- Arteil vom 21. September 1907 in Sachen
La Préservatrice, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Einwohnergemeinden Stefsisburg und Heimberg, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftpflichtversicherung. Ausschluss von Personen, die an das Seh
vermögen schwächender Invalidität leiden. Auslegung der Bestimmung.
A. Durch Urteil vom 28. Februar 1907 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über das
Klagebehren:
Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, den Klägerinnen
folgende Beträge zu bezahlen:
nebst Zins zu 5% seit 15. April 1902,
- Fr. 3900-
- Januar 1905
- 670
- September 1904
- 400
- Februar 1905
- 370
- Januar 1905
- 40
- Mai 1903
- 11 30
- Mai 1903
- 475
- Oktober 1903
- 311 25
erkannt:
Den Klägerinnen ist ihr Klagebegehren zugesprochen in einem Ge
samtbetrage von 6637 Fr. nebst Zins davon à 5% seit 11. März
1905; im übrigen sind sie mit diesem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung
der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklag
ten seinen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Klägerinnen hat auf Abweisung der Berufung
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerinnen, die in den Jahren 1902 1904 in Regie
den Lauibach verbauen ließen, schlossen am 17. März 1902 mit
der Beklagten einen Versicherungsvertrag gegen die Folgen ihrer
aus jenem Unternehmen entspringenden Haftpflicht ab. Aus den
allgemeinen Bedingungen der in deutscher Sprache abgefaß
tem Police ist hervorzuheben Art. 3 Abs. 4, lautend: Immer
hin sind in der Versicherung nicht inbegriffen diejenigen Lohn
arbeiter, welche mehr als 70 Jahre alt, oder taub, oder von
einer das Sehvermögen schwächenden, oder den normalen Gebrauch
eines Armes oder Beines hemmenden Invalidität befallen sind,
wenn anders die Gesellschaft sich nicht dazu verstanden hat, die
selben, unter namentlicher Aufführung durch eine besondere
Bestimmung in der Police oder durch einen spätern Anhang, zu
versichern. Übernommen wurde durch die Versicherung die zivil
rechtliche Haftbarkeit (der Klägerinnen nach dem Fabrikhaftpflicht
gesetz, bis zu dem dort vorgesehenen Maximum, ferner die sämtlichen
Arzt und Spitalkosten, unter der Bedingung, daß die Verletzten
von dem in der Police bezeichneten Gesellschaftsarzt Dr. Schlegel
in Steffisburg behandelt werden oder von diesem Arzt die Über
führung in das Spital angeordnet werde. Die Versicherung begann
am 1. April 1902 und sollte bis zur Beendigung der Lauibach
verbauung dauern. Unter den Arbeitern der Lauibachverbauung
für welche die Versicherungsprämie entrichtet wurde, befand sich
auch der Handlanger Friedrich Guggisberg, von Steffisburg,
geb. 1845. Er erlitt am 14. April 1902 einen Unfall, indem
ihm, als er damit beschäftigt war, mit einem Pickel Schutt zu
lockern, ein kleines Steinchen in das linke Auge flog, wodurch
dasselbe stark verletzt wurde. Am 15. April 1902 begab sich Gug
gisberg zum Stellvertreter des Arztes Dr. med. Schlegel in
Steffisburg, cand. med. O. Rossel, und wurde von demselben
bis 30. April behandelt, worauf Dr. Schlegel dessen Behandlung
übernahm. Da diese Behandlung die erhoffte Besserung nicht brachte,
sandte Dr. Schlegel den Guggisberg am 14. Mai 1902 in die
Augenklinik des Inselspitals nach Bern, wo er am gleichen Tage
aufgenommen wurde. Die Heilung machte langsame Fortschritte
und am 25. Juni 1902 wurde Guggisberg provisorisch aus dem
Inselspital entlassen mit der Weisung, in zwei Monaten wieder
zukommen. Am 28. August 1902 kehrte er in die Universitäts
klinik zurück und verblieb dort bis zum 8. Dezember 1902. Das
linke Auge erblindete in Folge des Unfalles vollständig und das
nicht verletzte rechte Auge mußte wegen hochgradiger Kurzsichtigkeit
ebenfalls operirt werden. Auf Anzeige von diesem Unfall hin lehnte
die Beklagte ihre Versicherungspflicht ab, mit der Begründung,
der Verletzte Guggisberg sei vor dem Unfall mit Invalidität behaftet
gewesen, da sein rechtes Auge nur eine Sehschärfe von ½ gehabt
habe; er sei daher gemäß Art. 3 Abs. 4 der Police in der Ver
sicherung nicht inbegriffen. Gleichzeitig anerbot die Beklagte die
Rückzahlung der für Guggisberg bezahlten Prämien. Guggisberg
belangte daraufhin die Klägerinnen auf Haftpflichtentschädigung
die Beklagte lehnte trotz Notifikation und Streitverkündung die
Beteiligung am Prozesse ab. Die Klägerinnen wurden, als da
malige Beklagte, durch Urteil des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern vom 9. Dezember 1904 verurteilt, dem
damaligen Kläger Guggisberg 3900 Fr. nebst Zins zu 5% seit
- April 1902, sowie die erstinstanzlichen Kosten mit 670 Fr.
zu bezahlen. Mit der vorliegenden Klage belangen nun die Kläge
rinnen die Beklagte auf dem Prozeßwege auf Vergütung der
Beträge, die sie infolge des dem Guggisberg zugestoßenen haft
pflichtigen Unfalles, sowie infolge der Weigerung der Beklagten,
die Führung des Rechtsstreites zu übernehmen, haben auslegen
müssen. Die Beklagte hat sich im Prozesse auf den nämlichen
Standpunkt gestellt, gemäß dem sie vorher ihre Versicherungspflicht
abgelehnt hat, also Art. 3 Abs. 4 der Police angerufen, und in
Auslegung dieser Bestimmung, sowie an Hand des Beweisver
fahrens ist die Vorinstanz dazu gelangt, den Standpunkt der Klä
gerinnen grundsätzlich zu schützen. Hiegegen richtet sich die Berufung.
In quantitativer Beziehung liegt heute eine Anfechtung nicht vor.
- Bei der hienach zu entscheidenden Frage: was unter einer
Invalidität zu verstehen sei, und
das Sehvermögen schwächender
ob danach der Handlanger Guggisberg von der Versicherung aus
geschlossen gewesen sei oder nicht, ist, in Hinblick auf Art. 81 OG,
AS 33 II 1907
für das Bundesgericht zunächst von Bedeutung, was Gegenstand
der tatsächlichen Feststellung, Tatfrage, und was Gegenstand der
rechtlichen Würdigung, Rechtsfrage ist. Dabei ergibt sich, daß Tat
frage ist, welches die körperliche Beschaffenheit des Verunfallten
hinsichtlich des Sehvermögens gewesen, welchen Einfluß die Beschaf
fenheit des Auges auf das Sehvermögen ausgeübt hat; dagegen
Rechtsfrage, was unter dem Ausdruck das Sehvermögen schwä
chende Invalidität zu verstehen sei; das ist aus dem Grunde
Rechtsfrage, weil dieser Begriff der Auslegung im Zusammenhang
der Police bedarf und er die unmittelbare Entscheidungsnorm
bildet. An die Beantwortung jener Tatfrage durch die Vorinstanz
ist das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatz gebunden. Nach
dieser Richtung hat nun die Vorinstanz, gestützt auf das in diesem
Prozesse eingeholte Gutachten von Dr. Siegrist und Dr. Wyß,
auf die Gutachten Dr. Schlegel, Dr. Förster und Dr. Hegg,
sowie auf den Zeugenbeweis, folgendes festgestellt: Das rechte Auge
des Guggisberg war, wahrscheinlich von der Geburt an oder doch
sehr frühzeitig, hochgradig kurzsichtig. Von dieser Kurzsichtigkeit
wußte jedoch Guggisberg vor dem Unfalle nichts; er hielt sich
gegenteils für sehtüchtig, und auch andere Personen hielten ihn
dafür. Das zentrale Sehen des Guggisberg war durch diese Kurz
sichtigkeit nicht beeinträchtigt, und er war dadurch in seiner Arbeits
fähigkeit nicht beschränkt. Auch eine erhöhte Unfallgefahr bestand
infolge der Kurzsichtigkeit nicht. Soweit die Vorinstanz ihrem
Urteil diese Feststellungen zu Grunde gelegt hat, ist eine Anfechtung
vor Bundesgericht erfolglos; insbesondere ist die Bemängelung des
Gutachtens Siegrist und Wyß durch den Vertreter der Beklagten
unbehelflich, da eben die Beweiskraft dieses Gutachtens und dessen
Verhältnis zu den andern Gutachten Sache der endgültig dem
kantonalen Richter zustehenden Beweiswürdigung ist. Dagegen sind
die genannten Experten nun auch auf die Rechtsfrage eingetreten,
ob die von ihnen festgestellte Sehschwäche eine das Sehvermögen
schwächende Invalidität im Sinne der Police sei, und an diesen
Teil ihrer Ausführungen ist das Gericht, jedenfalls das Bundes
gericht, nicht gebunden. Es hat vielmehr selbständig zu entscheiden,
was unter einer das Sehvermögen schwächenden Invalidität zu
verstehen ist. Invalidität ist der Gegensatz von Validität und
bedeutet an sich eine erhebliche Abweichung vom normalen Zustand
irgend eines Gliedes oder Organes. Ein derartiger Zustand wird
für das Unfallversicherungsrecht, wie das Bundesgericht mehrfach
erkannt hat (AS 20 S. 469 f. Erw. 7; 24 II S. 772; oben
S. 49 Erw. 3), nur dann von Bedeutung, wenn er im praktischen
Leben bedeutsam wird, zumal, wenn er eine Erhöhung der Unfalls
gefahr mit sich bringt. Das ist nun nach den tatsächlichen Fest
stellungen im vorliegenden Falle durchaus ausgeschlossen; und
ausgeschlossen ist hienach auch, daß der Zustand des Guggisberg
dessen Sehvermögen geschwächt habe, da ja die von der Vorinstanz
als maßgebend erklärte Expertise gerade diese Frage verneint. Es
braucht daher nicht untersucht zu werden, ob der Zustand des
Guggisberg diesen deshalb von der Versicherung ausgeschlossen
habe, weil die Schadensfolgen durch ihn vergrößert worden seien
(was allerdings nach der Expertise der Fall ist); denn wenn es
sich nicht um eine das Sehvermögen schwächende Invalidität han
delt, fällt diese Frage weg. Mit Recht hat endlich die Vorinstanz
auch noch auf den Zusammenhang hingewiesen, in dem die Bestim
mung über Ausschluß wegen Sehschwäche steht, und auch hieraus
gefolgert, es sei erhöhte Unfallsgefahr erforderlich.
3. Das angefochtene Urteil ist demnach zu bestätigen; auf das
Quantitative ist nach dem in Erwägung 1 i. f. gesagten heute nicht
einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern vom 28. Februar 1907
in allen Teilen bestätigt.