Art. a Abs. 2 SchKG; public-law claims and legal opening within the canton; cantonal equalization of administrative decisions with enforceable judgments. The statutory reservation for cantonal law does not require an express legislative provision declaring tax decrees or other administrative decisions enforceable like final judgments. It suffices if, under the cantonal legal order, such decisions are in fact vested with binding force and executory effect, including by customary law or established judicial practice. The Federal Court examines this question as one of federal law delimitation and does not require proof of a formal equalization decree. Where the debtor fails to disprove the cantonal practice invoked by the creditor and the underlying tax assessment order is regularly issued, definitive legal opening may be granted (consid. 2).
es sei in Aufhebung des vorstehenden Entscheides das Rechtsöff nungsgesuch der Gemeinde Herisau abzuweisen. Zur Begründung des Rekurses wird wesentlich ausgeführt: Vorab könne die aller dings der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes entsprechende Auffassung des Konkursrichters, daß die streitige Betreibung in Herisau zulässig gewesen sei, weil Art. 46 Abs. 1 SchKG auf Steuerforderungen keine Anwendung finde, nicht geteilt werden; denn sie sei im Gesetz selbst nicht begründet; doch werde von ein läßlicher Widerlegung derselben hier abgesehen und der Entscheid hierüber einfach dem Bundesgericht anheimgestellt. Dagegen sei jedenfalls durchaus unhaltbar die weitere Annahme des angefoch tenen Entscheides, daß die von der Gemeinde Herisau dekretierten und publizierten Steuern als öffentlich rechtliche Forderungen im inne des Art. a Abs. 2 SchKG zu betrachten seien. Dies wäre nämlich nur der Fall, wenn der Kanton Appenzell A. Rh. solche Steuerforderungen den vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleich gestellt hätte. Denn Art. a Abs. 2 SchKG erfordere eine aus drückliche Dekretierung dieser Gleichstellung seitens des betreffenden Kantons, wie sich ohne weiteres aus der Überlegung ergebe, daß der Vorbehalt jenes Gesetzestextes: welche der Kanton vollstreck baren gerichtlichen Urteilen gleichstellt ja nicht verständlich wäre, wenn der Bundesgesetzgeber den fraglichen Forderungen aus öffentlichem Recht die Qualität des Rechtsöffnungstitels über haupt hätte beilegen wollen. Die in Jägers Kommentar (Anm. 16 in fine zu Art. a SchKG) angeschnittene Frage, ob die Gleichstellung auch durch bloße Gerichtspraxis erfolgen könne, sei daher unbedenklich zu verneinen. Nun habe aber der Kanton Ap penzell A. Rh. keine Bestimmung, wonach Steuerdekrete und ent scheide vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt wären (zu vergl. die kant. Vollziehungsverordnung zum SchKG von 1895/1901, so wie Jägers Kommentar, a. a. O.), und überdies bestehe dort auch eine bezügliche Gerichtspraxis, wenn anders man nicht einer unrichtigen Gesetzesauslegung die Würde einer solchen beilegen wolle, nicht. In der Erteilung der angefochtenen Rechtsöffnung liege daher nicht bloß eine unrichtige, sondern geradezu eine will kürliche Anwendung des Art. a Abs. 2 SchKG, welche eine Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung des Art. 4 BV be deute. Der Umstand, daß der Rekurrent gegen seine Steuertaxation in Herisau keine Einsprache erhoben und die erste Steuerrate pro 1907 bezahlt habe, sei für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ohne allen Belang. Übrigens habe der Rekurrent tatsächlich seine Besteuerung beanstandet (verwiesen wird auf die vorgelegte Kopie eines Schreibens an das Steueramt Herisau vom 11. Septem ber 1907, worin er geltend macht, daß sein dortiger Grundbesitz im Expropriationsprozesse gegen die Bodensee Toggenburgbahn von der eidgenössischen Schätzungskommission auf nur 51,800 Fr. ge wertet worden sei, weshalb er sich weigere, noch weiter einen fast doppelt so hohen Wertbetrag zu versteuern). Es liege überhaupt gar kein eigentlicher Steuerbeschluß im Sinne des Art. a Abs. 2 SchKG vor, und schon deswegen könne diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. C. Die rekursbeklagte Gemeinde Herisau hat auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Sie gibt zu, daß das Einführungs gesetz von Appenzell A. Rh. zum SchKG in der Tat eine Be stimmung über die Gleichstellung von Steueransprüchen mit ge richtlich zugesprochenen Forderungen nicht enthalte, wendet jedoch ein, daß die Gerichtspraxis diese Lücke ausgefüllt habe. Tatsächlich seien seit Inkrafttreten des SchKG die Steuerforderungen des Kan tons und der Gemeinden in konstanter Praxis von allen drei Ge richtspräsidenten des Kantons durch Gewährung der Rechtsöffnung geschützt worden, und diese Gleichbehandlung von Steuerdekreten mit gerichtlichen Urteilen beruhe auf uraltem appenzellischem Recht, indem sie schon im ersten kantonalen Schuldentriebsgesetz vom Jahr 1835 (Art. 18) vorgesehen gewesen sei. Die heutige Gerichtspraxis habe also einfach die alte kantonale Rechtsnorm als gewohnheits rechtlich weiter bestehend angenommen. Hierin aber könne jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden, und im übrigen seien die Einwendungen des Rekurrenten unerheblich; denn er behaupte ja nicht etwa, daß die von ihm verlangte Steuer nicht in der gesetz lich vorgeschriebenen Weise beschlossen worden sei; übrigens werde in dieser Hinsicht verwiesen auf die (in Auszügen vorgelegten) Be schlüsse der Gemeindeversammlung über die Festsetzung eines be stimmten Steueransatzes und des Gemeinderates zur Anordnung des streitigen Steuerbezugs.
D. Auch der Konkursrichter des Hinterlandes hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich ebenfalls auf die ständige appenzellische Praxis der Rechtsöffnungserteilung für kantonale und Gemeindesteuerforderungen und betont, daß der Rekurrent die Steuertaxation seines Grundbesitzes in Herisau eben nicht im ge setzlich ( 10 des Steuergesetzes vom 25. April 1897) gegebenen Beschwerdeverfahren, sondern erst durch die verspätete und unwirk same Zuschrift an das Steueramt vom 11. September 1907 bean standet habe. E. In der ihm freigestellten Replik hat der Rekurrent daran festgehalten, daß Art. a Abs. 2 SchKG einen ausdrücklichen kantonalen Gleichstellungsakt verlange, daß also die Berufung auf Gewohnheitsrecht oder Gerichtspraxis, für die überdies jeder Nach weis fehle, nicht genüge; in Erwägung:
beschluß der Gemeindeversammlung und die hierauf basierten Steuer bezugsverfügungen des Gemeinderates, deren Gesetzmäßigkeit an sich nicht beanstandet ist, ohne weiteres als hinfällig. Und was die bestrittene Rechtsquelle betrifft, hätte es naturgemäß dem Re kurrenten als solchem obgelegen, den Nachweis des Nichtbestehens der die Rechtsöffnung für innerkantonale Steuerforderungen zu lassenden Gerichtspraxis durch Angabe gegenteiliger Entscheidungen zu erbringen, was er jedoch auch in seiner Replik, nachdem ihm die Berufung des Konkursrichters auf das Bestehen einer Praxis im angegebenen Sinne aus der Rekursantwort jenes bekannt war, nicht getan hat; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.