Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 2. Juli 1908 in Sachen
Bösch gegen Hirsch (Gerichtspräsidium III in Bern).
Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes; Prorogation.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent, E. Bösch, Lehrer in Herisau, gab dem
Rekursbeklagten Wilhelm Hirsch, damals in Bern, eine Bestellung
in Kurzwaren auf und unterschrieb dabei ein gedrucktes Bestel
lungsformular, welches auf einer und derselben Seite unter dem
Verzeichnis der bestellten Waren in Fettdruck die Klausel enthält:
Ich anerkenne den Erfüllungsort und Gerichtsstand Bern
folge von Differenzen wegen der Warenlieferung, die nach
An
gabe Böschs nicht bestellungsgemäß ausgeführt und deshall
rückgewiesen wurde, klagte Hirsch in Bern den Kaufpreis
Waren ein. Bösch leistete der vom Gerichtspräsidium III in Bern
an ihn erlassenen Vorladung keine Folge. Hierauf hieß das Ge
richtspräsidium durch Kontumazialurteil vom 28. Januar 1907
die Klage gut und verurteilte Bösch, an Hirsch die bestrittenen
70 Fr. 20 Cts., nebst 18 Fr. Prozeßkosten, zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil mit vorgelegter Eröffnungs Notifikation,
datiert vom 4. Februar 1908, hat Bösch am 13. März 1908
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
seine Aufhebung wegen Verletzung der Garantie des Art. 59 BV
beantragt. Er führt aus, daß aus seiner Unterzeichnung des
Warenbestellscheines ein Verzicht seinerseits auf den verfassungs
mäßigen Wohnsitzrichter nicht abgeleitet werden könne, weil er
dabei den Passus betreffend Anerkennung des Gerichtsstandes
Bern nicht beachtet habe und auch nicht darauf aufmerksam ge
macht worden sei, während eine Gerichtsstandsprorogation, welche
übrigens bei Geschäften fraglicher Art weder notwendig noch
üblich sei, nur vorläge, wenn die Parteien sich über einen beson
deren Gerichtsstand auseinandergesetzt hätten und eine diesbezüg
liche Klausel auf Grund gegenseitiger Willensübereinstimmung
festgestellt worden wäre.
C. Der Gerichtspräsident III in Bern hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen. Er hält an der Auffassung, daß ein rechts
gültiger Verzicht des Rekurrenten auf die Garantie des Art. 59
BV vorliege, fest;
in Erwägung:
Der Rekurs erweist sich ohne weiteres als unbegründet. Der
vom Rekurrenten unterzeichnete Bestellschein enthält mit der
Klausel: Ich anerkenne den ... Gerichtsstand Bern einen an
sich unzweideutigen Verzicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters.
Nun behauptet der Rekurrent nicht etwa, daß er als Nichtjurist
die rechtliche Bedeutung und Tragweite jener Klausel verkannt
habe, sondern er will deren Unverbindlichkeit einfach daraus ableiten,
daß er die Klausel bei Abgabe seiner Unterschrift nicht beachtet
habe. Allein dieser Einwand kann nicht gehört werden; denn die
in Fettdruck unmittelbar über der Unterschrift des Rekurrenten
befindliche Klausel konnte ihm bei auch nur oberflächlicher Prü
fung des unterschriebenen Scheines, die ihm selbstverständlich zu
gemutet werden muß, nicht entgehen. Es liegt daher kein Grund
vor, seiner Unterschrift mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel
die rechtliche Wirksamkeit abzusprechen. Für ein rechtswidriges
Verhalten des Rekursbeklagten zur Erlangung der Unterschrift
bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte; der Rekurrent hat es
also lediglich seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er
sich bezüglich des Gerichtsstandes in nicht beabsichtigter Weise ge
bunden hat, und muß die Folgen dieser Nachlässigkeit auf sich
nehmen;-
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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