- Arteil vom 10. Juli 1907
in Sachen H., Kl. u. Ber. Kl., gegen H., Bekl. u. Ber. Bekl.
Ehescheidung. Gemeinsames Scheidungsbegehren. Art. 45 ZEG.
Eine Temporalscheidung ist bei diesem Tatbestand nicht zulässig.
Aktenwidrige Feststellung der Vorinstanz betr. das eheliche Ver
hältnis (Art. 81 06). Voraussetzungen für die Scheidung nach
Art. 45 ZEG.
A. Durch Urteil vom 26. April 1907 hat das Obergericht des
Kantons Aargau über die Streitfrage:
Ist die Ehe der Litiganten gestützt auf Art. 45 ZEG gänzlich
zu trennen?
erkannt
Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben.
Das gemeinsame Ehescheidungsbegehren ist abgewiesen.
AS 33 II 1907
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zofingen, hatte durch
Urteil vom 5. Dezember 1906 die Parteien auf die Dauer eines
Jahres von Tisch und Bett geschieden.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Parteien die
Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei
ihre Ehe gestützt auf Art. 45 ZEG gänzlich zu trennen.
C. Auf eine mündliche Berufungsverhandlung haben die Liti
ganten verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Litiganten, die sich durch ein Zeitungsinserat gefunden
hatten, verheirateten sich am 24. August 1906, ohne zuvor sich
näher kennen gelernt zu haben. Aus erster Ehe brachte der Ehe
mann einen 15 jährigen Knaben und die Ehefrau zwei jüngere
Kinder in die Ehe. Das eheliche Verhältnis war von Anfang ein
unbefriedigendes. Die Litiganten zankten sich, und auch die beider
seitigen Kinder konnten sich nicht vertragen. Schon nach sechs
Wochen verließ die Beklagte den Kläger, und seither ist eine
Wiedervereinigung nicht zu Stande gekommen. Der Kläger wirft
der Beklagten vor, daß sie ihn, als er in der ersten Nacht zu ihr
gewollt habe, grob abgewiesen habe; schon in den ersten 14 Tagen
habe die Beklagte geflucht und geschimpft und auch ihre Kinder
seien ihm, dem Kläger, gegenüber grob gewesen; die Beklagte habe
es nicht verstanden, die Küche und überhaupt die Haushaltung
richtig zu besorgen; als die Frau gehen wollte, habe er sie ziehen
lassen. Die Beklagte beschwert sich darüber, daß der Knabe des
Klägers eine feindselige Haltung ihr gegenüber eingenommen
habe, daß der Kläger ihren dreijährigen Knaben täglich eingesperrt
und grob behandelt habe; daß er nicht für die Kinder sorgen
wollte. An der Sühneverhandlung vom 14. November 1906
zeigte sich der Kläger unter Umständen bereit, das eheliche Leben
wieder aufzunehmen, falls die Beklagte sich arbeitsam und fried
liebend betrage. Die Beklagte dagegen erklärte, daß sie nicht wieder
mit dem Kläger zusammenleben werde, eher stelle sie etwas Un
geschicktes an . Der Sühnebeamte hatte den Eindruck, daß diese
Erklärung ernst gemeint sei.
- Die Litiganten stellten beim Bezirksgericht Zofingen ein ge
meinsames Scheidungsbegehren nach Art. 45 ZEG. Das Gericht
sprach die Trennung von Tisch und Bett für die Dauer von
einem Jahre aus, da bei der kurzen Dauer der Ehe noch keine
verläßlichen Anhaltspunkte für eine eigentliche Zerrüttung der ehe
lichen Verhältnisse vorlägen. Die Litiganten appellierten hiegegen
ans Obergericht des Kantons Aargau, indem sie ihr Scheidungs
begehren erneuerten. Das die Scheidung gänzlich versagende ober
gerichtliche Urteil ist wie folgt motiviert: Angesichts der kurzen
Dauer des Beisammenlebens der Litiganten sei nicht erwiesen, daß
eine Fortdauer der Ehe mit deren Wesen unvereinbar wäre. Die
Unverträglichkeit der Kinder, nicht diejenige der Gatten sei der
Grund, weshalb sich die Litiganten trennen wollten. Das sei aber
kein Scheidungsgrund. Auch auf Temporalscheidung könne nicht
erkannt werden, weil dies bei einem Scheidungsbegehren aus
Art. 45 ZEG ausgeschlossen sei. Eine Minderheit sowohl des
Bezirksgerichts als auch des Obergerichts hatte sich für gänzliche
Scheidung ausgesprochen.
- Nach dem klaren Wortlaut des Bundesgesetzes ist eine zeit
liche Trennung von Tisch und Bett nur bei einer Scheidung aus
Art. 47 zulässig, nicht aber, wenn die Scheidung aus Art. 46
verlangt und zugesprochen wird und insbesondere nicht bei einem
gemeinsamen Scheidungsbegehren aus Art. 45 (s. AS 3 S. 375
Erw. 2; 28 II S. 450). Ob das Obergericht das erstinstanzliche
Urteil von Amtes wegen zu Ungunsten der Parteien dahin abändern
durfte, daß an Stelle einer zeitlichen Trennung das Scheidungs
begehren gänzlich abgewiesen wurde, ist eine Frage des kantonalen
Prozeßrechts, die sich der Überprüfung durch das Bundesgericht
entzieht.
- Die Berufung müßte abgewiesen werden, wenn die Feststel
lung der Vorinstanz, daß die Unverträglichkeit der Kinder, nicht
diejenige der Litiganten, Anlaß zur Trennung war, für das Bun
desgericht verbindlich sein sollte. Denn die Unverträglich keit der
beidseitigen Kinder aus früherer Ehe kann wohl eine Rückwirkung
auf das eheliche Verhältnis der Eltern ausüben, vermag aber an
sich allein eine Scheidung aus Art. 45 nicht zu begründen. Allein
diese Feststellung ist aktenwidrig. Die Feindseligkeit der Kinder
der Litiganten war allerdings ein Moment, das zur Trennung
der letztern beigetragen hat. Es ergibt sich aber aus den Akten,
daß auch die Litiganten selber sich nicht vertrugen. Der Ehemann
beklagt sich ja unter anderm darüber, daß seine Frau ihn schon
in der ersten Nacht, als er zu ihr wollte, grob abwies, schimpfte
und fluchte und ihren Pflichten als Hausfrau nicht nachkam.
Und aus den Erklärungen der Ehefrau ergibt sich deutlich, daß
sie nicht nur wegen des Zankes der Kinder, sondern vor allem
auch aus Abneigung gegen den Mann diesen verließ.
5. Das Bundesgericht hat daher frei zu prüfen, ob nach den
Akten die Voraussetzungen einer Scheidung aus Art. 45 gegeben
sind. Hiebei fällt in Betracht: Einem gemeinsamen Scheidungs
begehren ist Folge zu geben, wenn es ernsthaft gemeint ist und
in den faktischen Verhältnissen seine Begründung findet (s. auch
AS 28 1I S. 449 f.). Es darf also nicht bloß auf Laune be
ruhen und muß sich auf wahre und tiefe Ursachen gründen. Im
Gegensatz zur Vorinstanz ist anzunehmen, daß diese Voraussetzung
hier zutreffe. Wenn auch die Ehe der Litiganten nur eine kurze
Zeit gedauert hat und eine längere Prüfungszeit wohl am Platz
gewesen wäre, so ergibt sich doch schon aus den vorliegenden Um
ständen zur Genüge, daß den Litiganten die eheliche Gesinnung
völlig mangelt und daß sie vom festen Willen beseelt sind, kein
eheliches Leben zu führen. Offenbar hat der Ehe der Litiganten
von Anfang an das richtige innere Band gefehlt, indem es ihnen
mehr nur um ein äußeres Zusammenleben, die Befriedigung mate
rieller Interessen, daneben auch geschlechtlicher Bedürfnisse, zu tun
war. Dafür spricht die Art des Zustandekommens der Ehe, wie
auch die Tatsache, daß schon am ersten Tage Streit entstand.
Auch die äußern Beziehungen der Litiganten sind sodann schon
seit längerer Zeit aufgehoben, und an eine Wiedervereinigung ist
nicht zu denken. Die Ehefrau lehnt eine solche des bestimmtesten
ab, und auch der Ehemann, der beim Sühnevorstand unter ge
wissen Bedingungen die Frau wieder aufnehmen wollte, wäre heute
zweifellos nicht mehr hierzu geneigt. Der feste Wille der Par
teien, das eheliche Verhältnis aufzuheben, zeigt sich schließlich auch
darin, daß sie den Ehescheidungsprozeß bis vor die dritte Instanz
gebracht haben.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Scheidung ge
stützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes und in Aufhebung des kan
tonalen Urteils auszusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt, und es werden die
Litiganten, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kan
tons Aargau vom 26. April 1907, auf Grund von Art. 45
ZEG gänzlich geschieden.