Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 5. Mai 1908 in Sachen Cäsar Schmidt.
Art. 158 Abs. 2 SchKG. Fortsetzung der Betreibung gestützt auf
einen Pfandausfallschein. Die Bestimmung gilt auch, wenn das
Pfandverwertungsverfahren an einem vom ordentlichen Betreibungs
ort verschiedenen Ort der gelegenen Sache zu führen war.
A. Die Gebrüder Bondi in Florenz hatten gegen den Rekur
renten, Cäsar Schmidt, in Luzern als dem Orte der gelegenen
Sache eine Betreibung auf Pfandverwertung geführt und darin
den Pfandausfallschein Nr. 4560 vom 31. Januar 1908 ausge
stellt erhalten. Gestützt auf diese Urkunde verlangten sie innert
der Monatsfrist des Art. 158 Abs. 2 SchKG in Zürich, wo
selbst der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, die Fort
setzung der Betreibung, und das Betreibungsamt Zürich V ent
sprach diesem Begehren am 11. Februar 1908 durch Erlaß der
Konkursandrohung.
Gegen diese Verfügung führte der Rekurrent Beschwerde, in
dem er geltend machte, daß in Zürich als einem vom Orte der
frühern Pfandverwertung verschiedenen Betreibungsorte gegen ihn
ein neuer Zahlungsbefehl zu erwirken sei. Daß die örtliche Zu
ständigkeit des zürcherischen Amtes zum Erlaße der fraglichen
Konkursandrohung nach Art. 46 SchKG gegeben war, bestreitet
der Rekurrent nicht.
B. Beide kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen, die obere durch Entscheid vom 9. April
- Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrage
auf Aufhebung der streitigen Konkursandrohung rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Laut Art. 158 Abs. 2 SchKG kann der betreibende Gläubiger,
dem ein Pfandausfallschein ausgestellt worden ist, binnen Monats
frist die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl auf Pfändung
oder Konkurs weiterführen. Innerhalb dieser Frist kommt also
dem rechtskräftigen (ohne Rechtsvorschlag gebliebenen oder vom
erhobenen Rechtsvorschlage entledigten) Zahlungsbefehl, den der
Gläubiger zur Ermöglichung der Pfandverwertung erlangt hatte,
eine erweiterte Exekutivkraft in dem Sinne zu, daß gestützt auf
ihn nach Durchführung des Pfandverwertungsverfahrens an dieses
ein Vollstreckungsverfahren auf Pfändung oder Konkurs sich an
schließen kann.
Der Rekurrent will diese über die Vollstreckung in das Pfand
hinausreichende Wirkung des Zahlungsbefehls dann nicht gelten
lassen, wenn das Pfandverwertungsverfahren an einem vom Orte
der Pfändungs und Konkursbetreibung verschiedenen Orte der
gelegenen Sache zu führen war, und meint, daß in diesem Falle
der nunmehr auf Pfändung oder Konkurs betreibende Gläubiger
stets einen neuen Zahlungsbefehl als Grundlage für diese Be
treibung erlangen müsse. Seine Auffassung ist aber unhaltbar.
Sie widerspricht einerseits dem deutlichen Wortlaute des Gesetzes,
der eine solche Unterscheidung nicht aufstellt, und vermag sich
anderseits als eine einschränkende Auslegung dieses Wortlautes
durch keinen genügenden Grund zu rechtfertigen. Namentlich geht
in letzterer Hinsicht die Argumentation des Rekurrenten fehl: seine
Auffassung vermeide, daß ein Schuldner, dem außerhalb seines
Wohnsitzes für eine größere Forderung eine minderwertige Sache
mit Retention belegt werden könne, um den verfassungsmäßig ge
währleisteten Gerichtsstand seines Wohnsitzes gebracht werde; diesen
Gerichtsstand könne er sich nämlich derart wahren, daß er der
auswärtigen Retentionsverwertung unter Preisgabe des Reten
tionsgegenstandes ihren Lauf lasse und erst gegen den für den
Ausfall erlassenen Zahlungsbefehl Recht vorschlage und um die
seinem Wohnsitze den Prozeßnunmehrige Kurantforderung an
das eidgenössische Be
führe. Hierauf ist zu erwidern: Nicht
treibungs sondern das kantonale Zivilprozeßrecht bestimmt
innert den Schranken des Art. 59 BV
inwieweit eine durch
Retentions oder Pfandrecht gesicherte Forderung am Orte der
gelegenen Sache durch Zivilklage gerichtlich geltend zu machen sei
und ob, wenn der Schuldner willens ist, die Forderung soweit zu
bezahlen, als sie aus dem Retentions oder Pfandobjekt befriedigt
werden kann, und nur über die Ausfallsquote es auf den Pro
zeß ankommen läßt, der Gerichtsstand im Sinne der Zuständigkeit
des Wohnsitzrichters verschoben werde. Das gilt gleicherweise, ob
der Prozeß unabhängig von jedem Betreibungsverfahren oder ob
er wegen eines erhobenen Rechtsvorschlages nach Art. 79 SchKG
geführt wird. Für das Betreibungsverfahren aber fragt es sich
einzig, ob der Schuldner verhalten werden könne, schon gegenüber
dem Zahlungsbefehl auf Verwertung des Retentions oder Pfand
gegenstandes durch Rechtsvorschlag sich der Geltendmachung der
ganzen Forderung, nicht nur der Forderung, soweit sie aus dem
Retentions oder Pfandobjekte zu befriedigen ist, zu widersetzen
und jetzt schon die Forderung in ihrem ganzen Umfange gegebenen
Falls vor dem Richter bestreiten zu müssen, oder mit andern
Worten: ob der Zahlungsbefehl in Verbindung mit der Unter
lassung oder Beseitigung des Rechtsvorschlages die Bedeutung
haben dürfe, daß nun nicht nur die Vollstreckung gegen das
Pfand oder Retentionsobjekt, sondern nachher auch die gegen das
sonstige Vermögen (innert Monatsfrift) zulässig wird. Wenn das
Betreibungsgesetz nach dem gesagten diese Frage bejahend gelöst
hat, so läßt es damit die Geltung des Art. 59 BV unberührt.
Der vom Rekurrenten angerufene Bundesratsentscheid in Sa
chen Houriet (Archiv 3 Nr. 73) endlich betrifft eine ganz andere
Frage, indem dort nicht von der Nichtbestreitung des Pfandrechtes
durch den betriebenen Schuldner die Rede ist, sondern von dem
Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Geltendmachung des
vom Betriebenen durch Rechtsvorschlag bestrittenen Pfandrechtes,
und indem dort die Wirkungen, die der rechtskräftige Zahlungs
befehl nach Ausstellung des Pfandverfallscheines noch entfalten
kann, in keiner Beziehung zu prüfen waren.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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