- Arteil vom 23. September 1908 in Sachen
Gedrüder Baumann Stiefenhofer gegen Kanton Zürich
und Kanton Ari.
Kriterien für ein steuerrechtliches Spezialdomizil beim Geschäfts
betrieb einer Gesellschaft in mehreren Kantonen. Unzulässigkeit
eines Rekurses bei Anerkennung der Steuerpflicht für eine Steuer
periode.
A. Die Rekurrentin, die Firma Gebrüder Baumann Stiefen
hofer in Altdorf, ist eine ins Handelsregister des Kantons Uri
eingetragene Kollektivgesellschaft bestehend aus Emil Baumann in
Altdorf, Adolf Baumann in Steinen (Kanton Schwyz) und
Heinrich Stiefenhofer in Wädenswil. Aus dem Gesellschaftsvertrag
sind hier folgende Bestimmungen hervorzuheben: 2. Die Ge
sellschaft hat die Übernahme und Ausführung von Tief und
Hochbauten jeder Art zum Zwecke. 3. Bauten können auch
seitens eines einzelnen Gesellschafters, aber immer nur im Ein
verständnis aller drei Associes übernommen werden und falls
vor Übernahme kleinerer Arbeiten die Zustimmung der andern
Teilhaber nicht mehr eingeholt werden kann, ist denselben davon
sofort ausführliche Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt auch
bei Nachtragsverträgen und Abänderung bestehender Bauverträge,
bei event. Arbeitseinstellungen, bei Aufstellung größerer Ent
schädigungsforderungen sowie bei event. Vergebung von Arbeiten
in Akkord und bei Anstellung von Personal mit Monatsgehalt.
- Die einzelnen Bauten sollen in der Regel nur von einem
Teilhaber geleitet werden. Wenn ausnahmsweise zwei Gesell
schafter sich an der Leitung eines Baues beteiligen, soll soweit
tunlich jeder derselben die separate Leitung eines Teilstückes über
nehmen. 5. Jeder Gesellschafter ist mit Bezug auf die ihm
unterstellten Bauten zur Vornahme aller derjenigen Maßnahmen,
Rechtshandlungen und Vereinbarungen berechtigt, welche die Durch
führung der betreffenden Bauten mit sich bringen kann, jedoch
mit folgenden Einschränkungen: a) Baumaterialien jeder Art,
Maschinen und Werkgeschirr sowie event. auch Lebensmittel sind
durch das Hauptbureau zu beschaffen resp. von den angewiesenen
Bezugsquellen zu beziehen. Maschinen und Werkgeschirr, die
auf einer Baustelle entbehrlich werden, sollen in ein gemeinsames
Depot zur Verfügung des Hauptbureaus abgeliefert werden.
c) Wenn bei der Durchführung einer Baute ernstliche Schwierig
keiten entstehen, seien es technischer, administrativer oder recht
licher Natur (Elementarereignisse, Einstellung der Arbeit durch
Unterakkordanten, Arbeiterstreik 2c.) soll der Bauleiter unverzüg
lich event. telegraphisch einen zweiten Teilhaber herrufen, um mit
diesem gemeinsam die zur Hebung der Schwierigkeiten nötigen
Maßnahmen zu besprechen. d) Aufseher und Arbeiter, welche aus
irgend einem Grunde von einem Bau weggeschickt worden sind,
dürfen auf einer andern Baustelle der Gesellschaft nur mit Ein
willigung sämtlicher Teilhaber wieder eingestellt werden. 6. Für
jeden Bau ist von dem betreffenden Bauleiter ein separates
Detailbuch zu führen, worin alle Einnahmen und Ausgaben
gebucht sein müssen und welches allmonatlich einmal und zwar
je nach dem Zahltage am 20sten nebst allen Belegen, wozu auch
Zahltagslisten 2c. gehören, an das Hauptbureau in Altdorf zur
Kontrolle und zur Vornahme der nötigen Buchungen sowie Ein
sichtnahme der Teilhaber einzusenden ist. Nach fünf Tagen, also
am 25sten, sollen Buch und Belege wieder an die Baustelle zu
rückgesandt werden. Nach Vollendung einer Baute soll von dem
betreffenden Bauleiter die Gesamt Abrechnung sobald als möglich
erstellt und alle diesbezüglichen Bücher und Originalbelege an
das Hauptbureau abgeliefert werden. 8. Die kaufmännischen
Arbeiten der Gesellschaft werden durch das in Altdorf domizilierte
Hauptbureau besorgt, dessen Leitung und Beaufsichtigung dem
Herrn Emil Baumann unterstellt sind. Diesem Hauptbureau
fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) die Buchhaltung,
die Anfertigung des Inventars, die Aufstellung der Jahresbilanz
sowie der Gewinn und Verlustrechnung; b) der allgemeine
Kassenverkehr und der Verkehr mit der Bank; c) die Verwaltung
und Kontrolle betreffend die Maschinen und Werkzeugedepot, so
weit diese nicht einzelnen Bauleitern unterstellt sind; d) der
Ankauf von Baumaterialien, Maschinen und Werkzeugen rc. ge
mäß Art. 5 litt. a; e) die auf die vorbenannten Funktionen
Bezug habende sowie die allgemeine Korrespondenz sowohl mit
den einzelnen Bauleitern als auch mit Drittpersonen. 9. Für
die Abwicklung des hauptsächlichsten Zahlungsverkehrs wie über
haupt aller bankgeschäftlicher Transaktionen tritt die Gesellschaft
mit einem von allen Teilhabern gemeinsam zu bezeichnenden
Bankinstitut in einen Konto Korrent Verkehr. Alle Zahlungen
sollen direkt der Bank überwiesen werden. Die für die Baustellen
nötigen Gelder zu Zahltag, laufenden Auslagen und event. Be
gleichung örtlicher Rechnungen liefert die Hauptkasse durch die
Bank, an welche die Geldsäcke und Empfangsbestätigungen direkt
zurückgesandt werden sollen. Aller andere Verkehr mit der Bank
darf nur durch das Hauptbureau erfolgen. Kleinere Zahlungen
von Privaten und Unfallgelder können direkt vom betreffenden
Gesellschafter in Empfang genommen und müssen gebucht werden."
In Wädenswil befindet sich unter der Leitung des dort woh
nenden Gesellschafters Stiefenhofer ein Bureau der Rekurrentin,
zu dem ein Ingenieur, ein Buchhalter, ein Bauführer (Zeichner)
und ein weiterer Angestellter gehören. Auch der Ingenieur und
der Bauführer sind in Wädenswil niedergelassen; der Buchhalter
wohnt in der benachbarten Ortschaft Bäch. Vom Wädenswiler
Bureau aus wurden in letzter Zeit folgende größere Arbeiten aus
geführt: Unterführungen in Oberrieden und Utikon, Reservoir
der Wasserversorgung, Erweiterung des Schießplatzes, Verbauung
von Erdrutschungen und Landanlagen in Wädenswil.
Die Rekurrentin wurde im Kanton Uri verhalten, pro 1907
40,000 Fr. Vermögen und 6000 Fr. Erwerb zu versteuern (Re
kursentscheid des Obergerichts Uri vom 23. Oktober 1907), indem
angenommen wurde, daß sie ihr ausschließliches Steuerdomizil im
Kanton Uri habe.
Nachdem die Rekurrentin in Wädenswil pro 1907 mit 4000 Fr.
steuerpflichtigem Vermögen taxiert worden und hierüber am 20. De
zember 1907 ein Entscheid der Rekurskommission ergangen war,
verfügte die Finanzdirektion Zürich am 5. Februar 1908: Die
Firma Gebrüder Baumann Stiefenhofer ist für denjenigen
Teil ihres Betriebskapitals und denjenigen Teil ihres Geschäfts
gewinnes, welche auf die von dem Wädenswiler Bureau aus
geleiteten Arbeiten entfallen, in Wädenswil vermögens bezw.
einkommenssteuerpflichtig. Die Steuerkommission Wädenswil wird
eingeladen, die Taxation der Firma Gebrüder Baumann Stiefen
hofer damit in Einklang zu bringen. Die Rekurrentin ergriff
hiegegen den Rekurs an den Regierungsrat Zürich, indem sie
geltend machte: Sie habe kein Steuerdomizil in Wädenswil, wo
sie kein ständiges Bureau unterhalte. Die Angestellten seien dort
nur im Winter anwesend; während der Saison sei das Bureau
oft monatelang geschlossen. Einmal sei es sogar eineinhalb Jahre
geschlossen gewesen. Während der Bauzeit seien die dem Teilhaber
Stiefenhofer zugeteilten Ingenieure und Bauleiter auf verschiedenen
Bauplätzen tätig. Die Tätigkeit des in Wädenswil befindlichen
Bureaus beschränke sich auf die Anfertigung der Zeichnungen und
Pläne für die unter der Leitung des Stiefenhofer stehenden Unter
nehmungen. Solange in der Ortschaft Wädenswil Bauten aus
geführt worden seien, seien immer ein paar Angestellte dort ge
wesen; jetzt seien aber alle fort. Es bestehe also in Wädenswil
nur ein sogenanntes Baubureau. Die völlige Abhängigkeit des
Wädenswiler Bureaus vom Hauptsitz Altdorf gehe aus dem Ge
sellschaftsvertrag hervor. Der Regierungsrat wies den Rekurs am
30. April 1908 ab (Mitteilung an die Rekurrentin am 5. Mai
1908) mit folgender wesentlicher Begründung: Für die Arbeiten
welche die Rekurrentin in den Ortschaften Oberrieden, Utikon,
Wädenswil rc. im Jahre 1907 ausgeführt habe, treffe das von
der bundesgerichtlichen Praxis aufgestellte Erfordernis, daß stän
dige Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen, wenn ein
steuerrechtliches Spezialdomizil einer außerhalb des Kantons domi
zilierten Firma angenommen werden solle, zu. Das gelte, wie
ohne weiteres ersichtlich sei, in erster Linie von der auf die eigent
liche technische Ausführung entfallenden Tätigkeit der Unternehmung.
Aus der Natur der Bauarbeiten ergebe sich die Folgerung, daß
sie nur am Orte der Ausführung als lokalisiert gedacht werden
könnten. Aber auch die leitende Unternehmertätigkeit bezüglich der
erwähnten Bauten erfolge auf dem zürcherischen Gebiete. Das in
Wädenswil betriebene Bureau, in welchem die Pläne und Zeich
nungen angefertigt werden und die Buchführung erfolge, bilde den
Mittelpunkt der Tätigkeit Stiefenhofers und seines Hülfspersonals.
Wie wenig es angehe, die Niederlassung Stiefenhofers in Wädens
wil als einen zufälligen Umstand zu betrachten, folge aus der
Tatsache, daß auch der Ingenieur, der Bauführer und der Buch
halter in Wädenswil beziehungsweise Bäch niedergelassen seien.
Das Wädenswiler Bureau sei denn auch keine bloße Bauhütte,
sondern ein in einem Hause ständig eingerichtetes Lokal. Die Frage,
ob das Bureau früher einmal eineinhalb Jahre lang geschlossen
gewesen sei, sei ohne Bedeutung, da es sich hier lediglich um das
Steuerjahr 1907 handle. Die auf zürcherischem Gebiete ausgeübte
produktive Tätigkeit der Rekurrentin erfolge mit derjenigen Unab
hängigkeit von dem Hauptsitz, welche das Requisit der gesonderten
Betriebsleitung ausmache. Hierauf deute die ganze Organisation
des Geschäftsbetriebes und der Gesellschaftsvertrag; die Beschrän
kungen der Handlungsfreiheit des einzelnen Teilhabers gingen keines
wegs über dasjenige Maß hinaus, dem sehr oft auch die Leitung
eines keinerlei Filialen besitzenden Geschäftes unterworfen sei. (Was
näher ausgeführt wird.
B. Durch staatsrechtlichen Rekurs vom 3. Juli 1908 hat die
Firma Gebrüder Baumann Stiefenhofer beim Bundesgericht
den Antrag gestellt: Es sei der Kanton Zürich als nicht berech
tigt zu erklären, von der Rekurrentin eine Einkommenssteuer zu
erheben. Eveutuell wolle das Bundesgericht festsetzen, in welchem
Umfange und Verhältnis die Kantone Uri und Zürich mit Be
zug auf das Einkommen der Rekurrentin einkommensteuerberech
tigt seien, und es sei der eventuelle Betrag des im Kanton Zürich
zu versteuernden Einkommens von dem im Kanton Uri versteuerten
Einkommen in Abzug zu bringen. Zur Begründung wird aus
geführt: Die gleichzeitige Besteuerung der Rekurrentin in den
Kantonen Zürich und Uri bedeute eine bundesrechtswidrige Doppel
besteuerung. Die Rekurrentin habe nur in Altdorf ein Steuer
domizil, wo sie ihren Sitz habe, wo die gesamte Korrespondenz
und Buchführung besorgt werde, wo sich das Materialdepot be
finde und von wo aus sie mit den Banken verkehre, Zahlungen
leiste usw. Das Baubureau in Wädenswil sei keineswegs selb
ständig, sondern von der Zentralleitung abhängig, wie denn auch
die Rekurrentin im Handelsregister des Kantons Zürich nicht ein
getragen sei. Allerdings werde die Bauleitung einer Arbeit regel
mäßig von dem zunächst wohnenden Gesellschafter besorgt, aber
nicht ausschließlich, sondern auch die andern wirkten mit, wenn
sie hiezu Zeit fänden. Die Gesellschafter kämen so oft als möglich,
mindestens alle Monate einmal, in Altdorf zusammen. Eventuell,
falls das Steuerrecht von Zürich anerkannt werden sollte, müßte
Uri auf die Besteuerung in Zürich Rücksicht nehmen. Die Re
kurrentin beruft sich für ihre Auffassung u. a. auf die Entscheide
des Bundesgerichts in Sachen Fietz und Leuthold, AS 22 Nr. 4,
und Frey, 24 1 Nr. 116.
C. Der Regierungsrat Zürich hat unter Hinweis auf die Be
gründung seines Entscheides auf Abweisung des Rekurses ange
tragen.
D. Der Regierungsrat von Uri hat auf Abweisung des gegen
den Kanton Uri gerichteten eventuellen Begehrens der Rekurrentin
angetragen und die Auffassung vertreten, daß die Rekurrentin ihr
ausschließliches Steuerdomizil im Kanton Uri habe, daß aber,
selbst wenn ein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb in Wädenswil
anzunehmen wäre, die urnerische Taxation, weil das auch bei
jener Annahme in Uri steuerpflichtige Vermögen und Einkommen
der Rekurrentin nicht übersteigend, in Kraft bleiben müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der Praxis muß ein Steuerdomizil steuerrechtlicher
Natur der Rekurrentin in Wädenswil anerkannt werden, infofern
sich dort ein zweiter örtlicher Mittelpunkt ihres Geschäftsbetriebs
mit ständigen Einrichtungen und einer gesonderten Leitung befindet
(stehe AS 31 1 S. 76 und die dortigen Zitate; 33 I S. 714 f.
Erw. 1). Dies darf aber nach der Art und dem Umfang des
Geschäftsbetriebs der Rekurrentin in Wädenswil, nach dessen tat
sächlicher Organisation und wirtschaftlicher Bedeutung unbedenklich
bejaht werden, wobei wesentlich auf die Verhältnisse, wie sie nach
außen sinnfällig in die Erscheinung treten, abzustellen ist. In
Wädenswil befindet sich seit längerer Zeit, wenn auch vielleicht
früher einmal mit Unterbruch, in einem eigens hiezu gemieteten
Lokal ein Bureau der Rekurrentin, dem ein ständiges Personal
Ingenieur, Buchhalter, Bauführer rc.) zugeteilt ist. Von diesem
Bureau aus werden die örtlich in seinen Geschäftsbezirk fallenden
Bauarbeiten übernommen und ausgeführt; fünf größere Bauten
sind so in letzter Zeit von Wädenswil aus besorgt worden. In
Wädenswil hat sodann der eine Gesellschafter, Stiefenhofer, seinen
ständigen Wohnsitz, aus welcher Tatsache wiederum deutlich erhellt,
daß das dortige Bureau nicht als eine bloße vorübergehende Ein
richtung für die Abwicklung einzelner Geschäfte, sondern als eine
dauernde Veranstaltung gedacht ist. Der in Wädenswil wohnhafte,
das dortige Bureau und die dazu gehörigen Arbeiten dirigierende
Gesellschafter erscheint Dritten gegenüber unbestrittenermaßen als
zur vollen Vertretung der Gesellschaft befugt (Art. 560 ff OR).
Auch im Verhältnis nach innen hat er eine relativ weitgehende
Selbständigkeit, da er nach 5 des Gesellschaftsvertrages zu allen
Maßnahmen, Rechtshandlungen und Vereinbarungen berechtigt ist,
welche die Durchführung der ihm unterstellten Bauten mit sich
bringen; und im übrigen, in Bezug auf die Übernahme neuer
Arbeiten und andere wichtige Geschäfte, ist er nach dem Vertrag
lediglich in gleicher Weise wie die übrigen Gesellschafter gebunden.
Das Bureau in Wädenswil und der dazu gehörige Geschäfts
betrieb stehen also ohne Frage unter besonderer, verhältnismäßig
unabhängiger Leitung. Es könnte denn auch unschwer und ohne
erhebliche Veränderung vom Hauptgeschäft in Altdorf losgelöft
und in ein selbständiges Geschäft umgewandelt werden, wie es ja
nach außen nach der Art der Geschäftsführung jetzt schon mehr
den Eindruck eines selbständigen Geschäftes erweckt.
Diesen Momenten gegenüber, die entschieden für die Anerkennung
eines besondern Steuerdomizils der Rekurrentin in Wädenswil
sprechen, kann es nichts verschlagen, daß die Baumaterialien, Ma
schinen und Werkzeuge durch das Hauptbureau in Altdorf beschafft
werden, weil nicht der Ankauf, sondern die Verwendung dieser
Dinge auf den Baustellen wesentlich für die Erzielung von Ge
winn ist; daß die Buchhaltung und Kassaführung in Altdorf be
sorgt werden, weil es sich hiebei wiederum um bloße Hilfsarbeiten
handelt. Ebensowenig stehen die Bestimmungen des Gesellschafts
vertrages über den Bankverkehr jener Annahme entgegen, da ja
darnach das Bureau in Wädenswil, soweit es seine Bedürfnisse
erfordern, direkt mit der Bank verkehrt. Endlich ist für die Frage
des Steuerdomizils unerheblich, daß das Bureau in Wädenswil
nicht im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Die
Berufung der Rekurrentin auf die Urteile Fietz und Leuthold,
AS 22 Nr. 4, und Frey, 24 I Nr. 116, sodann ist durchaus
verfehlt, weil in diesen Fällen der Bestand eines besondern Steuer
domizils für die Ausführung einer einzelnen Baute verneint
wurde; gerade die Erwägungen dieser Urteile sprechen dafür, daß
ein ständiges Baubureau, wie es hier vorliegt, ein Steuerdomizil
zur Entstehung bringt.
2. Der Rekurs ist nach dem gesagten gegenüber dem Kanton
Zürich abzuweisen. Auf das gegen den Kanton Uri gerichtete
eventuelle Begehren kann nicht eingetreten werden. In Frage steht
im vorliegenden Rekurs allein die urnerische Besteuerung pro
1907, und für dieses Jahr hat sich die Rekurrentin beim Ent
scheid des Obergerichts vom 23. Oktober 1907 beruhigt, obgleich
ihr damals schon und jedenfalls innerhalb der 60tägigen Frist des
Art. 178 Ziff. 3 OG seit Mitteilung des obergerichtlichen Ur
teils der zürcherische Steueranspruch bekannt war (30 I S. 613
Erw. 4).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Hauptrekursbegehren wird abgewiesen. Auf das Eventual
begehren wird, soweit dasselbe nicht durch Abweisung des Haupt
rekursbegehrens erledigt ist, nicht eingetreten.