- Arteil vom 9. Februar 1907 in Sachen
Futterer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Quintal, Bekl. u. Ber. Bekl.
Bürgschaft für eine Gesellschaftseinlage, ausgestellt im Nachtrag
zu einem Kommanditgesellschaftsvertrag. Bezieht sie sich auch auf
den Kommanditgesellschaftsvertrag (und die dort vorgesehene Kom
mandite) selbst? Art. 491; 12 OR. Erfordernisse der Schriftform.
A. Durch Urteil vom 24. Oktober 1906 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über die
Rechtsbegehren:
A. Der Klage:
- (Kommt nicht mehr in Betracht.)
- Es sei gerichtlich zu erkennen:
a) Der Beklagte hafte dem Kläger als Bürge für seinen Sohn
Adolf Quintal für einen Betrag von 15,000 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 17. September 1902 eventuell seit 20. Februar 1905.
b) Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger
diesen Betrag von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 17. Sep
tember eventuell seit 20. Februar 1905 zu bezahlen;
B. Der Hauptverteidigung:
- (Betrifft Klagebegehren 1.)
- Der Kläger sei mit seinem zweiten Rechtsbegehren abzu
weisen;
erkannt:
- (Betrifft eine Beweisbeschwerde des Beklagten.)
- (Betrifft Klagebegehren 1.
- Das zweite Klagebegehren wird abgewiesen.
B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt
damit Abänderung des angefochtenen Urteils in dem Sinne, daß
das zweite Rechtsbegehren gutgeheißen werde.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers diesen Berufungsantrag wiederholt.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und volle Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger schloß am 1. August 1901 durch seinen Bruder
Fritz Futterer, den er als Vertreter bestellte, mit dem Sohne des
Beklagten, A. Quintal, einen Kommanditgesellschaftsvertrag ab,
wonach der Kläger sich in der Firma A. Quintal Cie. mit
einem Kommanditkapital von 15,000 Fr. beteiligte, das durch
A. Quintal Huber Vater den heutigen Beklagten verbürgt
werden sollte, wie der Vertrag sagte: es beträgt die Einlage
des Herrn G. Futterer 15,000 Fr., letztere unter Bürgschaft des
Herrn A. Quintal Huber, Vater, in Bern. Der Beklagte unter
zeichnete die Vertragsurkunde nicht; der Kläger zahlte sein Kom
manditkapital gleichwohl am 1. August 1901 ein. Die nur von
den zwei Gesellschaftern unterzeichnete Vertragsurkunde blieb ein
Jahr lang in den Händen des Notars Seiler in Bern.
Sommer 1902 leistete der Kläger der Kommanditgesellschaft ein
Darlehen in Kontokorrent von 20,000 Fr., für welches sich
der Beklagte zu verbürgen hatte; daß der Betrag als Geschäfts
einlage dienen sollte, wie A. Quintal Sohn verlangt hatte, hatte
der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Mit Brief vom 9. August
1902 an A. Quintal Cie. verlangten Futterer Cie. ein Du
plikat des Gesellschaftsvertrages, wie er vor einem Jahr einge
gangen worden sei, sowie die Bürgschaftserklärung des Beklagten
für diese weitern 20,000 Fr. . Nach mehrfachen brieflichen Re
klamationen von Futterer Cie. antwortete A. Quintal Sohn
namens A. Quintal Cie. am 23. August 1902: Der Kon
trakt mit Verpflichtung ist beim Notar und vielleicht am Montag
schon bereit. Am 13. September schrieb er, er könne den Kon
trakt vom Notar nicht erhalten; er habe dem Notar gesagt, er
müsse den Akt haben, damit er den Kontrakt nebst Bürgschafts
verpflichtung an Futterer Cie. schicken könne. Am 17. gl. Mts.
sandte A. Quintal dem Kläger die Vertragsurkunde über die Kom
manditgesellschaft mit im wesentlichen gleichen Bedingungen, wie
im Vertragsexemplar vom 1. August 1901, speziell auch betreffend
die Bürgschaft des Beklagten für die Kommandite des Klägers
letztere mit dem Wortlaut: für diese 15,000 Fr. verpflichtet sich
Herr A. Quintal Huber Vater, Kaufmann in Bern, als soli
darischer Bürge. Aus dem Begleitschreiben vom gleichen Tage
ist folgendes hervorzuheben: Es fehlen nun noch die Unter
schriften von Dir als Bevollmächtigtem und diejenige meines
Vaters. Das Dokument ist auch nicht gestempelt und wird es
besser sein, erst zu unterschreiben nachdem Dein Bruder Einsicht
genommen hat und in deiner Anwesenheit in Bern. Mein Vater
ist damit einverstanden und hatte er einen provisorischen Bürg
schaftsschein unterschrieben, wenn Du glaubst, es sei nötig.
Nachdem der Kläger diese Urkunde unterzeichnet hatte, wurde ihr
in Bern ein Nachtrag folgenden Inhalts zugefügt: Nachtrag.
Per 1. August hat Herr Gustav Futterer als Kontokorrentgut
haben fdiese zwei Worte sind eingeschoben! ferner eingelegt
20,000 Fr...., welche auf drei Monate kündbar sind und für
welche Herr Ad. Quintal Huber Vater solidarisch als Bürge
haftet. Also stipuliert und eingesehen in Bern, den 17. Sep
tember 1902. (sig.) Ad. Quintal. Der Beklagte hat also diesen
Nachtrag unterzeichnet, während er den Kommanditgesellschafts
vertrag nicht unterzeichnet hatte, und der Kläger stellt sich nun in
seinem heute einzig noch streitigen zweiten Rechtsbegehren
(das er erhoben hat, nachdem die Gesellschaft Quintal Cie.
aufgelöst worden und er bei der Liquidation mit seiner Komman
dite zu Verlust gekommen war) auf den Standpunkt, der Be
klagte habe sich durch seine Unterschrift auch für die Kommandite
verbürgt, während der Beklagte und mit ihm die Vorinstanz
die Auffassung vertritt, die Unterschrift des Beklagten beziehe
sich nur auf das Darlehen von 20,000 Fr. Um diese Frage
dreht sich heute der Streit.
- Wird nun zur Entscheidung dieser Rechtsfrage zunächst die
Entstehungsgeschichte des Nachtrags herangezogen, so ist schon
der Umstand auffallend, daß der Kläger seine Kommandite ein
zahlie, obschon der Beklagte den Vertrag nicht unterschrieben hatte,
die ihm, dem Kläger, bestellte Bürgschaft somit noch nicht zu
stande gekommen war, während doch nach dem Vertrage vom
- August 1901 der Beklagte sich bei Eingehung des Komman
ditgesellschaftsvertrages als Bürge verpflichten sollte. Sodann fällt
auch das weitere Verhalten des Klägers bezw. seines Vertreters
Fritz Futterer auf: Obschon der Gesellschafter Quintal Sohn mit
der ihm obliegenden Pflicht, die Unterschrift des Beklagten beizu
bringen, im Verzuge war, setzte ihm der Kläger nicht etwa F
zur Beibringung dieser Unterschrift an, sondern er ließ sich von
Quintal Sohn vertrösten und hoffte stetsfort auf die Unterschrif
des Beklagten. Aus diesem Verhalten muß der Schluß gezogen
werden, daß der Kläger wußte oder doch zum mindesten wissen
mußte, daß der Beklagte den Vertrag noch nicht unterzeichnet
hatte; er führt denn auch selbst in Art. 8 der Klage aus, Quin
tal Sohn habe den Vertrag bei Notar Seiler reklamiert, um die
Unterschrift des Beklagten beizubringen, und in der Replik
(Art. 88) sagt er, die Vertragsurkunde habe bei Notar Seiler
gelegen zur Einholung der Unterschrift des Vaters Quintal
Ebenso unverständlich ist dann die Haltung des Klägers im Sep
tember 1902: auch hier zahlt er das Darlehen aus vor Perfek
tion der Verbürgung, obschon es sich um Verbürgung für ein
erst zu begründendes Kreditverhältnis, nicht für eine schon be
stehende Forderung handelte. Hier hat er denn auch das Dar
lehensverhältnis als etwas selbständiges behandelt; die Idee, es
mit dem Kommanditgesellschaftsvertrag durch einen Nachtrag zu
verbinden, kam ihm nicht in den Sinn, wie aus dem Schreiben
von Futterer Cie. vom 9. August 1902 hervorgeht, worin
selbständig ein Duplikat des Vertrages und eine Bürg
schaftserklärung für das Darlehen verlangt wurde. Mit diesem
Begehren des Klägers stand nun das, was Quintal Sohn dem
Kläger am 17. September sandte, in Widerspruch: Eine Bürg
schaftserklärung des Beklagten lag überhaupt nicht vor, und jeden
falls ersah der Kläger jetzt aus der Vertragsurkunde selbst mit
aller Deutlichkeit, daß der Gesellschaftsvertrag vom Beklagten nie
unterzeichnet worden war. Und da der Kläger jetzt nicht etwa
dagegen protestierte, daß das der Fall war, ist zwingend auf die
Kenntnis des Klägers von der Tatsache, daß der Beklagte den
Gesellschaftsvertrag nicht unterzeichnet hatte, zu schließen. Es
mußte dem Kläger (bezw. seinem Vertreter) nun doch einleuchten,
daß Quintal Sohn ein Doppelspiel trieb, indem er einerseits den
Kläger glauben machen wollte, der Beklagte wolle sich doch noch
verbürgen, während er anderseits die Bürgschaftsurkunde nicht bei
bringen konnte. Das Anerbieten, einen provisorischen Bürgschein
zu senden, hatte ja offensichtlich keinen vernünftigen Grund, und
ebensowenig war es nötig, daß der Kläger die (zweite) Vertrags
urkunde unterschrieb, bevor der Beklagte unterschrieben hatte.
Wenn nun bei dieser Sachlage Quintal Sohn den Vorschlag
machte, die Bürgschaftsverpflichtung für das Darlehen als Nach
trag zum Gesellschaftsvertrag zu verurkunden, so mußte dem
Kläger, da er ja vorher nicht eine solche Verbindung gedacht hatte,
erkennbar sein, daß Quintal Sohn damit den Beklagten in ver
deckter Weise auch zur Unterschrift des Gesellschaftsvertrages (und
damit der Verbürgung der Kommandite) bringen wollte;
Kläger selber spricht denn auch (in der Replik, Art. 88) von
einem Ausweg , den Quintal Sohn angegeben habe. Und zu
diesem Ausweg hat er Hand geboten, so daß zum mindesten fest
steht, daß er die Weigerung des Beklagten, mit seiner Bürgschaft
für die Kommandite herauszurücken, erkennen konnte.
3. Indessen beweist diese Entstehungsgeschichte allein noch nicht
ir vollen Gewißheit, daß der Beklagte die Kommandite nicht
verbürgen wollte und das dem Kläger erkennbar sein mußte
denn es wäre ja immerhin denkbar, daß er, vielleicht gerade ver
anlaßt durch den weitern Zuschuß des Klägers von 20,000 Fr.,
nachträglich doch seine Einwilligung erklärt hätte. Bei dieser
Frage der Auslegung der Bürgschaftserklärung des Beklagten ist
unerheblich, ob ein Dritter Quintal Sohn dem Kläger
einen andern Inhalt dieser Erklärung vorzuspiegeln verstand; es
kommt vielmehr an auf den Willen des Beklagten, wie er in der
Erklärung ausgedrückt und dem Kläger erkennbar gemacht ist.
Hiebei ergibt sich: Die Formvorschrift des Art. 491 OR ist nach
Art. 12 eod. gewahrt, wenn die Willenserklärung durch Unter
zeichnung erfolgt ist, d. h. der Willensinhalt muß durch die nach
folgende Unterschrift des Erklärenden ersichtlich gedeckt sein. Da
im vorliegenden Falle die Unterschrift des Beklagten dem Kontexte
des Gesellschaftsvertrages über die Verbürgung der Kommandite
nachfolgt, so bleibt nur die Hauptfrage zu beantworten, ob sich
die Unterschrift auch auf jenen Kontext im Gesellschaftsvertrage
beziehe oder nicht vielmehr nur auf den Vertrag. Diese Frage ist
aus folgenden Gründen, mit der Vorinstanz, in letzterem Sinne
zu beantworten: Der Nachtrag ist sowohl seiner äußern Stel
lung zum übrigen, vorher durch Unterzeichnung abgeschlossenen
Vertrage als auch seinem Inhalte nach etwas ganz selbständiges.
Er enthält die Bedingungen des Darlehens, auf das sich die
Bürgschaft bezieht, erschöpfend, d. h. er bedarf keiner Ergänzung
aus dem Inhalt des oben verurkundeten Gesellschaftsvertrages
der nicht angegebene Zinsfuß war auch nicht aus dem Gesell
schaftsvertrage zu entnehmen, da dieser nur über die Einlage eine
Zinsstipulation enthält. Der Unterzeichner des Nachtrages hatte
daher gar keinen Anlaß, die obenstehende Urkunde auch nur nach
zulesen. Ausschlaggebend ist aber, daß nach dem Wortlaut der
Erklärung die Limitirung der Bürgschaft auf die 20,000 Fr.
deutlich zum Ausdruck gebracht war, indem nicht etwa durch ein
auch eine Beziehung zum Gesellschaftsvertrage und der darin
vorgesehenen Verbürgung für etwas ganz anderes hergestellt wurde.
An dieser Interpretation vermag auch das Wort ferner nichts
zu ändern. Denn dieses ferner hat Bezug auf den weitern Zu
schuß des Klägers, nicht auf die Bürgschaft des Beklagten; und
wenn auch der Ausdruck Einlage juristisch ungenau war, da
es sich ja um ein Darlehen in Kontokorrent handelte, so durfte
doch von Einlage gesprochen werden, zumal der Unterschied
zwischen der Kommandite und dem Darlehen durch die Beifügung
als Kontokorrentguthaben die vom Kläger herrührt
dem Beklagten deutlich gemacht war; und auch von fernerer
Einlage durfte der Beklagte reden, da er ja natürlich wußt
daß der Kläger seinem Sohne schon eine Einlage von 15,000 Fr
gemacht hatte. Bei dieser Bedeutung des Wortes ferner bleibt
dann aber nichts mehr übrig, was für die Auffassung des Klä
gers sprechen würde. Im Zweifel wäre übrigens zu Ungunsten
des Klägers zu entscheiden, einmal weil, wie in Erw. 2 ausge
führt, aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages hervorgeht,
daß Quintal Sohn die Art der Auffassung absichtlich gewählt
hatte, um dem Beklagten die Tragweite seiner Erklärung zu ver
dunkeln, und das dem Kläger bei gehöriger Sorgfalt erkennbar
sein mußte; sodann aber auch deshalb, weil bei der Auslegung,
von Bürgschaften überhaupt ein strenger Maßstab anzulegen ist,
d. h. sie strikte zu interpretieren sind. Auch die begleitenden Um
stände, wenn auf diese für die Auslegung der Bürgschaft über
haupt abgestellt werden wollte (vergl. BGE 31 II S. 52 Erw. 5;
RGZ 59 Nr. 63 S. 218 f.; 62 Nr. 43 S. 174 f.), ergeben
kein anderes Resultat. Als solche kann nur die Korrespondenz des
Anwaltes des Klägers, Dr. K., mit dem Beklagten in Be
tracht kommen. Es ist nun zwar richtig, daß der Beklagte auf
einen Brief des genannten Anwaltes vom 1. Februar 1904, in
dem dieser davon sprach, daß der Beklagte für 35,000 Fr. als
Bürge hafte, in einer Postkarte vom 7. gl. Mts. diese Zuschrift
nicht korrigierte. Allein abgesehen davon, daß mit der Vorinstanz
vielleicht angenommen werden könnte, aus einer Zuschrift von
Quintal Sohn an den Kläger vom 6. Februar 1904, sein Vater
jammere immer und immer wieder, sage, er könne nicht begreifen,
daß er für eine solche Summe unterschrieben habe , sei zu fol
gern, der Beklagte habe damals nicht mehr für 35,000 Fr.
bürgen wollen so konnte auch aus dem Stillschweigen des
Beklagten auf jene Zuschrift von Dr. K. nicht auf seine Zu
stimmung geschlossen werden; denn eine Pflicht, diese Zuschrift
berichtigen, hatte er unter den gegebenen Verhältnissen nicht;
handelte sich nicht um eine bestehende oder angebahnte Geschäfts
verbindung, die eine solche Pflicht mit sich brachte.
4. Abgesehen hievon können die begleitenden Umstände im vor
liegenden Falle überhaupt nicht entscheidend sein. Es handelt sich
nämlich nicht allein um die Interpretation einer unzweifelhaft
vorliegenden Bürgschaftserklärung, sondern weiter und aus
schlaggebend um die Frage, was zur Schriftform gehöre. Die
Unterschrift , die das Gesetz verlangt, setzt (vergl. RGZ 62
175), wenn sie etwas bedeuten soll, eine Niederschrift voraus,
durch deren Unterzeichnung der Unterzeichnende sich den Inhalt
der vor (oder mit seinem Willen nach) der Unterschrift vollzo
genen Niederschrift aneignet . Was aber die Unterschrift sich in
dieser Weise aneignet, muß aus der Schrift selber hervorgehen.
Die Unterschrift muß sich durch ihre örtliche Stellung äußerlich
als eine den Inhalt der Urkunde deckende und diese vollziehende
Willenserklärung darstellen. (Motive zu BGB 1 S. 185.) Wer
den mit Recht die begleitenden Umstände zugelassen zum Nachweise
des gewollten Inhalts (wie in BGE 31 II Nr. 13), so verhält
es sich anders, wo zu entscheiden ist, ob etwas erklärtes noch als
unterzeichnet zu gelten habe oder nicht; und das ist hier allein
streitig. Es braucht kaum darauf hingewiesen zu werden, daß die
gegenteilige Auffassung der Erschleichung von Unterschriften Tür
und Tor öffnen würde. Freilich kann die unmittelbar vorher an
schließende Verurkundung wiederum verweisen auf einen davon
getrennten Kontext, wie es hier durch eine Verbindung mit
auch hätte geschehen können; wo aber die unmittelbar voran
gehende Verurkundung keinen derartigen Hinweis enthält, kann
der fehlende Inhalt nicht ersetzt werden durch die begleitenden
Umstände.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern (I. Abteilung)
vom 24. Oktober 1906, soweit angefochten, bestätigt.