- Arteil vom 6. Dezember 1907
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Niebergall Goth, Kl. u. Ber. Bekl.
Internationaler Eisenbahntransport (von Belgien nach der Schweiz).
Art. 27 Abs. 2 und 3 ; Art. 30 Abs. 1 des internationalen Ueber
einkommens über den Eisenbalinfrachtverkehr. Eintritt der Bundes
bahnen in die Verpflichtung der belgischen Staatsbahnen. Gewichts
manko (während des Transportes entstanden); Beweis, Art. 8
Conditions
Abs. 3 : Abs. 4 internationales Uebereinkommen.
réglementaires der belgischen Staatsbahnen, Art. 36 (betr. surveil
lance spéciale ). Umfang der Ueberprüfungsbefugnis des Bundes
gerichts als Berufungsinstanz. Verhältnis zum internationalen
Uebereinkommen. Art. 4 des Uebereinkommens. Beschädigungen
während des Transportes, Art. 31 Ziff. 2; 9 Abs. 3 : 44 inter
nationates Uebereinkommen.
A. Durch Urteil vom 25. Juli 1907 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen die ursprünglich auf Bezahlung von
Zins gerichtete Klage im Betrage von
2161 Fr. a Cts. nebst
1334 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit 13. Juli 1906 gutge
heißen, im übrigen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
C. Die Berufungsbeklagten haben Abweisung der Berufung
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Die Kläger betreiben ein Speditionsgeschäft mit Sitz in
Antwerpen, Basel und St. Gallen und haben in Antwerpen den
belgischen Staatsbahnen mit einer Reihe durchgehender Fracht
briefe Waren (meist Tulle und Cambric Gewebe aus England
und Irland)) zum Transport nach St. Gallen aufgegeben. Bei
der Ankunft in St. Gallen wurden bei 28 Sendungen teils Be
schädigungen, teils Manchi gegenüber den Gewichtsangaben der
den Frachtbriefen von den Klägern beigegebenen Detaillisten kon
statiert. Die Manchi belaufen sich, soweit sie noch im gegen
wärtigen Stadium des Prozesses geltend gemacht werden, auf
1004 Fr. 75 Ets., die Beschädigungen auf 329 Fr. 55 Cts.
Es steht fest, daß das Aufladen der Waren in Antwerpen von
den Angestellten der Kläger besorgt worden ist, daß aber die bel
gischen Staatsbahnen die surveillance spéciale im Sinne von
Art. 36 ihrer Conditions réglementaires übernommen und die
Gebühr hiefür bezogen haben. In diesen Conditions réglemen
taires wird die surveillance spéciale folgendermaßen definiert
Moyennant un droit de 30 centimes par 1000 kilog. les
Administrations assument la responsabilité des risques du
chargement, et, le cas échéant, du bâchage effectués en gare
par les soins de l'expéditeur lorsque celui-ci demande, en
lettre de voiture, la surveillance spéciale des agents du che
min de fer.
Und in einer Anmerkung zur offiziellen Ausgabe der Con
ditions réglementaires wird bemerkt: Ce droit s applique par
fraction indivisible de 100 kg. et est arrondi au décime supé
rieur. Il comprend les taxes prévues pour le comptage et le
pesage de la marchandise. Im Reglement für den belgisch
schweizerischen Güterverkehr sodann ist (mittelst Zusatzes zu 7
des als Prototyp benutzten deutsch schweizerischen Reglements) auf
obige surveillance spéciale in folgender Weise Bezug genommen:
In Belgien übernimmt die Bahn gegen eine Gebühr von
30 Cts. für 1000 Kilogramm die Verantwortlichkeit für die vom
Absender selbst vorgenommene Verladung, wenn der Absender im
Frachtbrief verlangt, daß die Verladung von der Bahn überwacht
werde. Diese Gebühr von 30 Ets. wird für je 100 Kilogramm
berechnet und auf die obere Dezimale aufgerundet. Sie begreift
zugleich die Gebühren für das Zählen und für die Abwiegung der
Waren in sich.
Ein Nachwiegen seitens der Bahn hat in den hier streitigen
Fällen nicht stattgefunden und ist auch auf den Frachtbriefen nicht
AS 33 II 1907
verurkundet worden. Ebensowenig enthalten die Frachtbriefe irgend
welche Angaben über Schadhaftigkeit der Güter bei deren Über
nahme durch die Bahn oder über mangelhafte Verpackung derselben.
Dagegen haben die Kläger bei der Absendung, da die belgischen
Staatsbahnen dies zur absoluten Bedingung der Annahme gemacht
hatten, eine Reihe von Reversen unterschrieben, worin sie, teils
in allgemeinen Ausdrücken, teils mit Spezifikation, die Mangel
haftigkeit der Verpackung anerkannten.
Die von der Beklagten bei Ankunft der Waren in St. Gallen
verfaßten, von Angestellten der Kläger unterzeichneten bahnamt
lichen Tatbestandsaufnahmen enthalten bei einer Reihe von Be
schädigungen Angaben über die mutmaßlichen Ursachen dieser Be
schädigungen. Als Ursache ist dabei in einigen Fällen mangelhafte
Verpackung bezeichnet.
2. In rechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß die Be
klagten, durch Übernahme der mit durchgehenden Frachtbriefen von
Antwerpen nach St. Gallen versehenen Waren, nach Maßgabe
dieser Frachtbriefe in die von den belgischen Staatsbahnen mit
den Klägern abgeschlossenen Frachtverträge eingetreten sind (Art.
27 Abs. 2 des internationalen Übereinkommens über den Eisen
bahnfrachtverkehr, vom 14. Oktober 1890), sowie daß sie als
Endbahn (Art. 27 Abs. 3) den Klägern für den Schaden haften,
welcher durch Verlust, Minderung oder Beschädigung der Güter
seit deren Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung ent
standen ist, sofern nicht einer der in Art. 30 Abf. 1 aufgezählten
Haftausschließungsgründe vorliegt.
Darnach haben die Kläger vor allem zu beweisen, daß die bei
Ankunft der Güter in St. Gallen an diesen konstatierten Schäden
nach der Übernahme der Waren durch die belgischen Staats
bahnen entstanden sind, sowie daß die Differenzen zwischen den
in St. Gallen vorhandenen und den in den Beilagen zu den
Frachtbriefen angegebenen Gewichten auf Verluste zurückzuführen
sind, welche sich während des Eisenbahntransportes ereignet haben.
3. Was zunächst die Gewichts Manchi betrifft, so deckt sich
der Beweis, daß dieselben auf Verluste zurückzuführen sind, welche
sich während des Eisenbahntransportes ereignet haben, mit dem
Beweise, daß die Waren bei der Übernahme durch die belgischen
Staatsbahnen wirklich das in den Beilagen zu den Frachtbriefen
angegebene Gewicht besaßen. Zur Führung dieses letztern Beweises
genügt nun allerdings in der Regel (nach Art. 8 Abs. 3 des
internationalen Übereinkommens) die Berufung auf den mit dem
Stempel der Empfangsbahn versehenen Frachtbrief (weil nämlich
in der Regel das Abwiegen und Aufladen der Güter von der
Bahn besorgt und dann auch das Gewicht von ihr im Fracht
brief notiert wird). Im vorliegenden Falle wurde aber unbestrit
tenermaßen das Aufladen der Ware nicht von der Bahn, sondern
vom Absender besorgt, wie dies in den meisten Tarifen hinsichtlich
derjenigen Güter, welche als Wagenladungen befördert werden,
vorgeschrieben ist (vergl. Gerstner, Internationales Eisenbahn
frachtrecht, S. 155). Es sind daher nach Art. 8 Abs. 4 des
internationalen Übereinkommens die Angaben des Frachtbriefes
über das Gewicht gegenüber der Bahn nur unter der Bedingung
beweiskräftig, daß die Ware von den Organen der Bahn nach
gewogen und diese Nachwiegung auf dem Frachtbriefe beurkundet
wurde.
Nun enthalten aber die bei den Akten befindlichen Frachtbriefe
eine solche Bescheinigung der Nachwiegung durch die Bahn nicht,
und die Kläger haben denn auch gar nicht behauptet, es seien die
Waren bei der Übernahme durch die Bahn von dieser nachgewogen
worden. Es machen somit im vorliegenden Falle die Frachtbriefe
der Bahn gegenüber in Bezug auf die bei der Übernahme vor
handenen Gewichte keinen Beweis. Damit ist aber überhaupt der
Beweis, daß während des Transportes von Antwerpen nach
St. Gallen Gewichtsverluste stattgefunden haben, gescheitert, und
es kann daher die Schadenersatzforderung der Kläger, soweit sie
sich auf die behaupteten Gewichts Manchi gründet, nicht geschützt
werden.
Dieser bei der Annahme eines Selbstverlades im Sinne von
Art. 8 Abs. 4 cit. zwingenden Konsequenz suchen die Kläger
durch Berufung auf die von den belgischen Staatsbahnen in allen
hier streitigen Fällen übernommene surveillance spéciale im
Sinne von Art. 36 der Conditions réglementaires der belgischen
Staatsbahnen zu entgehen. Durch Übernahme der surveillance
spéciale, führen sie aus, habe die Bahn nicht nur die Verant
wortlichkeit für allfällig beim Aufladen oder infolge fehlerhaften
Aufladens nachher während des Transportes entstandene Verluste
oder Beschädigungen übernommen, sondern es sei in solchen Fällen
überhaupt so zu halten, als ob das Aufladen von den Organen
der Bahn besorgt worden wäre, und es treffe daher die in Art. 8
Abs. 4 für den Fall des Selbstverlades aufgestellte Ausnahme
bestimmung in casu gar nicht zu. Ferner: mit der surveillance
spéciale übernehme die Bahn die Verpflichtung des Nachwiegens,
wofür sie sich ja auch bezahlen lasse; unterlasse sie also das Nach
wiegen, so tue sie es auf ihre eigene Gefahr und sei es daher zu
halten, als ob sie die im Frachtbrief angegebenen Gewichte nach
geprüft und richtig befunden hätte; jedenfalls könne sie nicht aus
der Nichterfüllung einer ihr obliegenden Pflicht Vorteile ableiten.
Und eine ähnliche Auffassung vertritt die Vorinstanz, indem sie
ausführt, es übernehme die Bahn mit der surveillance spéciale
nicht nur die eigentlich mit der Verladung kausalen Gefahren,
sondern auch das Risiko des Art. 8 Abs. 4 , das heißt das
Risiko ungenauer Gewichtsangaben in den Frachtbriefen. Auch
dieses Risiko gehöre zu den risques du chargement im Sinne
von Art. 36 der Conditions réglementaires der belgischen
Staatsbahnen.
Insoweit es sich hiebei um eine Frage des internen belgischen
das Bundesgericht zur Über
Eisenbahnfrachtrechtes handelt,
prüfung derselben nicht kompetent. Insoweit es sich aber fragt, ob
eine solche Interpretation mit den Bestimmungen der internatio
und hierauf kommt es ja
nalen Übereinkunft vereinbar
nach Art. 4 der internationalen Übereinkunft allein an , ist
folgendes zu bemerken:
Sollten wirklich, was hier nicht zu untersuchen ist, die bel
gischen Staatsbahnen einer von ihnen den Klägern gegenüber
eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen sein, so konnte
hiedurch jedenfalls die auf Art. 27 Abs. 2 des internationalen
Übereinkommens beruhende, einzig nach Maßgabe des Frachtbriefes
bestehende Haftung der Beklagten nicht erweitert werden. Was
aber die Argumentation betrifft, es sei bei Übernahme der sur
veillance spéciale so zu halten, als habe die Bahn selber das
Aufladen besorgt, so ist ja gerade für den Fall, daß die Bahn
diejenige Kontrolle ausübt, in welcher die Kläger den wesentlichen
Bestandteil der surveillance spéciale erblicken, nämlich für den
Fall des Nachwiegens und Nachzählens seitens der Bahn, die
ausdrückliche Bestimmung aufgestellt, daß dies auf dem Fracht
brief beurkundet sein muß. Selbst wenn es daher mit Rücksicht
auf die Übernahme der surveillance spéciale seitens der Bahn,
sowie mit Rücksicht auf die Bezahlung der Gebühr hiefür, so zu
halten wäre, als wären die Waren wirklich nachgewogen worden,
so würde es doch noch an einem weitern Erfordernis der Haftung
der Beklagten für das im Frachtbriefe angegebene Gewicht fehlen,
nämlich an der Beurkundung des Nachwiegens im Frachtbriefe.
Daß übrigens die der surveillance spéciale von den Klägern
beigelegte Bedeutung beim Abschluß des internationalen Überein
kommens tatsächlich von der Mehrheit der kontrahierenden Staaten
nicht gewollt war, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der
gegenwärtigen Fassung von Art. 8 Abs. 4 und der in der zweiten
Beratung von der ersten Kommission empfohlenen, folgendermaßen
lautenden Fassung:
Die Eisenbahnen können indeß bezüglich der Wagenladungs
güter in ihren Tarifen bestimmen, daß, wenn das Auf und Ab
laden durch den Absender beziehungsweise den Empfänger zu ge
schehen hat, die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und
die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis machen,
sofern nicht der Absender gegen Entrichtung einer Gebühr die
Nachwiegung beziehungsweise Nachzählung seitens der Eisenbahn
verlangt hat. Wenn eine solche Bestimmung mit dem Absender
vereinbart ist, bleibt sie für den ganzen Transport anwendbar.
Nach diesem Kommissionsvorschlag hätte also allerdings schon die
Übernahme der surveillance spéciale genügt, um den Gewichts
angaben des Frachtbriefes auch in solchen Fällen Beweiskraft zu
verleihen, in welchen das Aufladen durch den Absender geschieht.
Dieser Vorschlag ist aber in der Schlußberatung nach eingehender
Diskussion unterlegen. Vergl. Eger, Das internationale Über
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, S. 145. Es kann
daher heute nicht schon in der Übernahme der surveillance
spéciale seitens der Bahn eine im internationalen Frachtverkehr
verbindliche Anerkennung des im Frachtbriefe angegebenen Gewichts
erblickt werden, sondern nur in einer auf dem Frachtbriefe befind
lichen Beurkundung der stattgefundenen Nachwiegung.
Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß das Institut
der surveillance spéciale in dem Reglement über den belgisch
schweizerischen Güterverkehr anerkannt ist, ein Umstand, auf welchen
die Vorinstanz besonderes Gewicht legt. Denn auch die Bedin
gungen der gemeinsamen Tarife der Eisenbahnvereine oder Ver
bände" haben nach Art. 4 des internationalen Übereinkommens
nur insoweit Geltung, als sie diesem Übereinkommen nicht wider
sprechen; andernfalls sind sie nichtig. Und zwar kommt hiebei der
richtigen Ansicht nach nichts darauf an, ob solche Spezialverein
barungen das Recht des internationalen Übereinkommens zu
Gunsten der Bahn oder zu Gunsten des Publikums abändern.
Vergl. Gerstner, Der neueste Stand des Berner internationalen
Übereinkommens, Anmerkung 2 III zu Art. 4, sowie die daselbst
zitierten.
4. In Bezug auf die an verschiedenen Waren bei deren An
kunft in St. Gallen konstatierten Beschädigungen ist die Sach
lage eine andere. Zwar haben auch hier grundsätzlich die Kläger
den Beweis dafür zu leisten, daß der Schaden seit der Annahme
zur Beförderung entstanden ist. Dieser Beweis wird indessen schon
durch Vorlegung der Frachtbriefe, welche eine Schadhaftigkeit der
Waren bei der Übergabe nicht konstatieren, rechtsgenüglich geleistet.
Denn durch die Entgegennahme der Waren hat die Empfangsbahn
bekundet, daß dieselben in dem Zustande aufgegeben worden seien,
wie sie in den Frachtbriefen beschrieben waren, also, da von Be
schädigungen nichts gesagt war, unbeschädigt.
Die Haftung der Beklagten für die bei der Ankunft der Waren
in St. Gallen konstatierten Beschädigungen würde allerdings dann
zessieren, wenn die Waren, obgleich ihre Natur eine Verpackung
erforderte, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe,
unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung versehen, aufgegeben
worden wären (Art. 31 Ziff. 2 des internationalen Überein
kommens) oder sofern es sich um äußerlich nicht erkennbare
Mängel der Verpackung handeln würde (Art. 9 Abs. 3), Letzteres
behaupten die Beklagten nicht. Sie machen vielmehr geltend, daß
bei der Übergabe der Waren zur Beförderung äußerlich erkennbare
Mängel der Verpackung vorhanden gewesen und durch vom Ab
sender unterzeichnete Reverse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des
internationalen Übereinkommens anerkannt worden seien; und sie
berufen sich gerade auf diese Reverse, um zu beweisen, daß der
Schaden auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sei. Nun
genügt aber nach Art. 31 Ziff. 2 des internationalen Überein
kommens die Berufung auf derartige Reverse nicht, um die Bahn
von der Haftung für die Folgen mangelhafter Verpackung zu be
freien, sondern es muß die Mangelhaftigkeit der Verpackung im
Frachtbrief beurkundet sein, eine Voraussetzung, welche im vor
liegenden Falle nicht zutrifft.
Nach der herrschenden Auffassung (s. Gerstner, Internatio
naler Eisenbahnfrachtverkehr, S. 165) ist zwar beim Fehlen einer
solchen Beurkundung immer noch der Beweis des Kausalzusammen
hanges zwischen der Beschädigung und der durch einen Revers des
Absenders anerkannten mangelhaften Verpackung zulässig. Dieser
Beweis ist aber von den Beklagten nicht angetreten worden und
kann auch nicht durch die bahnamtlichen Tatbestandsaufnahmen,
welche bezüglich eines Teils der Waren mangelhafte Verpackung
als Ursache des Schadens bezeichnen, ersetzt werden. Die Berufung
der Beklagten darauf, daß diese Tatbestandsaufnahmen jeweilen
von den Angestellten der Kläger unterzeichnet worden feien, ist
von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden. Denn ein
mal enthalten die Tatbestandsaufnahmen bezüglich der Ursachen
der Beschädigungen keine eigentlichen Feststellungen, sondern ledig
lich Vermutungen, und sodann ist nicht dargetan, daß jene sub
alternen Angestellten der Beklagten, welche in erster Linie die Ab
holung der Waren zu besorgen hatten, zur Abgabe verbindlicher
Erklärungen über die Ursachen von Beschädigungen ermächtigt ge
wesen seien.
Ebenso ist von der Vorinstanz auch die Einrede der verspäteten
Reklamation, welche übrigens nur zwei unbedeutende Posten be
trifft, mit Recht abgewiesen worden. Denn es fehlt der Beweis
dafür, daß im Momente der Reklamation die Fracht schon bezahlt
war (wie Art. 44 des internationalen Übereinkommens voraus
setzt). Wenn die Beklagten hiezu bemerken, es sei dieser Beweis
von ihnen angeboten, von der Vorinstanz aber deshalb nicht ab
genommen worden, weil dieselbe zu Unrecht in der Behauptung
die Ware sei bezogen gewesen, nicht auch die Behauptung, die
Fracht sei bezahlt gewesen, erblickt habe, so handelt es sich hier
um eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, welche das Bundes
gericht nicht zu überprüfen hat.
5. Nach dem gesagten ist die Berufung der Beklagten insoweit
gutzuheißen, als sie sich auf die Gewichts Manchi bezieht, insoweit
aber abzuweisen, als sie die an den Waren konstatierten Be
schädigungen betrifft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheißen und
das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Klage nur im
Betrage von 329 Fr. 55 Cts, nebst 5 % Zins seit 13. Juli.
gutgeheißen wird.