- Arteil vom 4. Mai 1907 in Sachen
Spelterini, Kl. u. Ber. Kl., gegen Seiler, Bekl. u. Ber. Bekl.
Uebergabe eines Ringes seitens eines Luftschifffahrers an einen mit
fahrenden Passagier kurz vor der Abfahrt. Schadenersatzklage
wegen Verlustes des Ringes. Anerkennung der Schadenersatzpflicht?
Haftpflicht des Gastwirtes, Art. 486 OR. Mandat zur Hinter
legung im Hotel? Hinterlegungsvertrag. Pflichten des Depositars.
Art. 475 ff., 113 OR.
A. Durch Urteil vom 23. Juni 1906 hatte das Bezirksgericht
Brig die auf Bezahlung von 2500 Fr. Schadenersatz samt Zins
zu 5 % seit 23. Januar 1905 gerichtete Klage abgewiesen.
Auf Appellation des Klägers hin hat sodann der Appellations
und Kassationshof des Kantons Wallis mit Urteil vom 8. No
vember 1906 erkannt:
Das angefochtene Urteil wird schlechthin bestätigt.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit der er den Antrag auf Abänderung des angefochtenen
Urteils im Sinne der Gutheißung der Klage stellt.
C. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Klage
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Folgende Tatfachen bilden die Grundlage des Prozesses
Am 19. September 1903 unternahm der Kläger eine Luftschiff
fahrt zwecks Überquerung der Walliser Alpen, wobei er den Be
klagten und einen gewissen H. Wernecke aus Zürich als Passa
giere mit sich führte, ersteren gegen ein Honorar von 3000 Fr.
Der Kläger war schon seit zirka drei Wochen in dem der
Kollektivgesellschaft Gebrüder Seiler
deren einer Teilhaber
der Beklagte ist gehörenden Hotel Mont Cervin in Zermatt
abgestiegen, und zwar als freigehaltener Gast. Während nun der
Kläger und auch der Beklagte sich am Morgen des 19. September
1903 auf dem zirka 50 Schritte vom Hotel Mont Cervin
befindlichen Aufstiegplatz beim Füllen des Ballons beteiligten,
übergab der Kläger dem Beklagten einen Ring zum Aufbewahren.
Der Beklagte nahm den Ring in Empfang und befestigte ihn
sofort mittelst Einknotens an seiner Uhrkette. Kurze Zeit vor der
Auffahrt kleidete der Beklagte sich um, tauschte seine Uhr gegen
einen Chronometer aus und ließ sich photographisch aufnehmen.
Um die Mittagszeit traten die Luftschiffer ihre Fahrt an; sie
landeten am andern Morgen im Gebirge ob Bignasco im Kanton
Tessin und zogen durch Gestein und Gestrüpp ins Tal hinunter.
Als der Kläger in Bignasco sich nach seinem Ring erkundigte,
fand der Beklagte thn nicht vor. Am 24. September schrieb der
Beklagte dem Kläger, er habe seit seiner Rückkehr nach dem Ring
geforscht. Wenn er alles nochmals überdenke, komme es ihm vor,
er habe den Ring dem Kläger kurz vor der Abfahrt (sc. mit dem
Ballon) zurückgegeben. Auf Depesche des Klägers hin, er habe
den Ring nicht zurückbekommen, setzte der Beklagte seine Nach
forschungen fort; am 8. Oktober schrieb er dem Kläger, seine
Meinung, er habe ihm den Ring zurückgegeben, sei nur eine Ver
mutung gewesen, eine der Möglichkeiten, wie er sich das so rätsel
hafte Verschwinden erkläre; er fügte bei: Nachdem alle meine
Nachforschungen resultatlos geblieben, kann ich Sie nur bitten,
mir mitteilen zu wollen, wie ich Sie für diesen Verlust, der
mich außerordentlich empfindlich berührt, entschädigen kann. Als
hierauf der Kläger eine Forderung von 1500 Fr. stellte, mit
dem Bemerken, der Ring sei 2500 3000 Fr. wert, schrieb der
Beklagte (unterm 26. Oktober 1903): Er wisse sich von jeder
Nachlässigkeit frei; der Kläger selbst habe ihm den Rat gegeben,
den Ring an der Uhrenkette zu verwahren; wenn er nachträglich
die verschiedenen Peripetien der Fahrt überblicke
so müsse er sich
sagen, daß er ihn daselbst oft und leicht hätte verlieren können.
Hätte er den enormen Wert des Ringes und die Wechselfälle der
Fahrt gekannt, so würde er den Ring sofort im Bureau gegen
einen Depositenschein hinterlegt haben. Trotz alledem sei er bereit,
einen Beitrag zur Deckung des Verlustes zu leisten
Doch von
dieser enormen Summe heißt es weiter
die Sie in
Ihrem Briefe nennen, kann keine Rede sein.
habe Ihnen
einen Freundschaftsdienst erwiesen, bei dem ein böser
Zufall mir
einen schlimmen Streich gespielt hat. Weder rechtlich
noch mora
lisch bin ich zu der mindesten Entschädigung
pflichtet. Ich
erkläre mich bereit, Ihnen Franken fünfhundert als Beitrag an
den Verlust zu zahlen. Eine Einigung kam nicht zustande und
der Kläger hat am 23. Januar 1905 Klage erhoben.
2. Der Kläger will die Entschädigungspflicht des Beklagten
ohne allerdings vor Bundesgericht ein besonderes Gewicht
darauf zu legen in erster Linie auf eine Anerkennung stützen,
die er im Briefe des Beklagten vom 8. Oktober 1903 findet.
Dieser Standpunkt ist unhaltbar: Zu jener Zeit hatte der Kläger
eine Entschädigungsforderung noch gar nicht gestellt, und es
konnte sich bei der Anfrage des Beklagten nur um eine gütliche
Offerte zur Vermeidung eines Prozesses, nicht um eine Aner
kennung der Entschädigungspflicht handeln. Auch aus dem Briefe
des Beklagten vom 26. Oktober kann eine grundsätzliche Aner
kennung der Entschädigungspflicht nicht hergeleitet werden, da ja
das Angebot von 500 Fr. unter ausdrücklicher Bestreitung einer
Schadenersatzpflicht erfolgte.
3. Des weitern ruft die Klage Art. 486 OR an, will also
den Beklagten als Gastwirt für den Verlust des Ringes haftbar
machen. Wenn nun auch der Umstand, daß der Kläger keine
Vergütung gezahlt hat, nicht ausschließt, daß er als Gast, im
Gewerbebetriebe der Kollektivgesellschaft Gebrüder Seiler, im Hotel
Mont Cervin weilte (vgl. Hafner, Komm., 2. Aufl., Anm.
1a i. f. zu Art. 486, S. 289), so liegen doch die übrigen Vor
aussetzungen für die Haftbarkeit des Beklagten aus der genannten
Gesetzesbestimmung nicht vor. Denn der Kläger hat dem Beklagten
den Ring nicht in seiner, des Beklagten, Eigenschaft als Gastwirt
übergeben; er hat ihn auch nicht in den Gewerbebetrieb der Ge
brüder Seiler eingebracht. Nach den Aussagen der Zeugen Bu
inger und Osch (die von der Vorinstanz als glaubwürdig erachtet
werden) war der Beklagte übrigens gar nicht ermächtigt, Wert
sachen für den Hotelbetrieb in Empfang zu nehmen. Mit Recht
hebt die Vorinstanz auch hervor, der Umstand, daß der Kläger
am Tage vor der Luftschiffahrt seinen Ring der Frau des Mit
passagiers Wernecke übergeben wollte, spreche eher gegen die An
nahme, der Kläger habe den Ring in die Verwahrung des Hotels
geben wollen.
4. Dagegen hätte sich nach der Gestaltung des Prozesses vor
den kantonalen Instanzen fragen können, ob nicht die Übergabe
des Ringes an den Beklagten zur Aufbewahrung dahin zu ver
stehen gewesen sei, daß der Kläger damit den Auftrag habe er
teilen wollen, den Ring im Hotel zu deponieren, daß also ein
stillschweigender Auftrag zur Hinterlegung im Sinne des Art.
486 OR bestanden habe. Wenn auch die Klage selbst diese recht
liche Konstruktion nicht anruft, ist sie doch, nach dem Grundsatze,
daß das Bundesrecht vom Bundesgericht von Amtes wegen an
zuwenden ist, zu prüfen. Allein die Annahme eines derartigen
Mandates wird nun ausgeschlossen durch die Feststellungen der
Vorinstanz über die Art und Weise der Übergabe des Ringes und
das Verhalten des Klägers nach Beendigung der Luftschiffahrt.
Durch die Vorinstanz ist nämlich über die unter den Parteien
treitige Frage der besondern Umstände bei der Aufbewahrung des
Ringes folgendes festgestellt: Der Kläger forderte den Beklagten
ausdrücklich auf, den Ring an seiner Uhrkette zu befestigen; der
Beklagte teilte dem Kläger mit, er werde den Ring an der Uhr
kette befestigen, wogegen der Kläger nichts einwendete; kurz vor
der Abfahrt trug der Beklagte den Ring, in seine Uhrkette ein
geknotet; nach dem Abstieg, in Bignasco, endlich forderte der
Kläger seinen Ring zurück. Von diesen Feststellungen, die tat
sächliche Verhältnisse betreffen und daher für das Bundesgericht,
sofern nicht die Ausnahmen der Aktenwidrigkeit oder der Verletzung
bundesgesetzlicher Vorschriften über Beweiswürdigung zutreffen,
verbindlich sind (Art. 81 OG), sicht der Kläger in der Berufungs
schrift nur die drei ersten an, allein mit einer Begründung, mit
der sich das Bundesgericht nicht zu befassen hat: er erblickt darin,
daß auf die Aussage nur eines Zeugen abgestellt wurde, eine
Verletzung von Bestimmungen der Walliser ZPO; hierauf kann
indessen das Bundesgericht, gemäß Art. 57 Abs. 1 OG, nicht
eintreten. Eine Verletzung bundesgesetzlicher Vorschriften über Be
weiswürdigung aber liegt darin nicht, weil derartige Vorschriften in
dieser Materie nicht bestehen. Und was dann die letzte Feststellung
betrifft: in Bignasco habe der Kläger seinen Ring zurückgefordert,
so widerspricht sie allerdings der Aussage des Klägers in seiner
Parteibefragung. Denn hier hat der Kläger ausgesagt: Im Ballon
habe er dem Beklagten nur gesagt, ob er den Ring gut versorgt
habe, was dieser bejaht habe; bei der Landung in Bignasco habe
er dann dem Beklagten gesagt, er möchte ihm den Ring nach
Zürich schicken, worauf ihm der Beklagte erwidert habe, er könne
ihn erst in einigen Tagen schicken, da er nicht direkt nach Hause
zurückkehren werde. Der Kläger sicht diese Feststellung nun in der
Berufungsschrift nicht nur nicht als aktenwidrig an, sondern er stellt
sich ganz ausdrücklich nunmehr ebenfalls auf den Boden derselben.
Damit muß auch das Bundesgericht von dieser Feststellung aus
gehen. Daß aber hiedurch die Annahme eines Auftrages zur
Hinterlegung im Hotel ausgeschlossen wird, ist klar.
5. Danach bleibt zur Begründung der Klage nur noch das
Rechtsverhältnis des einfachen Hinterlegungsvertrages, nach Art.
475 ff. OR, übrig. Daß ein solcher Vertrag, und zwar ein un
entgeltlicher, zwischen den Parteien bestand, ist unbestreitbar und
auch von den Parteien nicht bestritten. Der Inhalt dieses Ver
trages aber ging, nach den in Erw. 4 erörterten, für das Bundes
gericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dahin: daß
der Beklagte den Ring des Klägers an seiner Uhrkette befestigen
und auf die Fahrt mitnehmen sollte. Die Einwendung des Klägers,
wenn er gewollt hätte, daß der Beklagte den Ring auf die Fahrt
mitnehme, hätte er ihn selber mitnehmen können und ihn nicht
dem Beklagten zu übergeben brauchen; jene Annahme sei daher
widersinnig hält demgegenüber nicht Stand. Der Kläger konnte
ja Motive mancherlei Art haben, um lediglich den Ring während
der Fahrt nicht selber zu tragen; jedenfalls lassen sich Motive
denken, die jene Annahme keineswegs als widersinnig erscheinen
lassen; und auch ein gewisser Zweifel am Vorhandensein zureichen
der Motive vermöchte die Feststellung der Vorinstanz nicht umzu
stoßen. Durch den Hinterlegungsvertrag wurde nun der Beklagte
verpflichtet, den Ring an einem sicheren Orte aufzubewahren und
ihn auf Verlangen zurückzugeben. Die Aufbewahrungspflicht hat
er, nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, in einer
Weise erfüllt, mit der der Kläger einverstanden war; dagegen
kann er die Rückgabepflicht nicht erfüllen wegen Verlustes der
hinterlegten Sache, und er ist daher dem Kläger, nach den all
gemeinen Bestimmungen über die Nichterfüllung von Verträgen,
Art. 110 ff. OR, schadenersatzpflichtig, falls er nicht zu beweisen
vermag, daß ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Bei Be
messung dieser Haftung ist, nach der ausdrücklichen Bestimmung
des Art. 113 OR, die besondere Natur des Geschäftes von wesent
licher Bedeutung, und die Haftung für das Verschulden ist milder
zu beurteilen, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei
Vorteil bezweckt . Das Gesetz erlaubt damit dem Richter, in
weitem Maße den Umständen des besonderen Falles Rechnung zu
tragen und auch Billigkeitserwägungen heranzuziehen. An Hand
dieser entscheidenden Gesetzesbestimmung ist folgendes ausschlag
gebend: Indem der Kläger sich mit der Art der Aufbewahrung
des Ringes Einknoten in die Uhrkette des Beklagten und
der Mitnahme des Ringes auf die Fahrt einverstanden erklärt
hat, konnte er das Risiko dieser Art der Aufbewahrung nicht
vollständig auf den Beklagten abwälzen; das um so weniger, als
der Kläger den Beklagten nicht auf den bedeutenden Wert des
nach seiner Angabe mit echten Brillanten besetzten Ringes
aufmerksam gemacht hat und der Beklagte, nach Feststellung der
Vorinstanz, ohne nähere Untersuchung den Wert des Ringes nicht
erkennen konnte. Auf welche Weise sodann der Ring abhanden
gekommen ist, ist unaufgeklärt. Da nach Feststellung der Vor
instanz, die sich auf Zeugenaussagen und die kurz vor der Abfahrt
aufgenommene Photographie des Beklagten stützt, dieser die Uhr
kette mit dem Ring noch nach Umtausch der Kleider, in denen er
sich bei der Übergabe des Ringes befand, und nach dem Austausch
der Uhr gegen einen Chronometer, trug, also ganz kurz vor der
Abfahrt, erscheint der Schluß gerechtfertigt, der Beklagte habe den
Ring auf die Fahrt mitgenommen und während der Fahrt oder
beim Abstieg, auf allerdings schwer erklärliche Weise, verloren.
Dagegen, den Beklagten für diesen Verlust verantwortlich zu er
klären, sprechen nun aber, außer den schon erwähnten Momenten,
noch folgende Umstände: Es handelte sich bei der Verwahrung
des Ringes seitens des Beklagten um einen Gefälligkeits und
Freundschaftsdienst. Nicht ganz unerheblich ist dabei auch, daß der
Beklagte nicht etwa als Freifahrer, sondern als zahlender Passagier
die Fahrt mitmachte. Ferner darf die erklärliche Aufregung, in
der sich der Beklagte vor der Abfahrt und gewiß auch während
der Fahrt befunden hat, in Berücksichtigung gezogen werden, wenn
es sich darum handelt, zu prüfen, ob er bei der Aufbewahrung
des Ringes die nötige Sorgfalt angewendet habe: Diese Gemüts
verfassung des Beklagten läßt es als erklärlich und entschuldbar
erscheinen, daß er während der Fahrt nicht genau auf den Ring
achtete. Alle diese Umstände zusammengenommen, voran das Ein
verständnis des Klägers mit der Art der Aufbewahrung, recht
fertigen es, die Frage, ob dem Beklagten Fahrlässigkeit zur Last
falle, zu verneinen und damit die Klage, in Bestätigung des an
gefochtenen Urteils, abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Wallis vom 8. November 1906
in allen Teilen bestätigt.