- Arteil vom 11. Oktober 1907
in Sachen Stuber, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Kofmehl,
Kl. u. Ber. Bekl.
Bereicherungsklage, Art. 70 fl. OR. Bundesrecht und kantonales
A. Durch Urteil vom 13. Juli 1907 hat das Obergericht des
Kantons Solothurn über die Rechtsfrage:
Ob der Beklagte gehalten sei, dem Kläger den Betrag von
7603 Fr. 25 Cts. nebst Zinsen vom Zeitpunkte der Inbesitz
nahme an und zu dem von der Kantonal Ersparniskasse ange
wendeten Zinsfuße, sowie Verzugszinsen zu 5% vom Tage der
Klagerhebung an, sowie die Obligationen der Solothurner Kan
tonalbank vom 2. Oktober 1905 Nr. 9458 9461 à 1000 Fr.
und Nr. 9462 von 500 Fr., zusammen im Betrage von 4500
Franken, samt Zinsen seit der Errichtung und Verzugszinsen
seit dem Tage der Klaganhebung zurückzuerstatten?
erkannt:
Der Beklagte hat dem Kläger den Betrag von 7503 Fr. 25 Cts.
nebst Zins zu 5% seit Anhebung der Klage (27. August 1906),
und den Betrag von 4500 Fr. nebst Zins zu 3 ¾% seit 2. Ok
tober 1905 bis 27. August 1906 und nebst Zins zu 5% seit
27. August 1906 zurückzuerstatten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage auf gänzliche Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten Gutheißung der Berufung beantragt und dabei eventuell
den Antrag gestellt, der Vorbehalt bezüglich Zulässigkeit der Gel
tendmachung der Gegenforderungen des Beklagten sei in das Dis
positiv aufzunehmen.
Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1832 geborene Kläger ist seit dem Jahre
1896 oder 1897 im Dienste des Beklagten, des Landwirtes
Stuber in Lommiswil (vormals in Bettlach). Er hatte bei der
Kantonal Ersparniskasse Solothurn ein Vermögen angelegt, das
sich auf 31. Dezember 1900 auf 11,063 Fr. 95 Cts. belief.
Vom Jahre 1901 bis 2. Oktober 1905 zog er sein ganzes Gut
haben im Gesamtbetrage von 12,103 Fr. 25 Cts. allmälig zu
rück; am letzgenannten Tage legte er 4500 Fr. auf der Solo
thurner Kantonalbank in 3 ¾%igen Obligationen dieses Insti
tutes an. Schon vorher hatte er gemeinsam mit dem Beklagten
auf dem Advokaturbureau Dr. M. in Solothurn Rücksprache
genommen, behufs Abschlusses eines lebenslänglichen Vertrages;
am 30. September 1905 hatten sie dann einen Vertrag abge
schlossen, dessen Sinn dahin ging, daß der Beklagte sich verpflich
tete, den Kläger bis zu dessen Lebensende in gesunden und kran
ken Tagen zu pflegen, und der als Dienstvertrag überschrieben
war. Mit Urteil vom 12. März 1906 sprach das Amtsgericht
Solothurn Lebern, veranlaßt durch die Rückbezüge des Klägers
bei der Kantonal Ersparniskasse, die Bevormundung über den
Kläger aus, und mit Klage vom 27. August 1906 hat nun der
Vogt des Klägers, namens des letztern, die vorliegende Klage,
mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, erhoben, das
darauf gestützt wird, der Beklagte habe sich successive ohne recht
mäßigen Grund in das Vermögen des Klägers gesetzt. Der Be
klagte hat vor den kantonalen Instanzen den Standpunkt einge
nommen: den Betrag von 4500 Fr. habe ihm der Kläger in
Obligationen zu Eigentum übergeben; eine Obligation von
1000 Fr. habe er dem Kläger zurückerstattet; der verbleibende
Betrag von 3500 Fr. bilde das Aquivalent dafür, daß der Be
klagte den Kläger seit zirka 10 Jahren bei sich aufgenommen
und verpflegt habe. In Art. 13 seiner Antwort hat sich der Be
klagte ausdrücklich das Recht vorbehalten, falls er zur Rück
erstattung verhalten würde, dem Kläger für den seit 10 Jahrer
aufgewendeten Unterhalt, Pflege und gehabte Auslagen rc. Rech
nung zu stellen und nötigenfalls klageweise geltend zu machen.
Die erste Instanz hat den Standpunkt des Beklagten, es liege
Schenkung vor, zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle am
Schenkungswillen; sie hat sodann die Klage grundsätzlich für be
gründet erklärt aus der Erwägung, die Absicht der Parteien, ein
Leibsverding abzuschließen, sei nicht in gesetzlich gültiger Weise
verwirklicht worden. Dagegen hat sie von dem zurückgeforderten
Betrage, von dem sie angenommen hat, er sei in das Vermögen
des Beklagten geflossen, 100 Fr., die der Kläger selber zurück
gezogen habe, abgezogen, weiter aber auch die Aufwendungen, die
der Beklagte für den Kläger, der nach ihrer Feststellung alt und
gebrechlich war und nicht mehr arbeiten konnte, gemacht habe, in
Abzug gebracht; sie schätzt diese Aufwendungen auf 400 Fr. pro
Jahr, zusammen, für 9 Jahre, auf 3600 Fr. Sie hat demnach
den Beklagten verurteilt, dem Kläger 3903 Fr. 25 Ets. nebst
Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage zu bezahlen. Die zweite
AS 33 1I 1907
Instanz stellt sich dagegen in ihrem in Fakt. A mitgeteilten Ur
teile auf den Standpunkt, die Klage sei als Condictio zu quali
fizieren; hinsichtlich der vom Richter erster Instanz gemachten
bzüge für Aufwendungen des Beklagten führt sie aus: Der
Beklagte habe kein bezügliches Begehren gestellt; das Amtsgericht
habe mit diesem Vorgehen die prozessualischen Grundsätze, daß der
Richter nicht ultra petita partium gehen dürfe, verletzt; ein der
artiger Abzug sei im gegenwärtigen Prozesse unzulässig. Dagegen
bleibe dem Beklagten das Recht gewahrt, seine allfälligen Gegen
ansprüche in einer selbständigen Klage geltend zu machen.
2. Durch die Vorinstanzen ist in für das Bundesgericht ver
bindlicher, weil nicht aktenwidriger, Weise festgestellt, daß das ge
samte Vermögen, das der Kläger auf der Kantonal Ersparnis
kasse angelegt hatte, mit Ausnahme eines Betrages von 100 Fr.,
dem Beklagten zugeflossen ist. Mit seiner Klage macht der Kläger
geltend, dieser Vermögensübergang sei ohne Grund erfolgt; er er
hebt also eine Bereicherungsklage, und zwar im Sinne von
Art. 70, 71 und 73 OR. Da der Kläger selber nicht behauptet,
daß der Beklagte in bösem Glauben gewesen sei oder sich bös
willig der Bereicherung entäußert habe, erscheint als Gegenstand
der Bereicherung das, was der Empfänger (der Beklagte) zur
Zeit der Rückforderung noch hat, und zwar ohne Grund; das,
wofür er Gegenleistungen gemacht hat, ist nicht grundlos in sei
nem Vermögen, es kann daher auch nicht Bereicherung dar
stellen und nicht den Gegenstand der Bereicherungsklage bilden.
3. Wird nun an Hand dieser Grundsätze und im Rahmen der
Anträge der Parteien vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 3 OG)
die Begründetheit der Klage und das Urteil der Vorinstanz nach
geprüft, so ist als erster Punkt, über den sich der Beklagte be
schwert, der Entscheid über die Obligationen hervorzuheben: Der
Beklagte behauptet, dadurch, daß die Vorinstanz dem Kläger den
Betrag der Obligationen in Geld zugesprochen, statt daß sie die
Rückerstattung der Obligationen selbst angeordnet habe, sei sie
ultra petita gegangen. Allein dieser Berufungsangriff geht von
vornherein aus dem Grunde fehl, weil es eine Frage des
kantonalen Prozeßrechtes ist, ob die Vorinstanz trotz des auf
Rückforderung der Obligationen in natura gerichteten Klagebe
gehrens berechtigt war, eine Rückerstattung in Geld anzuordnen;
ein Grundsatz eidgenössischen Rechts wird dadurch im vorliegenden
Falle jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beklagten (der einzig
Berufungskläger ist) verletzt; der Kläger aber, der allenfalls durch
den Entscheid der Vorinstanz beschwert sein könnte, hat sich dabei
beruhigt. In diesem Punkte ist also das angefochtene Urteil zu
bestätigen; insbesondere erscheint auch die Zusprechung des Zinses
richtig: Beim Zins zu 3
% vom 2. Oktober 1905 bis zur
Klageanhebung handelt es sich nicht um Verzugszins, sondern
um den gewöhnlichen Zins, um den der Beklagte mit dem Kapi
tal grundlos bereichert ist; erst von der Klageanhebung an läuft
der Verzugszins. Letzterer wäre richtiger Weise von Kapital plus
Bereicherungszins zu fordern; da jedoch der Kläger selbst nicht
so weit geht, muß es beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden
haben. Daß der Beklagte die Obligationen auf Grund von Schen
kung besitze, hat er nach dem der Überprüfung des Bundesgerichts
in diesem Punkte entzogenen Entscheide der Vorinstanz nicht dar
getan. Ob er Gegenforderungen geltend zu machen befugt ist, ist
im nachfolgenden zu untersuchen.
4. Hinsichtlich des Restbetrages ist davon auszugehen, daß die
Bereicherung stetsfort vorhanden ist, da es sich um Geld handelt
(vergl. BGE 19 S. 304 Erw. 3; Revue 11 Nr. 69 und BGE
30 II S. 331 Erw. 7). Dagegen hat sich nun der Beklagte auf
den Standpunkt gestellt, er habe das Vermögen des Klägers nicht
grundlos empfangen, sondern der Empfang sei erfolgt auf Grund
der Verpflegung des Klägers durch den Beklagten während fast
10 Jahren und auf Grund des Dienstvertrages der Parteien
vom 30. September 1905. Diese Einwendung ist zu hören;
weit der Beklagte Gegenleistungen gemacht und nachgewiesen hat,
liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht vor. Hierüber ist
nun zu bemerken: Die Qualifikation des angerufenen Vertrages
als Dienstvertrag hält offensichtlich vor den tatsächlichen Ver
hältnissen nicht stand; es ist ganz klar, daß der Beklagte, der den
Kläger in seinen Diensten hatte, nicht ihm seinerseits Dienste
leisten wollte, als deren Entgelt er das Vermögen des Klägers
empfing. Dagegen war die Absicht der Parteien zweifellos auf
einen Verpfründungsvertrag (ein Leibsverding ) gerichtet. Nun
untersteht dieser Vertrag dem kantonalen Recht (Art. 523 OR)
wenn daher die Vorinstanz gefunden hat, ein Verpfründungsver
trag sei mangels der gesetzlichen Requisite nicht zu stande gekom
men, so ist dieser Entscheid der Nachprüfung des Bundesgerichts
entzogen. Damit aber ergibt sich, da Schenkung auch hier (was
ibrigens wiederum die Vorinstanz endgültig entscheidet) nicht in
frage kommen kann, daß der Beklagte in der Tat grundlos in
das Vermögen des Klägers gelangt ist, soweit er nicht Gegen
leistungen gemacht hat. Hinsichtlich der letztern hat er sich in der
Antwort das Klagerecht vorbehalten; darin, daß die erste Instanz
trotzdem im vorliegenden Prozesse Gegenansprüche in Abzug ge
bracht hat, findet die zweite Instanz eine Verletzung des Grund
satzes ne eat judex ultra petita partium . Allein sie verkennt
hiemit das Wesen des Bereicherungsanspruchs und verletzt die
Grundsätze des eidgenössischen Rechts über diesen Anspruch: Die
Bereicherung kann nur soweit gehen, als der Beklagte nicht Lei
stungen für den Kläger aufgewendet hat; es darf daher nicht eine
Bereicherungsklage unter Vorbehalt der Rückforderung der Gegen
ansprüche in einem selbständigen Prozesse zugesprochen werden,
wenn wenigstens das Bestehen der Gegenansprüche behauptet und
wahrscheinlich gemacht ist. Letzteres ist hier der Fall, insofern als
die ganze Stellungnahme des Beklagten mit darin besteht, Gegen
leistungen zu behaupten. Wenn nun die erste Instanz gestützt
hierauf und auf die Beweisergebnisse die Gegenleistungen des Be
klagten nach ihrem freien Ermessen und offenbar in Anwendung
ihrer Sach und Personalkenntnis abgeschätzt hat, so erscheint das
nach dem oben gesagten im Grundsatze richtig; eine Verletzung des
Grundsatzes ne eat judex ultra petita partium kann darin
nicht gefunden werden, da vom Standpunkte des eidgenössischen
Rechtes aus zu sagen ist, daß im Antrag auf Abweisung eines
Bereicherungsanspruchs in toto auch der Antrag auf Herabsetzung
infolge Abzuges von Gegenansprüchen, für einen Betrag also,
in dem Bereicherung nicht vorhanden ist liegt; der angeführte
Grundsatz ist hier nicht etwa rein prozessualer Natur, sondern in
der gedachten Richtung mit von Erwägungen materiellen Rechts,
und zwar des eidgenössischen Rechts, beherrscht. Ist sonach das
grundsätzliche Vorgehen der ersten Instanz zu billigen, so erscheint
die Höhe des Abzuges als Sache der tatsächlichen Feststellung.
Eine Aktenergänzung hierüber empfiehlt sich um so weniger, als
sie von keiner Partei beantragt ist und als die zweite Instanz
lediglich aus dem erwähnten rechtsirrtümlichen Motiv zu ihrem
Vorbehalt gelangt ist, ohne die Schätzung der ersten Instanz im
geringsten einer Kritik zu unterziehen. Der von der Vorinstanz
zugesprochene Betrag von 7503 Fr. 25 ist daher um 3600 Fr.,
d. h. auf 3903 Fr. 25 Cts. herabzusetzen. Betreffend die Zins
pflicht hat es beim Urteile der Vorinstanz sein Bewenden; eine
Benachteiligung des Beklagten liegt im Entscheide der Vorinstanz
jedenfalls nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird dahin als begründet erklärt
daß, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 13. Juli 1907, der Beklagte verurteilt wird, dem
Kläger zu bezahlen:
a) 3903 Fr. 25 Cts. nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der
Klage (27. August 1906);
b) 4500 Fr. nebst Zins zu 3 ¾% vom 2. Oktober 1905
bis 27. August 1906 und zu 5 % von da an,
und die Mehrforderung des Klägers abgewiesen wird.