Art. 8 Abs. 3 und 4, Art. 27 Abs. 2 und 3, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Ziff. 2, Art. 44 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr; Art. 4 des Übereinkommens; Beweiskraft der Frachtbriefe bei Selbstverladung und Bedeutung einer special surveillance: Bei vom Absender besorgter Verladung sind Gewichtsangaben im Frachtbrief gegenüber der Bahn nur beweiskräftig, wenn eine von der Bahn vorgenommene Nachwiegung im Frachtbrief beurkundet ist. Vertragliche oder tarifliche Sonderregelungen können die Haftung nach dem Übereinkommen nicht erweitern; insbesondere ersetzt die Übernahme einer besonderen Überwachung die in Art. 8 Abs. 4 verlangte Beurkundung nicht. Dagegen begründet die Entgegennahme eines in den Frachtbriefen als unbeschädigt beschriebenen Gutes grundsätzlich den Nachweis des Transportschadens; die Bahn wird von der Haftung wegen mangelhafter Verpackung nur frei, wenn die Voraussetzungen des Art. 31 Ziff. 2 bzw. der Kausalitätsbeweis rechtsgenüglich dargetan sind (consid. 3-4).
verurkundet worden. Ebensowenig enthalten die Frachtbriefe irgend welche Angaben über Schadhaftigkeit der Güter bei deren Über nahme durch die Bahn oder über mangelhafte Verpackung derselben. Dagegen haben die Kläger bei der Absendung, da die belgischen Staatsbahnen dies zur absoluten Bedingung der Annahme gemacht hatten, eine Reihe von Reversen unterschrieben, worin sie, teils in allgemeinen Ausdrücken, teils mit Spezifikation, die Mangel haftigkeit der Verpackung anerkannten. Die von der Beklagten bei Ankunft der Waren in St. Gallen verfaßten, von Angestellten der Kläger unterzeichneten bahnamt lichen Tatbestandsaufnahmen enthalten bei einer Reihe von Be schädigungen Angaben über die mutmaßlichen Ursachen dieser Be schädigungen. Als Ursache ist dabei in einigen Fällen mangelhafte Verpackung bezeichnet. 2. In rechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, daß die Be klagten, durch Übernahme der mit durchgehenden Frachtbriefen von Antwerpen nach St. Gallen versehenen Waren, nach Maßgabe dieser Frachtbriefe in die von den belgischen Staatsbahnen mit den Klägern abgeschlossenen Frachtverträge eingetreten sind (Art. 27 Abs. 2 des internationalen Übereinkommens über den Eisen bahnfrachtverkehr, vom 14. Oktober 1890), sowie daß sie als Endbahn (Art. 27 Abs. 3) den Klägern für den Schaden haften, welcher durch Verlust, Minderung oder Beschädigung der Güter seit deren Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung ent standen ist, sofern nicht einer der in Art. 30 Abf. 1 aufgezählten Haftausschließungsgründe vorliegt. Darnach haben die Kläger vor allem zu beweisen, daß die bei Ankunft der Güter in St. Gallen an diesen konstatierten Schäden nach der Übernahme der Waren durch die belgischen Staats bahnen entstanden sind, sowie daß die Differenzen zwischen den in St. Gallen vorhandenen und den in den Beilagen zu den Frachtbriefen angegebenen Gewichten auf Verluste zurückzuführen sind, welche sich während des Eisenbahntransportes ereignet haben. 3. Was zunächst die Gewichts Manchi betrifft, so deckt sich der Beweis, daß dieselben auf Verluste zurückzuführen sind, welche sich während des Eisenbahntransportes ereignet haben, mit dem Beweise, daß die Waren bei der Übernahme durch die belgischen Staatsbahnen wirklich das in den Beilagen zu den Frachtbriefen angegebene Gewicht besaßen. Zur Führung dieses letztern Beweises genügt nun allerdings in der Regel (nach Art. 8 Abs. 3 des internationalen Übereinkommens) die Berufung auf den mit dem Stempel der Empfangsbahn versehenen Frachtbrief (weil nämlich in der Regel das Abwiegen und Aufladen der Güter von der Bahn besorgt und dann auch das Gewicht von ihr im Fracht brief notiert wird). Im vorliegenden Falle wurde aber unbestrit tenermaßen das Aufladen der Ware nicht von der Bahn, sondern vom Absender besorgt, wie dies in den meisten Tarifen hinsichtlich derjenigen Güter, welche als Wagenladungen befördert werden, vorgeschrieben ist (vergl. Gerstner, Internationales Eisenbahn frachtrecht, S. 155). Es sind daher nach Art. 8 Abs. 4 des internationalen Übereinkommens die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht gegenüber der Bahn nur unter der Bedingung beweiskräftig, daß die Ware von den Organen der Bahn nach gewogen und diese Nachwiegung auf dem Frachtbriefe beurkundet wurde. Nun enthalten aber die bei den Akten befindlichen Frachtbriefe eine solche Bescheinigung der Nachwiegung durch die Bahn nicht, und die Kläger haben denn auch gar nicht behauptet, es seien die Waren bei der Übernahme durch die Bahn von dieser nachgewogen worden. Es machen somit im vorliegenden Falle die Frachtbriefe der Bahn gegenüber in Bezug auf die bei der Übernahme vor handenen Gewichte keinen Beweis. Damit ist aber überhaupt der Beweis, daß während des Transportes von Antwerpen nach St. Gallen Gewichtsverluste stattgefunden haben, gescheitert, und es kann daher die Schadenersatzforderung der Kläger, soweit sie sich auf die behaupteten Gewichts Manchi gründet, nicht geschützt werden. Dieser bei der Annahme eines Selbstverlades im Sinne von Art. 8 Abs. 4 cit. zwingenden Konsequenz suchen die Kläger durch Berufung auf die von den belgischen Staatsbahnen in allen hier streitigen Fällen übernommene surveillance spéciale im Sinne von Art. 36 der Conditions réglementaires der belgischen Staatsbahnen zu entgehen. Durch Übernahme der surveillance spéciale, führen sie aus, habe die Bahn nicht nur die Verant
wortlichkeit für allfällig beim Aufladen oder infolge fehlerhaften Aufladens nachher während des Transportes entstandene Verluste oder Beschädigungen übernommen, sondern es sei in solchen Fällen überhaupt so zu halten, als ob das Aufladen von den Organen der Bahn besorgt worden wäre, und es treffe daher die in Art. 8 Abs. 4 für den Fall des Selbstverlades aufgestellte Ausnahme bestimmung in casu gar nicht zu. Ferner: mit der surveillance spéciale übernehme die Bahn die Verpflichtung des Nachwiegens, wofür sie sich ja auch bezahlen lasse; unterlasse sie also das Nach wiegen, so tue sie es auf ihre eigene Gefahr und sei es daher zu halten, als ob sie die im Frachtbrief angegebenen Gewichte nach geprüft und richtig befunden hätte; jedenfalls könne sie nicht aus der Nichterfüllung einer ihr obliegenden Pflicht Vorteile ableiten. Und eine ähnliche Auffassung vertritt die Vorinstanz, indem sie ausführt, es übernehme die Bahn mit der surveillance spéciale nicht nur die eigentlich mit der Verladung kausalen Gefahren, sondern auch das Risiko des Art. 8 Abs. 4 , das heißt das Risiko ungenauer Gewichtsangaben in den Frachtbriefen. Auch dieses Risiko gehöre zu den risques du chargement im Sinne von Art. 36 der Conditions réglementaires der belgischen Staatsbahnen. Insoweit es sich hiebei um eine Frage des internen belgischen das Bundesgericht zur Über Eisenbahnfrachtrechtes handelt, prüfung derselben nicht kompetent. Insoweit es sich aber fragt, ob eine solche Interpretation mit den Bestimmungen der internatio und hierauf kommt es ja nalen Übereinkunft vereinbar nach Art. 4 der internationalen Übereinkunft allein an , ist folgendes zu bemerken: Sollten wirklich, was hier nicht zu untersuchen ist, die bel gischen Staatsbahnen einer von ihnen den Klägern gegenüber eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen sein, so konnte hiedurch jedenfalls die auf Art. 27 Abs. 2 des internationalen Übereinkommens beruhende, einzig nach Maßgabe des Frachtbriefes bestehende Haftung der Beklagten nicht erweitert werden. Was aber die Argumentation betrifft, es sei bei Übernahme der sur veillance spéciale so zu halten, als habe die Bahn selber das Aufladen besorgt, so ist ja gerade für den Fall, daß die Bahn diejenige Kontrolle ausübt, in welcher die Kläger den wesentlichen Bestandteil der surveillance spéciale erblicken, nämlich für den Fall des Nachwiegens und Nachzählens seitens der Bahn, die ausdrückliche Bestimmung aufgestellt, daß dies auf dem Fracht brief beurkundet sein muß. Selbst wenn es daher mit Rücksicht auf die Übernahme der surveillance spéciale seitens der Bahn, sowie mit Rücksicht auf die Bezahlung der Gebühr hiefür, so zu halten wäre, als wären die Waren wirklich nachgewogen worden, so würde es doch noch an einem weitern Erfordernis der Haftung der Beklagten für das im Frachtbriefe angegebene Gewicht fehlen, nämlich an der Beurkundung des Nachwiegens im Frachtbriefe. Daß übrigens die der surveillance spéciale von den Klägern beigelegte Bedeutung beim Abschluß des internationalen Überein kommens tatsächlich von der Mehrheit der kontrahierenden Staaten nicht gewollt war, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der gegenwärtigen Fassung von Art. 8 Abs. 4 und der in der zweiten Beratung von der ersten Kommission empfohlenen, folgendermaßen lautenden Fassung: Die Eisenbahnen können indeß bezüglich der Wagenladungs güter in ihren Tarifen bestimmen, daß, wenn das Auf und Ab laden durch den Absender beziehungsweise den Empfänger zu ge schehen hat, die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis machen, sofern nicht der Absender gegen Entrichtung einer Gebühr die Nachwiegung beziehungsweise Nachzählung seitens der Eisenbahn verlangt hat. Wenn eine solche Bestimmung mit dem Absender vereinbart ist, bleibt sie für den ganzen Transport anwendbar. Nach diesem Kommissionsvorschlag hätte also allerdings schon die Übernahme der surveillance spéciale genügt, um den Gewichts angaben des Frachtbriefes auch in solchen Fällen Beweiskraft zu verleihen, in welchen das Aufladen durch den Absender geschieht. Dieser Vorschlag ist aber in der Schlußberatung nach eingehender Diskussion unterlegen. Vergl. Eger, Das internationale Über einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, S. 145. Es kann daher heute nicht schon in der Übernahme der surveillance spéciale seitens der Bahn eine im internationalen Frachtverkehr verbindliche Anerkennung des im Frachtbriefe angegebenen Gewichts
erblickt werden, sondern nur in einer auf dem Frachtbriefe befind lichen Beurkundung der stattgefundenen Nachwiegung. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß das Institut der surveillance spéciale in dem Reglement über den belgisch schweizerischen Güterverkehr anerkannt ist, ein Umstand, auf welchen die Vorinstanz besonderes Gewicht legt. Denn auch die Bedin gungen der gemeinsamen Tarife der Eisenbahnvereine oder Ver bände" haben nach Art. 4 des internationalen Übereinkommens nur insoweit Geltung, als sie diesem Übereinkommen nicht wider sprechen; andernfalls sind sie nichtig. Und zwar kommt hiebei der richtigen Ansicht nach nichts darauf an, ob solche Spezialverein barungen das Recht des internationalen Übereinkommens zu Gunsten der Bahn oder zu Gunsten des Publikums abändern. Vergl. Gerstner, Der neueste Stand des Berner internationalen Übereinkommens, Anmerkung 2 III zu Art. 4, sowie die daselbst zitierten. 4. In Bezug auf die an verschiedenen Waren bei deren An kunft in St. Gallen konstatierten Beschädigungen ist die Sach lage eine andere. Zwar haben auch hier grundsätzlich die Kläger den Beweis dafür zu leisten, daß der Schaden seit der Annahme zur Beförderung entstanden ist. Dieser Beweis wird indessen schon durch Vorlegung der Frachtbriefe, welche eine Schadhaftigkeit der Waren bei der Übergabe nicht konstatieren, rechtsgenüglich geleistet. Denn durch die Entgegennahme der Waren hat die Empfangsbahn bekundet, daß dieselben in dem Zustande aufgegeben worden seien, wie sie in den Frachtbriefen beschrieben waren, also, da von Be schädigungen nichts gesagt war, unbeschädigt. Die Haftung der Beklagten für die bei der Ankunft der Waren in St. Gallen konstatierten Beschädigungen würde allerdings dann zessieren, wenn die Waren, obgleich ihre Natur eine Verpackung erforderte, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe, unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung versehen, aufgegeben worden wären (Art. 31 Ziff. 2 des internationalen Überein kommens) oder sofern es sich um äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung handeln würde (Art. 9 Abs. 3), Letzteres behaupten die Beklagten nicht. Sie machen vielmehr geltend, daß bei der Übergabe der Waren zur Beförderung äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung vorhanden gewesen und durch vom Ab sender unterzeichnete Reverse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des internationalen Übereinkommens anerkannt worden seien; und sie berufen sich gerade auf diese Reverse, um zu beweisen, daß der Schaden auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sei. Nun genügt aber nach Art. 31 Ziff. 2 des internationalen Überein kommens die Berufung auf derartige Reverse nicht, um die Bahn von der Haftung für die Folgen mangelhafter Verpackung zu be freien, sondern es muß die Mangelhaftigkeit der Verpackung im Frachtbrief beurkundet sein, eine Voraussetzung, welche im vor liegenden Falle nicht zutrifft. Nach der herrschenden Auffassung (s. Gerstner, Internatio naler Eisenbahnfrachtverkehr, S. 165) ist zwar beim Fehlen einer solchen Beurkundung immer noch der Beweis des Kausalzusammen hanges zwischen der Beschädigung und der durch einen Revers des Absenders anerkannten mangelhaften Verpackung zulässig. Dieser Beweis ist aber von den Beklagten nicht angetreten worden und kann auch nicht durch die bahnamtlichen Tatbestandsaufnahmen, welche bezüglich eines Teils der Waren mangelhafte Verpackung als Ursache des Schadens bezeichnen, ersetzt werden. Die Berufung der Beklagten darauf, daß diese Tatbestandsaufnahmen jeweilen von den Angestellten der Kläger unterzeichnet worden feien, ist von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden. Denn ein mal enthalten die Tatbestandsaufnahmen bezüglich der Ursachen der Beschädigungen keine eigentlichen Feststellungen, sondern ledig lich Vermutungen, und sodann ist nicht dargetan, daß jene sub alternen Angestellten der Beklagten, welche in erster Linie die Ab holung der Waren zu besorgen hatten, zur Abgabe verbindlicher Erklärungen über die Ursachen von Beschädigungen ermächtigt ge wesen seien. Ebenso ist von der Vorinstanz auch die Einrede der verspäteten Reklamation, welche übrigens nur zwei unbedeutende Posten be trifft, mit Recht abgewiesen worden. Denn es fehlt der Beweis dafür, daß im Momente der Reklamation die Fracht schon bezahlt war (wie Art. 44 des internationalen Übereinkommens voraus setzt). Wenn die Beklagten hiezu bemerken, es sei dieser Beweis von ihnen angeboten, von der Vorinstanz aber deshalb nicht ab
genommen worden, weil dieselbe zu Unrecht in der Behauptung die Ware sei bezogen gewesen, nicht auch die Behauptung, die Fracht sei bezahlt gewesen, erblickt habe, so handelt es sich hier um eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, welche das Bundes gericht nicht zu überprüfen hat. 5. Nach dem gesagten ist die Berufung der Beklagten insoweit gutzuheißen, als sie sich auf die Gewichts Manchi bezieht, insoweit aber abzuweisen, als sie die an den Waren konstatierten Be schädigungen betrifft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheißen und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Klage nur im Betrage von 329 Fr. 55 Cts, nebst 5 % Zins seit 13. Juli. gutgeheißen wird.