Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Berufswerkzeug, das durch ein einfacheres und billigeres Ersatzstück ersetzt werden kann, bleibt bis zur tatsächlichen Zurverfügungstellung eines geeigneten Ersatzes Kompetenzstück und ist erst dann pfändbar. Der Schuldner darf den Gegenstand bis dahin bestimmungsgemäß verwenden; eine sofortige Unterstellung unter den Pfändungsbeschlag mit allen Wirkungen ist bundesrechtswidrig (vgl. auch Art. 99 SchKG). Die technische Beurteilung der Ersetzbarkeit ist vom Bundesgericht nur auf Willkür bzw. offensichtliche Aktenwidrigkeit überprüfbar.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die technische Frage, ob der Rekurrent seinen Beruf auch mit einem einfachern und billigeren Operationsstuhl, als es der ge pfändete ist, noch richtig ausüben könne, ist von der Vorinstanz in bundesrechtlich unanfechtbarer, namentlich nicht aktenwidriger Weise bejahend gelöst worden. Die vom Rekurrenten eingelegten ärztlichen Zeugnisse sprechen sich über jene Frage nicht aus; es läßt sich aus ihnen nur entnehmen, daß der Rekurrent für seine Berufsausübung eines Operationsstuhles überhaupt bedürfe, was gar nicht streitig ist. Das Begehren des Rekurrenten, der gepfändete Gegenstand sei schlechthin als unpfändbar zu erklären, ist somit abzuweisen. Da gegen muß sein Rekurs insoweit geschützt werden, als das Be treibungsamt den Gegenstand von Anfang an, wie die andere pfändbare Habe des Schuldners, dem Pfändungsbeschlage mit allen seinen Wirkungen unterstellt hat. Ein solcher Vermögensgegen stand hat vielmehr zunächst die Natur eines Kompetenzstückes und er erlangt Pfändbarkeit erst dadurch, daß der betreibende Gläu biger dem Schuldner ein geeignetes einfacheres Ersatzstück tatsäch lich zur Verfügung stellt und ihn damit in die Lage versetzt, seinen Beruf auch ohne den von ihm zur Exekution beanspruchten Gegenstand auszuüben (vergl. Sep. Ausg. 2 Nr. 70 und 75 ) Bis dahin muß der Betriebene den Gegenstand wie ein Kompe tenzstück seinem Zwecke gemäß benützen können und braucht er sich hierin keine betreibungsrechtlichen Einschränkungen gefallen zu lassen. In diesem Sinne ist deshalb die angefochtene Pfändung, an die sich bereits eine Entziehung des Gewahrsams nach Art. 99 SchKG angeschlossen zu haben scheint, aufzuheben und der Re kurs gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt. Ges.-Ausg. 25 I Nr. 119 S. 382 ff. und Nr. 124 S. 603 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)