Accident-liability law; concurrent liability of two employers where the injured worker, while remaining in the service sphere of his own employer, temporarily performs work in the business sphere of another employer with the latter's acquiescence; both employers may be liable if each had actual control over the worker's labor at the critical moment (consid. 3-5). The statute is not limited to a single entrepreneurial bearer of liability where the factual prerequisites are met in the person of several entrepreneurs. Such dual liability is governed, as against the injured person, by principles akin to concurrence of claims: the victim may sue both, but may obtain satisfaction only once. Contributory fault is excluded where the worker's participation was tolerated and no formal exclusion from the work was enforced (consid. 2, 5).
gfällig werde. Der Kläger antwortete, er habe solche Arbeit auch schon ausgeführt, und arbeitete tatsächlich weiter, ohne daß Hag mann dagegen Einsprache erhoben und ihn förmlich weggewiesen hätte. Der Kläger fiel dann bei der Arbeit des Aufrichtens von einer obern Balkenlage mehrere Meter tief hinunter und zog sich eine erhebliche Verletzung der Wirbelsäule zu. Das sub Fakt. A angeführte Urteil der Vorinstanz beruht auf der Auffassung, daß beide Beklagte für diesen Unfall haftpflichtig sind: der Kläger sei zugleich im Betriebe des Senn, dessen Ar beiter er gewesen sei, und auf dessen ausdrückliches Geheiß er sich bei den Zimmerarbeiten betätigt habe und der für ihn den Tag lohn vom Bauherrn bezogen habe, und im Betriebe des Hagmann verunglückt, bei dessen Arbeiten er tatsächlich geholfen habe und zwar im Einverständnis desselben. Die Einrede des Selbstver schuldens wurde zurückgewiesen. Die Bemessung der Entschädigung erfolgte gestützt auf die gerichtlichen Gutachten über die Folgen des Unfalls für den Gesundheitszustand des Klägers. 2. Die eventuelle Einrede des Selbstverschuldens des Klägers, die heute noch vom Beklagten Hagmann aufrecht erhalten wird, ist von der Vorinstanz mit Recht verworfen worden. Nachdem Hagmann anfänglich zwar den Kläger nicht hat mitarbeiten lassen wollen, dann aber doch dessen Hilfeleistung geduldet hat, kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich an der Arbeit des Aufrichtens beteiligt hat. Im übrigen ist die von der Vorinstanz gesprochene Entschädigung von den Beklagten dem Betrage nach eventuell nicht angefochten. 3. Was die Hauptfrage der Passivlegitimation der Beklagten anbetrifft, so kann zunächst kein ernstlicher Zweifel sein, daß für den Beklagten Senn die Voraussetzungen der Haftpflicht erfüllt sind. Der Kläger war als Arbeiter, nämlich als Maurerhand langer, bei Senn angestellt. Die Arbeit, bei der er verunglückt ist, war allerdings keine Maurer , sondern Zimmerarbeit; es war eine Arbeit, die nicht der Maurermeister Senn, sondern der Zimmermeister Hagmann dem Bauherrn gegenüber auszuführen hatte. Allein der Kläger betätigte sich hiebei auf ausdrückliches Geheiß des Senn, der auf solche Weise über dessen Arbeitskraft verfügte. Die fragliche Hilfeleistung lag denn auch im Interesse des Senn, weil dieser gemäß bestehender Übung als Aquivalent auf ähnliche Unterstützung durch die Zimmerleute rechnen konnte. die kritische Arbeit des Klägers hatte daher eine intensive, un mittelbare Beziehung zum Geschäftsbetrieb des Senn, weshalb der Kläger bei deren Verrichtung als im Betriebskreis des Senn verblieben zu betrachten ist. Anderseits sind aber auch in Ansehung des Beklagten Hagmann die Requisite der Haftpflicht gegeben. Wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist das Bestehen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses nicht notwendige Voraussetzung der Haftpflicht, sondern diese umfaßt alle Personen, die im Einverständnis des Unternehmers tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind. (AS 31 II S. 215 und die dortigen Zitate.) Es genügt daher, damit die Haftpflicht des Hagmann begründet ist, daß der Kläger, wenn auch nur vorübergehend, im Einverständnis des Hagmann tat sächlich in dessen Betrieb eingegriffen und dabei einen Unfall er litten hat. Dies ist aber der Fall. Die Arbeit, bei der der Kläger geholfen hat, das Aufrichten , war eine solche des Hagmann. Bei deren Ausführung war der Kläger an die Anordnungen des Hagmann und seiner Organe gebunden. Hagmann hat sodann die Hilfeleistung des Klägers geduldet, wenn er auch anfänglich nicht damit einverstanden war. Allerdings kam der Entgelt des Bau herrn für die Leistung des Klägers beim Aufrichten nicht dem Hagmann, sondern dem Senn zu, der den ganzen Taglohn für den Kläger zu verrechnen hatte. Allein Hagmann war trotzdem als Unternehmer an jener Leistung interessiert, einmal weil ihm mit Rücksicht auf sein Verhältnis zum Bauherrn wohl daran ge en sein mußte, die Arbeit rasch zu beendigen und sodann weil er für seine Arbeiter, die in ähnlicher Weise bei Maurerarbeiten aushalfen, gleichfalls den Taglohn vom Bauherrn beziehen konnte. 4. Nach dem gesagten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß in Bezug auf die Arbeit, bei der der Kläger verunglückt ist, die Betriebskreise der beiden Beklagten sich schnitten. Der Kläger ist in den Betriebskreis des Hagmann eingetreten, ohne doch aus demjenigen des Senn herauszutreten. Gemäß den eigenartigen Verhältnissen des Falles erscheinen sowohl Senn als Hagmann Betriebsunternehmer für die fragliche Arbeit, weil sie beide im
kritischen Zeitpunkte über die Arbeitskraft des Klägers verfügten. Bei dieser Sachlage müssen aber auch beide Beklagten als haft pflichtig erklärt werden. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß in einem Falle, wo die Voraussetzungen der Haftpflicht in der Person zweier Unternehmer erfüllt sind, nicht auch beide haften sollten. Wenn im Gesetz von 1881 jeweilen vom Betriebs unternehmer und in der Novelle von 1887 vom Inhaber des betreffenden Gewerbes als haftpflichtigem Subjekt die Rede ist, so erklärt sich dies ohne weiteres daraus, daß das Gesetz in erster Linie den Regelfall, wo nur ein Träger der Haftpflicht in Frage kommt, im Auge hat. Das Gesetz sieht ja auch selber vor, daß zwei Personen, nämlich der Hauptunternehmer und der Unter akkordant (Nov. Art. 2), nebeneinander haften, und eine doppelte Haftung in ähnlichem Sinn kann eintreten, wenn dem Arbeiter nach der Lage des Falles neben dem Haftpflichtanspruch an den Arbeitgeber, ein Anspruch aus OR Art. 50 ff. gegen einen Dritten oder aus Eisenbahnhaftpflicht gegen den Inhaber einer Transportanstalt zusteht (s. z. B. AS 31 II S. 225, ferner v. Salis in ZbJV 33 S. 443 ff.). 5. Dem Kläger steht danach gegen jeden der beiden Beklagten je ein Haftpflichtanspruch zu, die beide auf denselben Zweck, die Deckung des Schadens nach Haftpflichtrecht, gehen, und für deren gegenseitiges Verhältnis die Grundsätze über Klagenkonkurrenz maßgebend sein müssen. Der Kläger kann nur einmal Ersatz für den durch den Unfall erlittenen Schaden erhalten; sobald und so weit der eine Anspruch befriedigt wird, fällt auch der andere dahin. Bei der Klagenkonkurrenz besteht für den Berechtigten volle Frei heit, welchen Anspruch er zuerst geltend machen will; soweit er dabei vom zuerst belangten Schuldner nicht befriedigt wird, kann er sich auch an den andern halten. Er kann aber ohne Frage auch die beiden Verpflichteten zugleich belangen, wie es vorliegend geschehen ist, um dann nach erfolgter Verurteilung sein Wahlrecht bei der Vollstreckung auszuüben. Wenn hiebei in der Streitfrage und auch im Dispositiv der Vorinstanz von Solidarität die Rede ist, so ist damit zweifellos nicht Solidarität im eigentlichen Sinn Haftung mehrerer Schuldner für die Erfüllung der selben Schuld, Art. 162 OR , sondern das erwähnte Ver hältnis der Klagenkonkurrenz gemeint, das in seinen Wirkungen gegenüber dem Gläubiger mit der Solidarität sich deckt (Art. 163 leg. cit.). Das Verhältnis der Beklagten unter sich nach erfolgter Zahlung durch den einen ist daher durch die Formulierung des Dispositivs der Vorinstanz nicht berührt, wie denn auch diese Frage mit dem vorliegenden Prozesse nichts zu tun hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die beiden Berufungen der Beklagten werden abgewiesen und es wird das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 1907 bestätigt.