Art. 249 Abs. 3 SchKG; Kollokation und Verteilung; Pfandrecht an zivilen Früchten; Legitimation zur Beschwerde: A dispute over distribution is governed by the collocation plan, which is the basis for the distribution list. A pledge right extending to civil fruits of the pledged asset, in particular rents, is recognized only if the collocation plan expressly includes those fruits; a collocation limited to the immovable property does not suffice. The omission of the special notice contemplated by Art. 249 Abs. 3 SchKG does not prevent the collocation plan from becoming final; it merely may found liability claims. A party may derive from an earlier pledge litigation only what was actually decided therein; an incidental reference to interest does not determine the scope or duration of interest claims if that issue was not adjudicated (consid. 2-3).
68 Cts. als pfandversichert anerkannt. In dem zwischen den beiden Konkursmassen angehobenen Rechtsstreite anerkennt aber heute die Konkursverwaltung der Société Suisse pour l exploi tation d hôtels nur noch einen pfandversicherten Betrag von 15,642 Fr. 95 Cts. Den Hypothekengläubigern der Baugesellschaft Hotel National A. G. wird nun jetzt schon davon Kenntnis gegeben, daß auf das Ergebnis aus diesem Prozesse im Verteilungsplane dereinst die nicht pfandversicherten Gläubiger, d. h. die Gläubiger der Klasse I bis und mit V (Art. 219 SchKG) angewiesen werden, da der von der Société pour l exploitation d hôtels schuldige Mietzins beriets geraume Zeit vor der Eröffnung des Konkurs der Baugesellschaft Hotel National A. G. in Bern (5. Januar 1907) verfallen war und auch lange vorher von der Gläubigerin rechtlich eingefordert wurde. B. Die Konkursverwaltung teilte diese Verfügung den Pfand gläubigern mit. Während die Masse des inzwischen in Konkurs gefallenen Nottaris sie unangefochten ließ, hob die Aktienbrauerei zum Löwenbräu gerichtliche Klage an mit dem Begehren: Es sei zu erkennen, der Klägerin stehe für ihre Forderung von 52,095 Fr. 5 Cts. nebst Zins, ein Pfandrecht zu, nicht nur auf die Besitzung Hotel National im Außern Bollwerk in Bern, sondern in gleicher Weise auch auf die ausstehende Miet zinsforderung gegenüber der Société Suisse pour l exploitation d'hôtels in La Chaux de Fonds für die Zeit von 1. Mai 1905 bis 15. November 1906 von 89,444 Fr. 60 Cts. Durch Urteil vom 21. November 1907 sprach der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern der Klägerin ihr Klag begehren zu; das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nicht ein. C. Am 27. März 1908 legte nun der Verwalter im Konkurse des Hotel National den Verteilungsplan auf und machte den Gläubigern von der Auflage vorschriftsgemäß Mitteilung. Im Eingang der Verteilungsliste führte der Konkursverwalter fol gendes aus: Durch das Urteil vom 21. November 1907 sei im Prinzipe entschieden worden, daß dereinst im Verteilungsplan auf die ge nannte Mietzinsforderung, bezw. den Erlös des hierfür retinierten Hotelmobiliars einzig die Pfandgläubiger, und nicht die Gläubiger der Klassen I V, angewiesen werden sollen. Die im Kollokations plan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung habe bloß den Charakter einer Wegleitung an die Pfandgläubiger gehabt und bezweckt, sie rechtzeitig von der Absicht der Konkursverwaltung wie diese dereinst über den Erlös des Hotelmobiliars zu verfügen gedenke, zu unterrichten, damit sie bei der Auflage des Verteilungs planes ihre Rechte gehörig wahren können. Diese Verfügung nun sei vom Gerichte aufgehoben und damit die Konkursverwaltung angewiesen worden, den Erlös aus dem Hotelmobiliar einzig unter die Pfandgläubiger zu verteilen. Das habe nun, nachdem die Hypothek ersten Ranges durch den Verkauf des Hotels gedeckt worden sei, in der Weise zu geschehen, daß der nach Abzug der Konkurskosten verbleibende Aktivsaldo von 55,165 Fr. 61 Cts.
demgemäß der Beschwerdeführerin in der Verteilungsliste für ihre Forderung von 52,095 Fr. 5 Cts. nebst Zins Zuteilung auf die vorhandene Barsumme zu erteilen bis zur vollen Deckung. Zu Begründung wurde des nähern ausgeführt: Die vorge nommene Verteilung widerspreche dem Urteil des Appellations und Kassationshofes, das feststelle, daß am fraglichen Erlös nur der Beschwerdeführerin ein Pfandrecht zustehe, während das Pfand recht des Nottaris durch die Unterlassung, einen Kollokations prozeß anzuheben, untergegangen sei. Sodann habe die Beschwerde führerin in ihrer Konkurseingabe Zinsen bis zum Tage der Zahlung gefordert und das Kollokationsurteil habe ihr denn auch das Pfandrecht für die Forderung nebst Zins zugesprochen. Der Kollokationsplan enthalte keine Verfügung, die diese An sprüche abweise; und es sei der Beschwerdeführerin auch keine Anzeige nach Art. 249 Abs. 3 SchKG hierüber zugekommen. Vielmehr habe der Konkursverwalter selbst grundsätzlich und aus drücklich die Berechtigung der Zinsforderung über das Datum der Konkurseröffnung hinaus anerkannt. Die im Kollokations plan genannten Daten könnten nicht definitiven Charakter haben, sondern hätten nur dazu gedient, vorläufig, zwecks Aussetzung einer bestimmten Ziffer im Kollokationsplan, eine Berechnung an stellen zu können. E. Die Konkursverwaltung trug auf Abweisung der Be schwerde an, welchem Antrage sich die Konkursmasse Nottaris anschloß. F. Durch Entscheid von 29. Juni 1908 erkannte die kan tonale Aufsichtsbehörde: Die Beschwerde werde zum Teil begründet erklärt, zum Teil abgewiesen, beides im Sinne der Motive. In diesen wird ausgeführt: Die Verfügung im Kollokationsplan enthalte nicht bloß eine vorzeitige Meinungsäußerung über das Vorgehen bei der Verteilung, sondern eine Abweisung der An prüche der Pfandgläubiger auf den Mietzins als Pfand. Da die Masse Nottaris hiergegen nicht den Weg des Kollokationsprozesses betreten habe, so sei ihr gegenüber diese Abweisung in Rechtskraft erwachsen und habe sie das Recht eingebüßt, als Pfandrechts gläubigerin aus den Mietzinsen Befriedigung zu erlangen. Es müsse deshalb dem Pfandgläubiger, der seine Pfandrechtsansprüche auf dem Wege des Kollokationsprozesses siegreich durchgeführt habe, nach dem Wegfall des konkurrierenden Pfandrechtes ohne weiteres zukommen, sich aus dem in Rede stehenden Pfande, nämlich dem mit Erfolg als Pfand in Anspruch genommenen Accessorium des Pfandgegenstandes, bis zum Belaufe feiner Fox derung zu befriedigen. Das Pfand hafte eben, unbeschadet der Rechte vorgehender Pfandgläubiger, für jede Pfandforderung in seinem ganzen Umfang; da nun in casu festgestelltermaßen vor gehende oder im gleichen Range konkurrierende Pfandrechte nicht mehr existieren, so falle der Beschwerdeführerin der ganze Pfand erlös für die Deckung ihrer Forderung zu. Was die Zins forderungen anbetreffe, so habe sie der Konkursverwalter im Kollokationsplan auf feste Zeiträume beschränkt und feste Beträge dafür ausgesetzt, welche unzweideutige Verfügung eine Abweisung der weitergehenden Ansprüche der Konkurseingabe enthalte und mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sei. Daran ändere nichts, daß sie nicht nach Art. 249 besonders mitgeteilt worden sei. Endlich seien die fraglichen Zinsansprüche auch nicht etwa aus dem Kollokationsurteil vom 21. November 1907 abzuleiten, das sich mit ihnen nicht zu beschäftigen gehabt habe. Nach all dem sei der Beschwerde in der Weise Folge zu geben, daß der Konkursverwalter angewiesen werde, die Verteilungsliste abzuändern und der Beschwerdeführerin, Aktienbräuerei Löwenbräu, den frag lichen Pfanderlös bis zum Belaufe ihrer Forderung zuzuteilen; allein bloß bis zum Belaufe der im Kollokationsplan zugelassenen Forderung von insgesamt 52,095 Fr. 5 Cts. G. Gegen diesen Entscheid haben drei Parteien innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, nämlich:
Bern angeschlossen, der Angelo Nottaris seine im vorliegenden Konkurse geltend gemachte Pfandforderung verpfändet hatte; 3. die Beschwerdeführerin Aktienbrauerei zum Löwenbräu mit dem Begehren: in Abänderung des angefochtenen Entscheides die Konkursverwaltung anzuweisen, die Beschwerdeführerin in einer neu aufzustellenden Verteilungsliste nicht nur als allein berechtigte Pfandgläubigerin auf die Mietforderung zu behandeln, sondern auch als berechtigt auf eine Forderung von 52,095 Fr. 5 Cts. vom 3. April 1907 an plus Zins von 50,000 Fr. zu 4½ bis zum Tage der Zahlung, entsprechend dem Kollokationsplan bezw. der im Urteil vom 21. November 1907 liegenden Weisung. Eventuell sei die Behandlung der Konkurseingabe der Beschwerde führerin hinsichtlich der Dauer des Zinsenlaufes der 50,000 Fr., weil unklar, in einer Ergänzung des Kollokationsplanes klar zu legen. Auf die Rechtserörterungen der Rekursparteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingetreten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nun enthält aber der Kollokationsplan selbst, unabhängig von der nachstehenden Verfügung , die Abweisung der Kollokation der Masse Nottaris hinsichtlich des Mietzinses, wie sich aus fol gendem ergibt: Die Zulassung eines beanspruchten Pfandrechtes zur Kollokation ist nicht möglich, ohne daß die Konkursverwal tung den Pfandgegenstand näher bezeichnet. Wenn also, wie hier, zivile Früchte der Pfandsache vorhanden sind, so muß die Ver waltung, wenn sie anerkennen will, daß das Pfandrecht sich auf diese Früchte erstrecke, dies ausdrücklich im Kollokationsplan sagen. Tut sie es nicht, läßt sie diese Früchte bei der Kollokation des Pfandgläubigers unerwähnt, so ist anzunehmen, daß das Pfandrecht nur für die Früchte zugelassen worden sei. Derart liegt aber die Sache hier: In der Kollokation der Masse Nottaris, wie sie die Konkursverwaltung, der Verfügung vorangehend, vor genommen hat, wird als Pfandsache, die für die angemeldete For derung haftet, lediglich die Hotelliegenschaft (Grund und Boden mit den Gebäulichkeiten) bezeichnet, während von der Mietzins forderung keine Rede ist. Das schon würde genügen, um den Re kurs abzuweisen. Zu all dem muß man auch in der Verfügung , für sich allein betrachtet, schon eine Abweisung des Pfandrechtsanspruches, soweit er sich auch auf den Mietzins erstrecken soll, erblicken. Die Konkursverwaltung erklärt darin, den Hypothekargläubigern jetzt schon Kenntnis geben zu wollen, daß auf den Erlös der Mietzins forderung bei der Verteilung nicht sie als Pfandgläubiger, sondern die Gläubiger ohne Pfandrecht angewiesen werden; und zwar des halb, weil der fragliche Mietzins bei der Konkurseröffnung bereits geraume Zeit verfallen gewesen und von der Gläubigerin rechtlich eingefordert worden sei, mit andern Worten, weil die Mietzins forderung nach kantonalem Rechte (Satzung 487 ZG) beim Konkursausbruch sich nicht mehr im Pfandnexus befunden, son dern pfandfreies Massegut gewesen sei. Darin liegt eine klare und bestimmte Willensäußerung der Konkursverwaltung, ein Pfand recht an der Mietzinsforderung nicht anzuerkennen und also nicht zu kollozieren, indem ja letzteres die notwendige Voraussetzung bildet, um eine Verteilung unter die andern Gläubiger im ange kündigten Sinne vornehmen zu können. Angesichts dieser deutlichen Erklärung ist eine Erörterung darüber unnütz, ob die Verfügung eine wirkliche Kollokationsverfügung sei, durch die der Pfandan spruch abgewiesen wurde, oder eine bloße vorläufige Angabe über das zu gewärtigende spätere Vorgehen. Übrigens läßt sich ihre Bedeutung leicht erfassen: Nachdem nämlich die Konkursverwaltung vorher bei der Kollokation das Pfandrecht auf die eigentliche Pfandsache (Liegenschaft mit Gebäuden) beschränkt und hierdurch die Mietzinsforderung davon ausgenommen hatte, glaubte sie, dieses Vorgehen der Pfandgläubigerin begründen zu sollen. Diesem Zwecke dient nun eben die nachherige Verfügung , worin aus einandergesetzt wird, daß die Mietzinsforderung nicht mehr vom Pfandrecht erfaßt sei und demnach ihr Erlös auch nicht mehr den pfandversicherten Gläubigern als solchen zukomme. Man hat es also nicht sowohl mit einer wirklichen Verfügung zu tun, als vielmehr mit einer erklärenden Auslegung der vorangehenden, das Pfandrecht auf die Liegenschaft als Pfandgegenstand beschränkenden Kollokation. Nichtsdestoweniger ergibt sich auch aus ihr selbst der unmißverständliche Wille, ein Pfandrecht am Mietzins nicht an zuerkennen. Die Rekurrentin macht endlich geltend, daß die Konkursverwal tung in erster Linie berufen sei, die im Kollokationsplan enthaltene Willenserklärung auszulegen und daß sie es im Sinne einer Zu lassung des Pfandrechtes an der Mietzinsforderung tue. Dieses Argument könnte von Gewicht sein, wenn die Konkursverwaltung ihren Willen auch stets im genannten Sinne ausgelegt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Sonst wäre ja der von der Aktien brauerei zum Löwenbräu eingeleitete Kollokationsprozeß, den die Konkursverwaltung aufgenommen und durchgeführt hat, sofort gegenstandslos geworden durch die Erklärung der Verwaltung, das von der Kollokationsklägerin beanspruchte Pfandrecht am Miet zins sei in Wirklichkeit im Plane bereits anerkannt und zugelassen. Nach all dem gelangt man zur Abweisung des von der Kon kursmasse des Angelo Nottaris eingereichten Rekurses. Ob die Kantonalbank Bern deshalb, weil ihr die Konkursforderung der Rekurrentin mit den Nebenrechten verpfändet ist, befugt gewesen sei, sich dem Rekurse anzuschließen, kann unerörtert bleiben. 3. Hinsichtlich des Rekurses der Aktienbrauerei zum Löwenbräu:
Die Rekurrentin hatte in ihrer Konkurseingabe Verzugszins zu 5% von einer 1125 Fr. betragenden, verfallenen Zinsrate und Zins zu 4½% von der Kapitalforderung von 50,000 Fr. verlangt, ersteres vom 15. November, letzteres vom 1. Novem ber 1906 an, beides bis zur Zahlung bezw. Antritt der Liegen schaft durch den neuen Erwerber . Die Konkursverwaltung hat nun im Kollokationsplan den geforderten Verzugszins nur bis zur Konkurseröffnung und den geforderten Kapitalzins nur bis zum 3. April 1907 in Rechnung gesetzt und ist damit zu einem kollozierbaren Forderungsbetrage von insgesamt 52,095 Fr. 5 Cts. gekommen. Damit hat sie in deutlicher Weise verfügt, daß sie die verlangten Zinsforderungen nur zum Teil, nämlich für die von ihr festgesetzten Zeiträume kolloziere, für die nachherige Zeit aber abweise. Diese Verfügung ist, weil von der Rekurrentin nicht durch rechtzeitige Kollokationsklage angefochten, rechtskräftig ge worden. Daran ändert auch nichts, daß die Verwaltung unter lassen hat, sie nach Art. 249 Abs. 3 SchKG der Rekurrentin besonders mitzuteilen. Nach der geltenden Rechtssprechung und der herrschenden Meinung (vergl. Sep. Ausg. 1 Nr. 31 Erw. 3 ; Jäger, Art. 249 Note 6; Reichel, Art. 249 Note 4; Martin, S. 265) vermag das das Inkrafttreten des Kollokationsplanes nicht zu verhindern, sondern nur die Grundlage für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu bilden. Übrigens stellt die Vor instanz fest, daß die Rekurrentin während der Auflagefrist den Kollokationsplan eingesehen habe, so daß die Unterlassung der ge nannten Mitteilung für sie nicht schädigend wirken konnte. Mit Recht führt endlich die Vorinstanz aus, daß die Rekurrentin für die fraglichen Zinsansprüche nichts aus dem Kollokationsurteil vom 21. November 1907 herleiten könne, indem die Rekurrentin in diesem Prozesse nur die Frage des Psandrechtes, nicht aber die des Umfanges der Zinsansprüche dem Richter zur Beurteilung unterstellt und der Richter dem entsprechend auch nur jene Frage geprüft und entschieden hat. Der allgemeine Ausdruck nebst Zins im Klagebegehren und Urteilsdispositiv erweist sich angesichts dessen als eine für die Rechtskraft des Urteils bedeutungslose Beifügung; es fehlt ihm übrigens auch inhaltlich die erforderliche Ges.-Ausg. 24 I Nr. 69 S. 385. (Anm. d. Red. f. Publ.) Bestimmtheit. An der Rechtskraft, die die Kollokation der Kon kursverwaltung hinsichtlich der Zinsansprüche erlangt hatte, ver mag er nichts zu ändern. In der Verteilungsliste hat die Konkurs verwaltung diese Zinsansprüche in richtiger Weise gemäß ihrer Kollokation behandelt. Das erste, eine Abänderung der Liste be zweckende Rekursbegehren ist sonach abzuweisen; ebenso aber auch das eventuelle, auf eine Ergänzung des Kollokationsplanes ge richtete Begehren, da nach dem gesagten der Plan nicht, wie be hauptet, an Unklarheit leidet, sondern im vorwürfigen Punkte eine durchaus zuverlässige Grundlage für die Verteilung bildet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: