Art. 92 Ziff. 8 und 9 SchKG; Art. 93 SchKG: Rückerstattung von in Form von Lohnabzügen geleisteten Einlagen an eine Pensions- und Hülfskasse; Qualifikation als verdienter Lohn. Rückzahlungen aus einer Fürsorge- oder Versicherungskasse sind nicht schon deshalb unpfändbar, weil der Anspruch nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Kasse richtet. Entscheidend ist wirtschaftlich, ob die Beträge aus Arbeitsverdienst stammen; werden sie bei Wegfall des Versicherungszwecks teilweise zurückerstattet, behalten sie grundsätzlich den Charakter von Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG. Die Anhäufung einzelner Lohnbeträge schliesst den Schutz nicht aus, kann jedoch für die Bestimmung der unpfändbaren Quote erheblich sein (E. 3–4).
milie, die mit ihm aus sechs Personen bestehe, das einzige Exi stenzmittel. B. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab gewiesen. Sie führen aus, daß Ziff. 8 und 9 des Art. 92 hier nicht zutreffen. Die erste Instanz setzt noch näher auseinander, daß auch der Begriff des unentbehrlichen Diensteinkommens nicht gegeben sei: mit dem Übergang der Beträge an die unter besonderer Verwaltung stehende Pensions und Hülfskasse sei der Anspruch des Rekurrenten auf Auszahlung von Lohnrückständen unterge gangen und an Stelle der Arbeitgeberin ein anderer Verpflichteter getreten, dem gegenüber kein Lohnanspruch mehr vorliege. J. Den am 28. April 1908 gefällten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent nunmehr rechtzeitig unter Fest haltung an seiner Beschwerde an das Bundesgericht weiterge zogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: