Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 4. März 1908 in Sachen
Gutzwiller gegen Grundstückbörse Berlin, Filiale Zürich
(Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich).
Die Unzuständigkeit des Richters gemäss Art. 59 BV schliesst aus,
dass er einer wegen der Unzuständigkeit nicht erschienenen Partei
Ordnungsbusse und Prozessentschädigung auflege.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Mit Weisung vom 19. Juni 1907 belangte die Rekurs
beklagte den in Binningen domizilierten Rekurrenten vor dem
Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen Verfahren
auf Zahlung von 64 Fr. 50 Cts. als Preis für verschiedene
Inserate, die der Rekurrent für eine von der Rekursbeklagten
publizierte Zeitung aufgegeben hatte. In den betreffenden Bestell
scheinen ist als Erfüllungs und Zahlungsort Zürich genannt.
Die Weisung enthielt die Bemerkung: Die Zuständigkeit der
zürch. Gerichte soll vertraglich festgestellt sein. Beklagter hat zwei
maliger Charge Vorladung zum Sühneverfahren keine Folge ge
geben. Die Rekursbeklagte hatte vor Einreichung der Weisung,
am 8. Juni, den Rekurrenten schriftlich angefragt, ob er die Zu
ständigkeit des zürch. Richters anerkenne; bei Stillschweigen des
Rekurrenten bis zum 12. Juli werde angenommen, es sei dies der
Fall. Es ist streitig, ob der Rekurrent überhaupt nicht oder ver
neinend geantwortet hat. Der Einzelrichter lud die Parteien zur
Hauptverhandlung auf den 27. August 1907 und verfügte an
diesem Tage, nachdem der Rekurrent ohne Entschuldigung ausge
blieben war: 1. Der Prozeß wird neu vertagt auf Dienstag den
- September 1907, Vormittags 8 Uhr. 2. Auf diesen neuen
Rechtstag wird der Beklagte peremtorisch vorgeladen, d. h. unter
der Androhung, daß abermaliges unentschuldigtes Ausbleiben als
Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf
Einreden angesehen würde. 3. Dem Beklagten wird für sein un
entschuldigtes Ausbleiben eine Ordnungsbuße von 5 Fr. aufer
legt. 4. Sodann hat er die Klägerin für ihr unnütziges Er
scheinen mit 5 Fr. prozessualisch zu entschädigen. 5. Schriftliche
Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein mit dem Be
merken, daß sie als Zitation für den neuen Rechtstag gilt. Bei
der neuen Verhandlung vom 17, September 1907 war der Re
rrent durch einen Anwalt vertreten, der unter Berufung auf
Art. 59 BV die Zuständigkeit des zürch. Richters bestritt und
verlangte, daß die Verfügung des Einzelrichters vom 27. August
1907, Ziff. 3 und 4, aufgehoben werde. Durch Entscheid vom
- September 1907 wies der Einzelrichter die Klage der Re
kursbeklagten wegen Inkompetenz von der Hand, da der Rekurrent
sein ordentliches Domizil in Binningen habe und der Vermerk
auf dem Bestellschein Erfüllungs und Zahlungsort Filiale Zü
rich keine Gerichtsstandsabrede sei. Gleichzeitig wies er das Be
gehren des Rekurrenten um Aufhebung der Verfügung vom 27.
August ab, indem er ausführte: Die Verfügung stehe durchaus
im Einklange mit den Bestimmungen des zürch. Prozeßrechtes;
der Einzelrichter sei nicht verpflichtet gewesen, schon in der ersten
Verhandlung seine Inkompetenz zu erklären, sondern er habe an
gesichts der Sachlage und solange die Einrede der Unzuständigkeit
nicht gestellt gewesen sei mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß
der Rekurrent das zürch. Forum anerkennen werde. Die erste
Verhandlung sei durch die Schuld des Rekurrenten unnütz gewesen,
weshalb diesem nach gesetzlicher Vorschrift eine Ordnungsbuße
und eine Entschädigung an die Gegenpartei habe auferlegt werden
müssen.
B. Gegen die Verfügung vom 27. Angust, in Verbindung mit
dem Entscheid vom 17. September 1907, hat Gutzwiller den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag, es sei die genannte Verfügung wegen Verletzung von Art.
59 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß der Rekurrent nach
dieser Verfassungsbestimmung nicht verpflichtet gewesen sei, sich
vor dem inkompetenten Richter in Zürich auf die Klage der Re
kursbeklagten irgendwie einzulassen und daß ihm deshalb auch
nicht wegen Nichterscheinens eine Ordnungsbuße und Prozeßent
schädigung an die Gegenpartei habe auferlegt werden können.
Eine solche Verfügung des inkompetenten Richters sei vor Art. 59
BV nicht haltbar.
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen
Verfahren hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Be
gründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen
Entscheides. Außerdem wird bemerkt: Die über den Rekurrenten
verhängte Ordnungsbuße und die ihm aufgelegte Prozeßentschädi
gung seien rein prozessuale Folgen des Ausbleibens einer Partei,
die mit der Garantie des Art. 59 BV nichts zu tun hätten.
D. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses ange
tragen;
in Erwägung:
Es steht fest, daß der Rekurrent nach der in Art. 59 BV ent
haltenen Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes mit der Klage der
Rekursbeklagten nicht in Zürich belangt werden konnte. Damit
ist gesagt, daß der Einzelrichter in Zürich in Bezug auf den Be
klagten keinerlei Jurisdiktionsgewalt hatte. Als Akt der Juris
diktionsgewalt stellt sich aber nicht nur ein Entscheid in der Sache
selber dar, sondern auch eine prozessualische Verfügung, die den
Rekurrenten in seiner Rechtsstellung betrifft, wie die Auflage einer
Ordnungsbuße und von Prozeßentschädigung. Verfügungen solcher
Art eines nach Art. 59 BV unzuständigen, der Jurisdiktionsge
walt ermangelnden Richters müssen notwendigerweise gleichfalls
gegen die verfassungsmäßige Gewährleistung des Domizilrichters
verstoßen und können daher bundesrechtlich keinen Bestand haben.
Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß derjenige,
der mit einer persönlichen Ansprache vor einem nach Art. 59 BV
inkompetenten außerkantonalen Richter belangt wird, nicht ver
pflichtet ist, sich auf den Prozeß mit irgend welchen Vorkehren
einzulassen, sondern ohne Rechtsnachteil (und ohne daß daraus
auf eine Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden dürfte)
sich der Klage gegenüber gänzlich passiv verhalten darf (siehe AS
3 S. 60; 12 S. 267; 22 S. 942; 25 I S. 422). Dann
darf aber folgerichtig ein solches nach Art. 59 zulässiges Verhalten
auch nicht gestützt auf das kantonale Prozeßrecht mit Buße und
Prozeßentschädigung bestraft werden.
Die angefochtene Verfügung des Einzelrichters ist daher wegen
Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben und zwar ohne Rück
sicht darauf, ob sie rein nach kantonalem Recht zulässig war;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und die Verfügung des Einzel
richters des Bezirksgerichts Zürich für das ordentliche Verfahren
vom 27. August 1907 aufgehoben.
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