Outside occupations of a debt enforcement officer are governed by cantonal law

BGE 34 I 412Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.05.1908Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants sought a federal order declaring that the Aarau debt enforcement officer could not, alongside his office, act as notary and business agent, or at least as business agent for creditors. The Federal Court Chamber held that no specific enforcement decision was challenged, so there was no ordinary appeal under Art. 19 SchKG and no basis for supervisory intervention under Art. 15 SchKG. It further held that the permissibility of outside occupations for debt enforcement officers is governed by cantonal law alone; Art. 10 No. 3 and Art. 11 SchKG do not create a general federal incompatibility rule. The filing was therefore not entertained.

Omnilex-Regeste

Art. 15, 19, 10 Ziff. 3, 11 SchKG; Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen eines Betreibungsbeamten; Kompetenz der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Gegen eine abstrakte Beanstandung der Nebenbeschäftigung eines Betreibungsbeamten ist das Bundesgericht nicht als Beschwerdeinstanz nach Art. 19 SchKG zuständig, wenn keine konkrete Verfügung angefochten wird. Die Oberaufsicht nach Art. 15 SchKG rechtfertigt kein bundesrechtliches Einschreiten gegen die bloße behauptete Ausübung eines Nebenberufs, soweit das eidgenössische Recht keine eigene Unvereinbarkeitsregel enthält. Die Frage, welche Berufe oder Nebenbeschäftigungen Betreibungsbeamte nicht gleichzeitig ausüben dürfen, ist grundsätzlich ausschließlich nach kantonalem Recht zu beantworten; Art. 10 Ziff. 3 SchKG regelt nur den besonderen Fall der Doppelstellung als Beamter und Parteivertreter im konkreten Betreibungsverfahren, Art. 11 SchKG enthält keine allgemeine Nebenbeschäftigungssperre.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 2. Juui 1908 in Sachen Zehnder und Mithafte. Art. 15, 19, 10 Ziff. 3. 11 SchKG. Begehren, das die Stellung des Be treibungsbeamten betrifft. Kompetens der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Das kantonale Recht ist für die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen allein massgebend. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat nachdem sich aus den Akten ergeben hat: Gegenüber einer abweisenden Schlußnahme der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Aargau vom
  2. Mai 1908 und unter Berufung auf die Art. 15-19 SchKG stellen die Rekurrenten Zehnder und Mithafte vor Bundesgericht die Begehren:
  3. Es sei grundsätzlich zu erkennen, daß der Betreibungs beamte von Aarau, neben seiner Stellung als solcher auf dem Platze Aarau, nicht noch den Beruf als Notar und Geschäfts agent ausüben, d. h. keine diesbezüglichen Aufträge gegen und von in Aarau wohnhaften Personen entgegennehmen und be sorgen darf.
  4. Eventuell, es sei dem Betreibungsbeamten von Aarau zu verbieten, neben seinem Amte noch den Beruf als Geschäfts agent, d. h. als gewerbsmäßiger Vertreter der Gläubiger aus zuüben in Erwägung: Die Rekurrenten fechten keine bestimmte Verfügung des Be treibungsbeamten von Aarau an. Es kann sich also nicht um einen Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG wegen Gesetz widrigkeit einer solchen Verfügung oder eines sie schützenden kan tonalen Beschwerdeentscheides handeln. Vielmehr fragt es sich allein, ob das Bundesgericht, veranlaßt durch die Eingabe der Rekurrenten, als Oberaufsichtsbehörde nach Art. 15 SchKG ir gendwie dagegen einzuschreiten habe, daß, wie behauptet wird, der Betreibungsbeamte von Aarau nebenbei noch den Beruf eines Notars und Geschäftsagenten ausübt. Hierzu liegt aber vom Standpunkt des eidgenössischen Rechtes aus keine Veranlassung vor. Denn dieses überläßt dem kantonalen Rechte, darüber bestimmen, welche Berufe und Nebenbeschäftigungen von den In habern der Betreibungsämter nicht gleichzeitig ausgeübt werden dürfen. Wenn das Fehlen oder die unrichtige Anwendung solcher Inkompatibilitätsbestimmungen zu Mißständen führen sollte, so könnten nur die zuständigen kantonalen Organe dagegen Abhilfe schaffen. Im besondern kommt hier Art. 10 Ziff. 3 SchKG nicht in Betracht. Er schließt eine solche anderweitige Nebenbe schäftigung nicht im allgemeinen aus, sondern nur im besondern Falle, wo für den Betreibungsbeamten eine Doppelstellung als Beamter und als Vertreter einer Partei im Betreibungsverfahren sich ergeben würde. Entsprechendes gilt für den Art. 11, sofern überhaupt bei diesem Artikel die Tätigkeit als Notar oder Ge schäftsagent eine Rolle spielen kann; erkannt: Auf die Eingabe der Rekurrenten wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintincompatibilityoutside occupationcantonal lawnon-entryfederal supervision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court Chamber could intervene under Art. 15 SchKG in the absence of a challenge to a specific enforcement order.

Extrahierter Entscheid

No; the filing did not attack any particular decision of the debt enforcement officer, so it was not an appeal under Art. 19 SchKG, and there was no basis for supervisory intervention under Art. 15 SchKG.

Extrahierte Begründung

The appellants objected only to the officer's alleged outside occupations. Such a general complaint does not permit review of a concrete unlawful enforcement act or of a cantonal complaint decision protecting such an act.

Kernrechtsfrage

Whether federal law itself prohibits a debt enforcement officer from holding outside occupations such as notary or business agent.

Extrahierter Entscheid

No; the admissibility of such outside occupations is governed solely by cantonal law.

Extrahierte Begründung

Federal law leaves the question of incompatibilities for holders of debt enforcement offices to the cantons. Any deficiencies in cantonal rules must be remedied by the competent cantonal bodies.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 10 No. 3 and Art. 11 SchKG barred the officer's alleged outside occupation in general.

Extrahierter Entscheid

No; Art. 10 No. 3 only prohibits a dual role where the officer would simultaneously act as officer and as a party representative in a specific enforcement proceeding, and Art. 11 likewise did not generally exclude the activity as notary or business agent.

Extrahierte Begründung

The cited provisions do not establish a general incompatibility rule. They address only specific conflicts of role arising in a particular case.

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