Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 25. Februar 1908 in Sachen
Spieß und Halff.
Betreibung gegen eine Ehefrau: Ungültigkeit, wenn Betreibungsur
kunden nicht dem Ehemann als gesetzlichem Vertreter zugestellt
sind. Art. 47 SchKG. Relative Gültigkeit der Pfändung eines
Frauengutes bei Gütergemeinschaft trotz Unzulässigkeit der Pfän
dung des Frauengutes nach kantonalem Recht.
A. Gegen die mit ihrem Ehemanne in Gütergemeinschaft lebende
Frau M. Nittmann Bühler leiteten die Rekurrenten E. Spieß
und M. Halff, und ferner Müller Cie. und Viktor Friedrich
Betreibung ein, was zur Bildung der Pfändungsgruppe Nr. 3382
führte, für die am 12. Oktober 1907 Kleider im Werte von 70
Fr. gepfändet wurden. Der Zahlungsbefehl für E. Spieß lautet
auf Frau M. Rittmann Bühler solidarisch mit Ehemann, ver
treten durch ihren Ehemann A. Rittmann . Die Zahlungsbefehle
in den andern Betreibungen aber und wie es scheint auch die
nachherigen Betreibungsurkunden fertigte das Betreibungsamt
Basel Stadt in der Weise aus, daß es unter der Rubrik Schuld
ner Frau Rittmann Bühler, solidarisch mit Ehemann nannte,
ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. In allen diesen Be
treibungen lauten die Bescheinigungen über die (durch die Post
erfolgte) Zustellung auf den betreffenden Zahlungsbefehlen dahin,
daß die Befehlsurkunden an Dr. A. Rittmann zugestellt worden
seien.
Inzwischen waren Betreibungen auch gegen den Ehemann
Rittmann im Gange, die zu Pfändungen führten. Am 16. Okto
ber erklärte Frau Rittmann, daß sie sich diesen Pfändungen für
ihre Frauengutsforderung von 92,000 Fr. anschließe.
Auf das hin pfändete das Amt am 18. Oktober diese Frauen
gutsforderung als Aktivum zu Gunsten der (ungedeckten) Gruppe
Nr. 3382.
B. Am 26. Oktober hob Hans Weiß gegen die Ehefrau Ritt
mann Betreibung an und verlangte am 18. November die Pfän
dung. Am 23. November stellte ihm das Amt einen Verlustschein
aus mit der Bemerkung: die Schuldnerin sei ausgepfändet; sie
besitze nur das in der vorgehenden Gruppe (d. h. 3382) gepfän
dete Vermögen; ein Überschuß ergebe sich dort nicht. Weiß führte
nunmehr Beschwerde, indem er auf Aufhebung der die Gruppe
Nr. 3382 bildenden Betreibungen antrug. Zur Begründung machte
er geltend: Die angehobenen Betreibungen seien erlassen worden,
als die Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten Rittmann noch
bestanden habe, und seien deshalb nach 10 des kantonalen Ge
setzes betreffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen
unzulässig (welche Bestimmung im Grundsatze ausschließt, daß
die Ehefrau für ihre Verpflichtungen während der Gütergemein
schaft direkt belangt werde, und vorschreibt, die Rechtsverfolgung
dafür habe sich zunächst gegen den Ehemann zu richten). Even
tuell seien diese Betreibungen ungültig, weil die Betreibungsur
kunden nicht dem Ehemann Rittmann als gesetzlichen Vertreter
seiner Ehefrau zugestellt worden seien.
C. Am 30. Dezember 1907 erkannte die kantonale Aufsichts
behörde in der Sache wie folgt:
- Die Beschwerde werde abgewiesen. Dieses Dispositiv wird
damit begründet: Der Beschwerdeführer habe die Ehefrau Ritt
mann direkt betrieben; sein Zahlungsbefehl sei auf Frau M.
Rittmann Bühler gestellt. Somit sei die Betreibung nach Art.
47 SchKG nichtig, da Frau Rittmann auch noch zur Zeit, als
sie der Beschwerdeführer betrieb, in Gütergemeinschaft gelebt und
also ihren Ehemann zum gesetzlichen Vertreter gehabt habe. Nach
12 des Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht trete nämlich die
Gütertrennung erst ein, wenn die Ehefrau von ihrem Anschluß
rechte mit Erfolg Gebrauch gemacht habe und die Gütertrennung
im Amtsblatt bekannt gegeben sei. Hienach habe man die Betrei
bung des Beschwerdeführers von Amtes wegen aufzuheben, womit
seine Beschwerde wegen mangelnder Legitimation abzuweisen
- Die Betreibungen Weiß (Nr. 37,882), Friedrich (37,238)
Müller Cie. (37,155) und Halff (37,322) werden von Amtes
wegen aufgehoben.
Dieses Dispositiv nimmt zur Begründung
auf die unter Ziff. 1 enthaltenen Erwägungen Bezug.
- In der Betreibung des E. Spieß (Nr. 32,652) wird die
Pfändung des Guthabens aus Frauengutsforderung an die
Pfändungsmasse des Ehemannes (Nr. 8 der Pfändungsurkunde)
von Amtes wegen aufgehoben.
AS 34 I 1908
Zur Begründung führt hier die Vorinstanz aus: Zur Zeit
dieser Pfändung (18. Oktober 1907) habe Gütergemeinschaft
zwischen den Eheleuten Rittmann bestanden und sei also eine
Pfändung des Frauengutes unzulässig gewesen (Archiv 10 Nr. 16).
Die vorgenommene Pfändung müsse deshalb, weil dem ehelichen
Güterrecht widersprechend, aufgehoben werden.
D. Diesen Entscheid haben nunmehr die Gläubiger E. Spieß
und M. Halff rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, der
erste mit dem Antrage, die Pfändung vom 18. Oktober für seine
Betreibung, der zweite mit dem Antrage, seine ganze Betreibung,
samt seiner Pfändung vom 18. Oktober als rechtsgültig zu er
klären. Spieß macht geltend, daß eine Aufhebung der unangefochten
gebliebenen Pfändung von Amtes wegen sich nicht rechtfertigte;
Halff ebenso und im weitern, daß dem Art. 47 durch Zustellung
der Betreibungsurkunden an den Ehemann, den gesetzlichen Ver
treter der Schuldnerin, Genüge geleistet sei.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen, der Gläubiger Weiß beantragt dessen Abweisung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach geltender Praxis (s. z. B. Archiv 1 Nr. 8; AS Sep.
Ausg. 6 Nr. 755, Erw. 3 und 7 Nr. 35 S. 171 unten und
dortige Zitate) ist eine Betreibung, die entgegen Art. 47 SchKG
direkt gegen den Schuldner unter Umgehung seines gesetzlichen
Vertreters geführt wird, schlechthin ungültig, kann jederzeit gegen
sie Beschwerde geführt werden, und ist sie auch von Amtes wegen
von jeder in Sachen zuständigen Behörde (Betreibungsamt, Auf
sichtsbehörde), die von ihr Kenntnis erhält, als ungültig zu er
klären (stehe in letzterer Beziehung namentlich Archiv 1 Nr. 8).
Danach hat die Vorinstanz die Betreibung des Rekurrenten
Halff dann mit Recht von Amtes wegen aufgehoben, wenn diese
Betreibung in der genannten Weise gegen Art. 47 verstößt.
Entsprechend dem hiefür präjudiziellen Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Bickert (Sep. Ausg. 10 Nr. 34 ) ist das zu bejahen.
Id. 30 I Nr. 71 S. 431.
Ges.-Ausg. 29 1 Nr. 124 S. 588 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Id. 33 I Nr. 29 S. 222 ff.
Der Zahlungsbefehl lautet kurzweg gegen Frau Rittmann Bühler,
ohne Angabe, daß sie in der Person ihres Ehemannes einen
setzlichen Vertreter habe, der im Betreibungsverfahren
handeln müsse. Frau Rittmann will also direkt betrieben werden,
als eine im Betreibungsverfahren handlungsfähige d. h. betreibungs
rechtlich prozeßfähige Person. Darin ändert auch der Umstand
nichts, daß die Post die Betreibungsurkunden dem Ehemann Ritt
mann ausgehändigt hat. Denn nach dem Inhalte des Zahlungs
befehles konnte der Ehemann sie nicht als gesetzlicher Vertreter
seiner Ehefrau, sondern nur als eine zur Haushaltung gehörende
erwachsene Person im Sinne von Art. 64 SchKG zu Handen
der Ehefrau entgegengenommen haben.
- Was den Rekurrenten Spieß anbetrifft, so steht fest, daß
er gültig nach Art. 47 betrieben hat. Im Streite liegt nur, ob die in
dieser Betreibung erfolgte Pfändung aufzuheben und zwar von
Amtes wegen aufzuheben sef. Mit Unrecht hat das die Vorinstanz
bejaht. Allerdings ist nichts einzuwenden, wenn sie, in Anwen
dung des kantonalen Rechtes und somit für das Bundesgericht
verbindlicher Weise, davon ausgeht, daß in einer gegen die Ehe
frau angehobenen Betreibung (die nach Art. 47 gültig geführt
wird) vor der Gütertrennung eine Pfändung des Frauengutes
unzulässig sei , d. h. wohl, daß, solange das eheliche Gesamtgut
bestehe, eine Frauengutsforderung nicht oder doch nicht als
lässiges Pfändungsobjekt gegeben sei (vergl. auch Sep. Ausg.
Nr. 65 S. 281/82 ). Aber damit ist nicht gesagt, daß, wenn eine
solche Pfändung nun trotzdem vorgenommen und von keinem Be
teiligten innert Frist angefochten worden ist, sie rechtlich keinen
Bestand haben könne und jederzeit von Amtes wegen aufgehoben
werden müsse. Zu einem solchen amtlichen Einschreiten fehlt es
vielmehr an dem erforderlichen zwingenden Interesse. Danach ist
ein derartiges Recht , wenn ohne Widerspruch gepfändet, be
treibungsrechtlich als Pfändungs und Verwertungsobjekt zu be
handeln. Natürlich wird durch die Pfändung der Frage, ob ein
wirkliches Recht bestehe oder als vermögenswertes und verkehrs
fähiges Recht gelten könne, nicht vorgegriffen.
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 123 S. 735 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
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