Gesamter Gesetzestext
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Arteil vom 6. Dezember 1907
in Sachen Selinger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Hösle-Müller,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Eidgenössisches Recht, Art. 56 06.
Anwendbarkeit der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG bei
Liquidation einer Erbschaft.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Gläubiger
des am 20. Juli 1906 in Basel verstorbenen Bernhard Zimmerli
Ritter Ungültigerklärung der am 23. April 1906 zu Gunsten der
Beklagten erfolgten Zession einer Lebensversicherungspolice von
10,000 Fr. auf das Ableben des Zimmerli (wobei der Kläger
jedoch im gegenwärtigen Stadium des Prozesses für sich lediglich
4327 Fr. 10 Cts., d. h. denjenigen Betrag beansprucht, mit
welchem er bei der Liquidation der Erbschaft seines Schuldners
zu Verlust gekommen ist). Er behauptet nicht, im Besitze eines
Verlustscheines im Sinne von Art. 285 SchKG zu sein. Auch
anerkennt er, daß ein Konkursverfahren im Sinne von Art. 193
SchKG über den Nachlaß des Zimmerli nicht stattgefunden hat
(da die Erbschaft nicht ausgeschlagen, sondern, allerdings sub
beneficio inventarii, angetreten worden war). Dagegen beruft er
sich auf die aus den Akten ersichtliche Tatsache, daß jener Nach
laß infolge des nur sub beneficio inventarii erfolgten Antritts
im Sinne von 90 des baselstädtischen Gesetzes betreffend ehe
liches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen, vom 10. März
1884, durch die Zivilgerichtsschreiberei liquidiert worden ist, wo
bei ihm von dieser Amtsstelle ein dem betreibungsrechtlichen ana
loger Verlustschein ausgestellt und der Anfechtungsanspruch gegen
die Beklagte mit der Bestimmung zediert wurde, daß ein all
fälliger Überschuß des Anfechtungsergebnisses über seine Forderung
an die Erbmasse abzuliefern sei. Trotzdem wird der Anfechtungs
anspruch des Klägers von diesem damit begründet, daß offenbar
der Tatbestand von Art. 287 Ziff. 2, sicherlich aber derjenige von
Art. 288 SchKG, vorliege. Eventuell handle es sich um eine
102 des kantonalen Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht
Erbrecht und Schenkungen anwendbar.
B. Durch Urteil vom 15. Oktober 1907 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt die Klage abgewiesen.
In der Motivierung dieses Urteils wird davon ausgegangen,
daß die Anfechtungsgrundsätze des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs im vorliegenden Falle nicht anwendbar
seien; denn Art. 285 SchKG fordere als formelle Klaglegitimation
vom Gläubiger den Besitz eines Verlustscheines. Ein solcher könne
nun aber nur im eidgenössischen Exekutionsverfahren erworben
werden; die Nachlaßliquidation im Sinne von 90 des Gesetzes
betreffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen sei aber
kein Konkursverfahren. Eine Veranlassung, die Zulässigkeit jenes
kantonalen Verfahrens im Hinblick auf das Bundesgesetz zu
prüfen, liege nicht vor. Es bleibe daher lediglich die Anfechtbar
keit der Policenzession auf Grund von 102 des Gesetzes be
treffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen zu un
tersuchen; diese sei jedoch im vorliegenden Falle deshalb nicht
gegeben, weil der Nachweis der Absicht, die Gläubiger zu benach
teiligen, weder bezüglich des Zimmerli, noch bezüglich der Be
klagten, erbracht sei.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht zu ergreifen erklärt mit den Anträgen:
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Es sei unter Aufhebung des Urteils des Appellations
gerichts die Rekursbeklagte zur Zahlung von 4327 Fr. 10 Cts.
nebst 5 % Zins ab 3800 Fr. seit 31. Juli 1906 an den Klä
ger zu verurteilen.
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Eventuell sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben
und die Sache zu anderweitiger Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
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Es seien die nachstehenden Beweismittel zuzulassen, eventuell
sei die Sache zur Entgegennahme dieser Beweismittel an die
Vorinstanz zurückzuweisen. (Folgt die Angabe der Beweismittel.)
D. Die in Betracht kommenden Bestimmungen des basel
städtischen Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und
Schenkungen, vom 10. März 1884, lauten:
Wenn die Erben beim Antritte der Erbschaft sub beneficio
inventarii erklären, daß sie die Liquidation der Erbschaft der
Gerichtsschreiberei überlassen, so beschränkt sich ihre Haftbarkeit
allen Gläubigern gegenüber auf das Ergebnis der Liquidation.
Die Gerichtsschreiberei hat sodann ohne weitere Auskündung
die Liquidation vorzunehmen, aus dem Liquidationsergebnis zu
nächst die angemeldeten Gläubiger zu befriedigen und einen all
fälligen Überschuß an die Erben zu verteilen.
Dieses Verfahren muß eintreten, wenn auch nur von einem
Erben das bezügliche Begehren gestellt wird.
102.
Eine vollzogene Schenkung kann vom Schenker aus keinem
Grunde rückgängig gemacht werden, dagegen können Schenkungen
angefochten werden von den Noterben, wenn ihr Noterbrecht, von
den Gläubigern oder der Ehefrau, wenn deren Interessen durch
die Schenkung in böslicher Weise verletzt sind;
in Erwägung:
- Nach Art. 56 OG ist die Berufung an das Bundesgericht
nur in solchen Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig, welche vom kan
tonalen Richter unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden
worden sind oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden waren. Im
vorliegenden Falle hat der kantonale Richter nun ausdrücklich er
klärt, es sei lediglich kantonales Recht anwendbar. Auf die Be
rufung könnte daher nur dann eingetreten werden, wenn zu sagen
wäre, der kantonale Richter habe zu Unrecht kantonales statt eid
genössischen Rechts zur Anwendung gebracht. Dies ist jedoch aus
folgenden Gründen nicht der Fall.
- Wie schon die Vorinstanz angedeutet hat, setzt die im
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehene
Anfechtungsklage die Durchführung eines Konkursverfahrens oder
aber das Vorhandensein eines Verlustscheines infolge Betreibung
voraus (Art. 285 SchKG; vergl. dazu AS 26 II S. 477).
Nun ist der Kläger allerdings im Besitze einer Bescheinigung der
Zivilgerichtsschreiberei, des Inhalts, daß er bei der Liquidation
der Erbschaft seines Schuldners Zimmerli mit 4327 Fr. 10 Cts.
zu Verlust gekommen sei. Diese Bescheinigung wurde indessen nicht
infolge einer gegen Zimmerli oder dessen Nachlaß gerichteten Be
treibung ausgestellt, sondern infolge Durchführung eines im kan
tonalen Erbschaftsgesetze vorgesehenen Verfahrens. Eine Betreibung
war vom Kläger zwar angehoben worden; dieselbe hat jedoch
nicht zur Ausstellung eines Verlustscheines geführt, sondern es
wurde nach erhobenem Rechtsvorschlag die Rechtsöffnung ver
weigert, und es scheint auch die ordentliche Zivilklage gegen die
Erbmasse unterblieben zu sein.
- Ebensowenig ist die andere der beiden in Art. 285 SchKG
alternativ aufgestellten Voraussetzungen, die Durchführung oder
Einleitung eines Konkursverfahrens, im vorliegenden Falle erfüllt.
Im Wege des Konkurses wird nach Art. 193 SchKG eine Ver
lassenschaft nur dann liquidiert, wenn dieselbe von den Erben aus
geschlagen wurde, und zwar bedarf es in solchen Fällen einer der
Konkurseröffnung analogen Verfügung (vergl. Jäger, Anm. 2
zu Art. 193). Im vorliegenden Falle ist aber keine Ausschlagung,
sondern im Gegenteil, wenn auch sub beneficio inventarii, ein
Antritt der Erbschaft erfolgt, und es wurde demgemäß auch keine
der Konkurseröffnung analoge Verfügung erlassen. Eine An
wendung der Art. 285 ff. SchKG war daher in der Tat aus
geschlossen.
Allerdings kann sich unter solchen Umständen das unbefriedigende
Refultat ergeben, daß die Gläubiger einer sub beneficio inventarii
angetretenen überschuldeten Erbschaft in Bezug auf die Anfechtung
sie schädigender Rechtsgeschäfte schlechter gestellt werden, als die
Gläubiger einer ausgeschlagenen Erbschaft. Indessen besteht keine
Möglichkeit, die Anwendung der vom Betreibungs und Konkurs
recht für ausgeschlagene Erbschaften vorgesehenen Anfechtungsklage
auf angetretene Erbschaften auszudehnen; vielmehr ist es klar, daß
für die Liquidation dieser letztern, auch wenn dieselben überschuldet
sind, einzig und allein die Bestimmungen des Erbrechtes maß
gebend sein können.
Die vorliegende Streitsache ist demnach vom kantonalen Richter
mit Recht unter ausschließlicher Anwendung kantonalen Rechtes
entschieden worden, so daß die Berufung als unzulässig erscheint;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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