Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 4. Juni 1908 in Sachen
Zürich , Allgemeine Anfall- und Haftpflicht-Versicherungs
Aktiengesellschaft, gegen Graubünden und Zürich.
Besteuerung der Generalagentur einer Versicherungsgesellschaft, die
ihren Sitz in einem andern Kanton hat, durch den Kanton des Sitzes
der Agentur.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die Rekurrentin Zürich , Allgemeine Unfall und Haft
pflicht Versicherungs Aktiengesellschaft, mit Sitz in Zürich, wurde
von der kantonalen Steuerkommission Chur im Taxationsverfah
ren für das Steuerjahr 1906 pflichtig erklärt, den durch ihre
Generalagentur in Chur vermittelten Erwerb daselbst zu ver
steuern, gemäß 5 des bündnerischen Steuergesetzes, wonach der
Steuer unterworfen ist jeder Erwerb und jedes Einkommen von
im Kanton bestehenden Erwerbsgesellschaften. Gegen diese
Steuerverfügung rekurrierte die Gesellschaft an den Kleinen Rat
des Kantons Graubünden wegen bundesrechtswidriger Doppel
besteuerung, indem sie geltend machte, daß sie ihren gesamten Er
werb an ihrem Sitze Zürich versteuern müsse. Der Kleine Rat
wies den Rekurs durch Entscheid vom 27. Dezember 1907 als
unbegründet ab, von der Erwägung geleitet, daß es sich bei der
Generalagentur Chur um ein besonderes Institut mit selbstän
digem Geschäftsgebahren handle, das ein selbständiges Steuer
domizil im Sinne der für die Auslegung des kantonalen Steuer
gesetzes maßgebenden neueren bundesgerichtlichen Praxis in Dop
pelbesteuerungssachen (zu vergl. AS 30 1 S. 649; 31 I
S. 75/76; 32 1 S. 62; 33 I S. 54) darstelle, da diese Ge
neralagentur mit eigener Kassa und Buchführung die Geschäfte
der Rekurrentin im Kanton Graubünden besorge und nach ihren
Geschäftsergebnissen in den letzten Jahren (den wesentlichen Über
schüssen der Prämieneinnahmen über die Beträge der Schadens
vergütungen) ökonomisch ganz gut selbständig existieren und auch
rechtlich selbständig gestellt werden könnte.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kleinen Rates hat
die Gesellschaft Zürich rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, das Bundes
gericht wolle erklären, daß die Unterstellung ihres fraglichen Ein
kommens unter die Steuerhoheit der beiden Kantone Graubünden
und Zürich eine unzulässige Doppelbesteuerung bedeute, und ent
scheiden, welcher der beiden Kantone jenes Einkommen zu be
steuern berechtigt sei. In der Rekursbegründung führt sie unter
Hinweis auf den vorgelegten Agenturvertrag des näheren aus,
daß die Generalagentur in Chur sowohl beim Abschluß von Ver
sicherungsverträgen, als auch bei Schadenserledigungen nur die
ihr jeweilen im einzelnen Falle vom Gesellschaftssitze aus erteilten
Weifungen auszuführen und sich mit den zum Betriebe des Ver
sicherungsgeschäfts erforderlichen technischen Arbeiten und Einrich
tungen (Rückversicherung, Statistik 2c.) in keiner Weise zu befassen
habe, und schließt hieraus, daß von einem steuerrechtlich selbständigen
Betriebe der Generalagentur wohl nicht gesprochen werden könne.
C. Der Kanton Graubünden hat im wesentlichen unter Be
zugnahme auf die Begründung des kleinrätlichen Entscheides vom
- Dezember 1907 auf Abweisung des Rekurses im Sinne der
Bestätigung dieses Entscheides antragen lassen. Der Regierungs
rat des Kantons Zürich dagegen hat den Anspruch der zürcheri
schen Steuerbehörden auf Besteuerung des gesamten Einkommens
der Rekurrentin bestätigt und das Vorliegen eines besonderen
Steuerdomizils in Chur in Zustimmung zur Argumentation des
Rekurses bestritten;
in Erwägung:
Nach der im streitigen Entscheide des Kleinen Rates des Kan
tons Graubünden angerufenen neueren bundesgerichtlichen Praxis
ist bei interkantonalen Verhältnissen ein besonderes Erwerbssteuer
domizil, neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz bezw. der zivilrecht
lichen Haupt oder Zweigniederlassung eines Steuersubjektes,
überall da anzunehmen, wo sich in ständigen Anlagen oder ver
mittelst ständiger Einrichtungen und unter besonderer, selbständiger
Leitung ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit des Steuersub
jektes abspielt, so daß eine völlige Verselbständigung dieses Teil
betriebes ohne erhebliche organisatorische Anderungen möglich
wäre, oder wo sich derartige Anlagen oder Einrichtungen befinden,
die einen technisch notwendigen Bestandteil eines anderswo ein
heitlich geleiteten Betriebes bilden. Von diesen beiden Voraus
setzungen aber trifft vorliegend, entgegen der Auffassung des bünd
nerischen Kleinen Rates, keine zu. Die in Chur bestehende Ge
neralagentur stellt vorab offenbar keinen selbständig geleiteten und
bei der gegebenen Organisation völliger Verselbständigung fähigen
Teilbetrieb der Versicherungsunternehmung der Rekurrentin dar.
Denn hiezu ermangelt sie, wie im Rekurse zutreffend geltend
macht wird, nicht nur jeder entscheidenden Selbständigkeit
äußeren Geschäftsverkehr, indem sie die wesentlichen Akte dieses
Verkehrs die Eingehung und Liquidation von Versicherungs
geschäften als bloßes Ausführungsorgan der Zentralverwal
tung, lediglich nach den von dieser letzteren ausgehenden allge
meinen Weisungen und speziellen Verfügungen, zu besorgen hat,
sondern es fehlt ihr überdies auch jede besondere Einrichtung
den einer Versicherungsgesellschaft wesentlichen internen Geschäfts
betrieb, durch den die notwendigen technischen Grundlagen des
Versicherungsgeschäfts gewonnen werden. Die ökonomisch gün
stigen Geschäftsergebnisse der Rekurrentin im Kanton Graubünden,
auf welche der Kleine Rat verweist, vermögen die selbständige
Existenzfähigkeit der bündnerischen Generalagentur keineswegs dar
zutun, da sie eben als Produkt der gesamten Unternehmung der
Rekurrentin zu betrachten sind und von der Generalagentur nur
unter der erörterten wesentlichen Mitwirkung der Zentralverwal
tung haben erreicht werden können. Ferner aber bildet die in
Chur fixierte Generalagentur auch keinen notwendigen Bestandteil
des als Einheit, mit Leitung von Zürich aus, aufgefaßten Be
triebes der Rekurrentin; denn die Funktionen dieser Generalagen
tur könnten zweifellos auch durch nicht im Kanton seßhafte Or
gane (Reisende) ausgeübt werden. Dem Unterschied der dauernden
Einrichtung einer Generalagentur im Kanton gegenüber solchen
beweglichen Organen wird steuerrechtlich dadurch in genügender
Weise Rechnung getragen, daß die Agentur Inhaber zur Ver
steuerung ihres persönlichen Einkommens im Domizilkanton ver
pflichtet sind;
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß nur der
Kanton Zürich als zur Besteuerung des durch ihre Generalagen
tur in Chur vermittelten Erwerbes der Rekurrentin berechtigt er
klärt wird.
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