Art. 56 OG; Art. 285 ff. SchKG; liquidation of an estate accepted under benefit of inventory under cantonal inheritance law does not trigger the federal avoidance action. The clawback action presupposes either a bankruptcy proceeding or a loss certificate arising from enforcement. A certificate issued in a cantonal inheritance liquidation is not equivalent to a federal loss certificate. Nor may the federal avoidance rules for renounced estates be extended by analogy to accepted estates, even if overindebted. In such a case the dispute is governed exclusively by cantonal inheritance law; a federal appeal is consequently not open (consid. 1-3).
Arteil vom 6. Dezember 1907 in Sachen Selinger, Kl. u. Ber. Kl., gegen Hösle-Müller, Bekl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Eidgenössisches Recht, Art. 56 06. Anwendbarkeit der Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG bei Liquidation einer Erbschaft. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Gläubiger des am 20. Juli 1906 in Basel verstorbenen Bernhard Zimmerli Ritter Ungültigerklärung der am 23. April 1906 zu Gunsten der Beklagten erfolgten Zession einer Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr. auf das Ableben des Zimmerli (wobei der Kläger jedoch im gegenwärtigen Stadium des Prozesses für sich lediglich 4327 Fr. 10 Cts., d. h. denjenigen Betrag beansprucht, mit welchem er bei der Liquidation der Erbschaft seines Schuldners zu Verlust gekommen ist). Er behauptet nicht, im Besitze eines Verlustscheines im Sinne von Art. 285 SchKG zu sein. Auch anerkennt er, daß ein Konkursverfahren im Sinne von Art. 193 SchKG über den Nachlaß des Zimmerli nicht stattgefunden hat (da die Erbschaft nicht ausgeschlagen, sondern, allerdings sub beneficio inventarii, angetreten worden war). Dagegen beruft er sich auf die aus den Akten ersichtliche Tatsache, daß jener Nach laß infolge des nur sub beneficio inventarii erfolgten Antritts im Sinne von 90 des baselstädtischen Gesetzes betreffend ehe liches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen, vom 10. März 1884, durch die Zivilgerichtsschreiberei liquidiert worden ist, wo bei ihm von dieser Amtsstelle ein dem betreibungsrechtlichen ana loger Verlustschein ausgestellt und der Anfechtungsanspruch gegen die Beklagte mit der Bestimmung zediert wurde, daß ein all fälliger Überschuß des Anfechtungsergebnisses über seine Forderung an die Erbmasse abzuliefern sei. Trotzdem wird der Anfechtungs anspruch des Klägers von diesem damit begründet, daß offenbar der Tatbestand von Art. 287 Ziff. 2, sicherlich aber derjenige von Art. 288 SchKG, vorliege. Eventuell handle es sich um eine 102 des kantonalen Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht Erbrecht und Schenkungen anwendbar. B. Durch Urteil vom 15. Oktober 1907 hat das Appellations gericht des Kantons Basel Stadt die Klage abgewiesen. In der Motivierung dieses Urteils wird davon ausgegangen, daß die Anfechtungsgrundsätze des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs im vorliegenden Falle nicht anwendbar seien; denn Art. 285 SchKG fordere als formelle Klaglegitimation vom Gläubiger den Besitz eines Verlustscheines. Ein solcher könne nun aber nur im eidgenössischen Exekutionsverfahren erworben werden; die Nachlaßliquidation im Sinne von 90 des Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen sei aber kein Konkursverfahren. Eine Veranlassung, die Zulässigkeit jenes kantonalen Verfahrens im Hinblick auf das Bundesgesetz zu prüfen, liege nicht vor. Es bleibe daher lediglich die Anfechtbar keit der Policenzession auf Grund von 102 des Gesetzes be treffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen zu un tersuchen; diese sei jedoch im vorliegenden Falle deshalb nicht gegeben, weil der Nachweis der Absicht, die Gläubiger zu benach teiligen, weder bezüglich des Zimmerli, noch bezüglich der Be klagten, erbracht sei. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt mit den Anträgen:
Es sei unter Aufhebung des Urteils des Appellations gerichts die Rekursbeklagte zur Zahlung von 4327 Fr. 10 Cts. nebst 5 % Zins ab 3800 Fr. seit 31. Juli 1906 an den Klä ger zu verurteilen.
Eventuell sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es seien die nachstehenden Beweismittel zuzulassen, eventuell sei die Sache zur Entgegennahme dieser Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. (Folgt die Angabe der Beweismittel.) D. Die in Betracht kommenden Bestimmungen des basel städtischen Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen, vom 10. März 1884, lauten:
Wenn die Erben beim Antritte der Erbschaft sub beneficio inventarii erklären, daß sie die Liquidation der Erbschaft der Gerichtsschreiberei überlassen, so beschränkt sich ihre Haftbarkeit allen Gläubigern gegenüber auf das Ergebnis der Liquidation. Die Gerichtsschreiberei hat sodann ohne weitere Auskündung die Liquidation vorzunehmen, aus dem Liquidationsergebnis zu nächst die angemeldeten Gläubiger zu befriedigen und einen all fälligen Überschuß an die Erben zu verteilen. Dieses Verfahren muß eintreten, wenn auch nur von einem Erben das bezügliche Begehren gestellt wird. 102. Eine vollzogene Schenkung kann vom Schenker aus keinem Grunde rückgängig gemacht werden, dagegen können Schenkungen angefochten werden von den Noterben, wenn ihr Noterbrecht, von den Gläubigern oder der Ehefrau, wenn deren Interessen durch die Schenkung in böslicher Weise verletzt sind; in Erwägung: