so genügt es auch in dieser Beziehung, darauf zu verweisen, daß nach dem mehrerwähnten Art. 102 SchKG die Kantone schlechthin befugt sind, dem Hypothekargläubiger ein Vorzugsrecht auf die Früchte und sonstigen Erträgnisse der Liegenschaft zu gewähren. Wenn also ein Kanton von sich aus die Geltendmachung dieses Rechts auf den Fall beschränkt, wo der Hypothekargläubiger ein Verwertungsbegehren gestellt hat, so ist nicht einzusehen, wieso er von Bundesrechts wegen verpflichtet sein sollte, dasselbe dadurch noch mehr einzuschränken, daß er bestimmt, es könne nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Verwertungsbegehren im Pfand betreibungsverfahren vorliege. Ob aber der kantonale Gesetzgeber eine Bedingung in dem vom Obergericht angenommenen Umfange habe aufstellen wollen oder nicht, hat das Bundesgericht natürlich nicht zu überprüfen. 4. Kann somit nicht gesagt werden, daß die zürcherische Hypo thekarnovelle, auf deren Anwendung das Urteil der Vorinstanz beruht, Bundesrecht verletze oder in bundesrechtswidriger Weise interpretiert worden sei, und liegt also der Fall, wo kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet wurde, hier nicht vor, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme der Berufung inkom petent; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.