- Urteil vom 21. Oktober 1908 in Sachen
Gotthardbahngesellschaft gegen Korporation Ari
(Obergericht und Kreisgericht Ari).
Staatsrechtlicher Rekurs in einer Gerichtsstandsfrage; Zulässigkeit;
Instanzenzug. Klagegegen eine Eisenbahngesellschaft auf Abwen
dung von schädigenden Vorkehren, die aus dem Bahnbau und-be
trieb herrühren. Zuständigkeit der eidg. Expropriationsbehörden.
Art. 6, 7, 14 ExprGes.
A. Mit Zitation vom 2. Dezember 1904 belangte die Korpo
ration Uri die Rekurrentin, die Gotthardbahngesellschaft, vor dem
Kreisgericht Uri mit folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Be
klagtschaft gerichtlich zu verhalten: 1. a) entweder die unter der
Straße auf dem Kuchischachen angelegte Abwasser Ableitung auf
die Allmendweide Kuchischachen in Erstfeld sofort zu entfernen
b) oder diese Ableitung der Allmend durchaus unschädlich fort
zusetzen aus der Allmend hinaus, unter Verpflichtung zur vollen
Entschädigung für die Inanspruchnahme der Straße und All
mend für diese Ableitung; 2. für den durch diese Ableitung an
der Allmend gestifteten Schaden eine Entschädigung von 1500 Fr.
zu zahlen, event. in einem gerichtlich festzusetzenden Betrag.
Die Rekurrentin bestritt die Kompetenz des Gerichtes, weil es
um eine Expropriationsangelegenheit handle, die nach dem im
eidgenössischen Expropriationsgesetz vorgesehenen Verfahren erledigt
werden müsse; sie stellte daher vorfraglich das Begehren auf
Verweigerung von Rede und Antwort . Am 16. Oktober 1905
erkannte das Kreisgericht durch Zwischenurteil: Das vorfragliche
Begehren der Rekurrentin sei abgewiesen und diese habe sich auf
die Klage einzulassen. Der Entscheid ist damit begründet, daß es
sich im vorliegenden Falle um eine bereits ausgeführte Arbeit
handelt, deren Vornahme unbestrittenermaßen zum Teil auf klä
gerischem Eigentum erfolgte und zwar ohne Einwilligung
klägerischen Eigentümerin von Grund und Boden; daß es
somit in casu, da keine Rechtsabtretung verlangt und keine Ver
anstaltung zur Einleitung des Expropriationsverfahrens seitens
der Beklagtschaft getroffen und der Klägerschaft folglich auch keine
Möglichkeit gegeben worden war, ihre Ansprüche vor der eidg.
Schätzungskommission geltend zu machen bevor die Arbeiten aus
geführt wurden, um eine widerrechtliche Handlung und nicht um
eine Enteignung zum Zwecke des Bahnbaus handelt; daß also
im vorliegenden Falle eine Deliktsklage zu entscheiden ist, zu de
ren Beurteilung das angerufene Gericht unzweifelhaft als kom
petent zu betrachten ist . Die Parteien verständigten sich, daß,
entgegen den Vorschriften der 27 und 64 der ZPO, wonach
bei Verneinung einer solchen Vorfrage die Verhandlung fortgeht
und gegen das Zwischenurteil über die Vorfrage erst mit der
Hauptsache appelliert werden kann, die Rekurrentin das Urteil des
Kreisgerichts sofort ans Obergericht weiterziehe und bis zum
Entscheid des letztern die Sache vor Kreisgericht sistiert bleibe.
Durch Entscheid vom 13. Dezember 1905, bestätigt am 10. Ja
nuar 1906, trat jedoch das Obergericht Uri auf den Rekurs der
Rekurrentin nicht ein in Anbetracht, daß sich die Rekursschrift
gar nicht auf Rekurs oder Kassationsgründe stützt und sich
auch gar nicht auf die Vorschriften der 67 und 68 der ZPO,
welche die Rekurs und Kassationsgründe enthalten, beruft
B. Gegen das obergerichtliche und das kreisgerichtliche Urteil
hat die Gotthardbahngesellschaft am 10. März 1906 den staats
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Auf
hebung ergriffen. Es wird geltend gemacht, daß durch die ange
fochtenen Urteile die Rekurrentin ihrem ordentlichen Richter ent
zogen sei (Art. 33 KV, Art. 58 BV) und ausgeführt, daß die
von der Korporation Uri gegen die Rekurrentin vor Kreisgericht
Uri anhängig gemachte Streitigkeit sich als Expropriationsstreitig
keit (Art. 6 des eidg. ExprGes.) darstelle, die gemäß dem eidgenös
sischen Expropriationsrecht nicht durch die kantonalen Gerichte, son
Schätzungs
dern durch die eidgenössischen Expropriationsorgane
zu entschei
kommission und Bundesgericht als Rekursinstanz
den sei.
C. Die Korporation Uri hat auf Abweisung des Rekurses an
getragen und ausgeführt: Die Beschwerde sei gegenüber dem kreis
gerichtlichen Urteil verspätet und gegenüber dem obergerichtlichen
Urteil unbehelflich, weil dieses aus einem rein formellen Grund
auf den Rekurs der Rekurrentin nicht eingetreten sei und sich mit
der Kompetenzfrage materiell nicht befaßt habe. Eventuell handle
es sich bei der Klage der Korporation Uri nicht um eine Expro
priationsstreitigkeit, sondern um eine nachbarrechtliche Streitsache
und eine Entschädigungsforderung aus unerlaubter Handlung. Es
werde bestritten, daß die fragliche Wasserableitung eine Baute im
Sinne des Art. 6 ExprGes. sei, die infolge des Bahnbaus not
wendig sei; die Rekurrentin hätte das Wasser ebensogut anders
wohin ableiten können, als auf Allmendgebiet. Die Rekurrentin
habe denn auch das Expropriationsverfahren nicht beobachtet, da
weder eine Planauflage noch eine Anzeige an die Korporation
nach Art. 10 ff. leg. cit. erfolgt sei.
D. Die Rekurrentin hat gleichzeitig mit dem staatsrechtlichen
Rekurs gegen das obergerichtliche Urteil den Rekurs an den Land
rat Uri ergriffen. Diese Behörde hat den Rekurs am 28. Mai
1907 abgewiesen, weil das Obergericht, worauf die Kognition
des Landrates beschränkt sei, sich keine formellen Fehler habe zu
Schulden kommen lassen. In der Begründung heißt es, daß das
richtige Rechtsmittel gegenüber dem kreisgerichtlichen Zwischenur
teil die Appellation nach 28 der ZPO gewesen wäre. Diese
Bestimmung lautet: Fällt der Entscheid füber die nichteinläßliche
Vorfrage verneinend aus, so wird mit der weitern Verhandlung
fortgefahren. Wird dagegen eine bejahende Entscheidung ausge
fällt, so hört jede weitere Verhandlung für einmal, jedoch in
keinem rechtszerstörlichen Sinne, auf und kann in den Fällen a,
c, d und f nicht appelliert werden, sondern nur im Falle b
Unzuständigkeit des Gerichts), e, g, h. ......
E. Die bundesgerichtliche Instruktionskommission hat über die
örtlichen Verhältnisse, die den Gegenstand der Klage der Korpo
ration Uri gegen die Rekurrentin bilden, einen Augenschein vor
genommen. Hiebei ist folgendes festgestellt worden: Das vom Areal
des Bahnhofes Erstfeld abfließende Wasser gelangt zum Teil in
die sog. Butzengassendole, die in einem westlich längs der Bahn
sich hinziehenden offenen Graben einmündet, in welchem zudem
bei Klm. 41,256 eine durch die dortige Durchfahrt gehende Röh
rendohle eingeführt ist. Dieser Graben biegt fodann in eine an
stoßende Privatliegenschaft ab, mit deren Besitzern sich die Rekur
rentin wegen der Durchführung des Wassers seiner Zeit verstän
digt hat. In dieser Liegenschaft geht der offene Abzuggraben in
eine Zementrohrleitung über, die unter dem der Korporation Uri
gehörigen Kuchischachensträßchen durchgeführt ist und jenseits des
Sträßchens auf Allmendgebiet der Korporation ausmündet. Von
dieser Stelle aus sollen nach der Darstellung der Korporation
Teile der Allmend durch das zugeleitete Wasser versumpft sein.
Die Rekurrentin anerkennt eine Veränderung des Wasserabflusses
nach dem sog. Kuchischachen nur insofern, als (im Jahre 1901),
soweit das Wasser in geschlossenen Röhren fließt, größere Röhren
eingelegt worden sind. Im übrigen wurde an der Wasserableitung
vom Bahndamm bis zum Kuchischachen seit der Erstellung im
Jahre 1883, wie es scheint, keine Veränderungen vorgenommen.
Sonstige Veränderungen der Wasserableitung, die im Zusammen
hang mit der Erstellung des zweiten Geleises und der Erweiterung
des Bahnhofes Erstfeld in den Jahren 1895/96 und 1901 vor
genommen wurden, betreffend nicht diesen Teil der Ableitung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin sich wegen Verletzung von Verfassungs
bestimmungen beschwert und es sich zudem um eine Gerichtsstands
frage des eidgenössischen Rechtes handelt, ist die Kompetenz des
Bundesgerichts nach Art. 175 Ziff. 3 und 189 Abs. 3 OG gegeben.
- Die Beschwerde kann sich im Grunde allein gegen das
kreisgerichtliche Zwischenurteil richten, weil das Obergericht auf
den gegen das letztere von der Rekurrentin ergriffene Rekurs nicht
eingetreten ist. Dem Entscheid des Kreisgerichts gegenüber ist frei
lich die Frist des Art. 178 Ziffer 3 OG nicht beobachtet. Trotz
dem darf das Recht der staatsrechtlichen Beschwerde durch das viel
leicht unrichtige Rechtsmittel, das die Rekurrentin auf kantonalem
Boden ergriffen hat, als gewahrt gelten aus folgenden Gründen:
Die Parteien haben ein wesentliches praktisches Interesse daran,
daß vor materieller Behandlung des Rechtsstreites die Kompetenz
frage gelöst sei. Auch die Rekursbeklagte war deshalb damit ein
verstanden, daß, zur eventuellen Ersparung von Umtrieben und
Kosten, der Prozeß vor Kreisgericht vorerst sistiert bleibe, bis das
Obergericht auf Weiterziehung der Rekurrentin über diese Frage
entschieden habe. Dieselbe Erwägung spricht aber dafür, daß das
Bundesgericht im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit über
die Kompetenzfrage entscheide; denn ein Nichteintreten auf die Be
schwerde würde keineswegs, wie die Rekursbeklagte wohl annimmt,
zur Folge haben, daß die Zuständigkeit der Urner Gerichte fest
stände, sondern die Rekurrentin könnte auch noch das Endurteil
in der Sache als Entscheid eines sachlich unzuständigen Richters
durch staatsrechtlichen Rekurs anfechten.
3. Die Klage, mit der die Korporation Uri die Rekurrentin
sich darauf, daß
vor dem kantonalen Richter belangt hat, stützt
die im Kuchischachen auf Allmendgebiet ausmündende Wasserab
leitung der Rekurrentin die Versumpfung von Allmendland zur
Folge gehabt habe; es wird daher, um diese Wirkung zu beseitigen
und zu vermeiden, entweder die Entfernung der Leitung oder de
ren Fortsetzung aus der Allmend hinaus unter Entschädigung
für das hiezu erforderliche Land verlangt und außerdem wird
der Ersatz des angeblich bereits entstandenen Schadens beansprucht.
Nun darf aus den Akten und insbesondere den Ergebnissen des
Augenscheins geschlossen werden, daß man es bei der fraglichen
Wasserableitung mit einer Veranstaltung zu tun hat, die nach den
örtlichen Verhältnissen durch den Bahnbau und namentlich auch
die Bedürfnisse und Zwecke des Bahnbetriebs geboten war. Die
Beschädigung des Korporationslandes erscheint daher, insofern sie
wirklich vorhanden ist, nicht als eine willkürliche, schuldhafte An
tastung fremder Rechte durch die Rekurrentin oder ihre Organe,
sondern als die nicht wohl vermeidliche Folge der Bahnunterneh
mung. Mit Rücksicht auf den öffentlichen Charakter einer Unter
nehmung, die die Expropriationsbefugnis nach Bundesrecht hat
und darnach zu Eingriffen in fremde Gerechtigkeiten (gegen Ent
schädigung) berechtigt ist, beurteilt sich aber die Frage, ob und wie
die Beseitigung solcher störender Einwirkungen aus Bau oder Be
trieb verlangt werden kann, nicht nach dem kantonalen Nachbar
recht und nicht durch den kantonalen Richter, sondern nach eidge
nössischem Expropriationsrecht und die durch dieses vorgesehenen
eidgenössischen Instanzen. Das Bundesgericht hat in ständiger
Praxis daran festgehalten, daß Begehren auf Abstellung der durch
den Bau oder Betrieb bedingten, nicht wohl vermeidlichen schä
digenden Folgen eines derartigen öffentlichen Werkes
soweit
sie die Erhaltung ungestörter Kommunikationen betreffen
unter
Art. 6 und im übrigen unter Art. 7 ExprGef. fallen, nach welch
letzterer Bestimmung dem Unternehmer die Erstellung von Vor
richtungen obliegt, die infolge der Errichtung des Werkes im In
teresse der öffentlichen oder privaten Sicherheit, wozu auch die
Richtbeeinträchtigung von Liegenschaften Dritter gehört, notwendig
werden (vgl. AS 4 S. 66 und 72; 18 S. 58 f.; 22 S.379 ff.;
28 II S. 414 f.; etwas abweichend lediglich 8 S. (76). In der
Regel sind freilich die Beschränkungen der Rechte Dritter von
vornherein aus der Planauflage ersichtlich und werden in dem
anläßlich des Baues durchgeführten Expropriationsverfahren erle
digt. Das Gegenteil ist aber sehr wohl möglich, wenn eine nicht
beabsichtigte und der Planauflage nicht zu entnehmende Beschädi
gung fremder Rechte sich erst im Laufe der Zeit aus dem Betrieb
des Unternehmens ergibt, wie es hier nach der Darstellung der
Korporation Uri der Fall ist. Dann müssen eben die bezüglichen
Begehren des Betroffenen im Sinn von Art. 6 oder 7 leg. cit. in
einem besondern nachträglichen Expropriationsverfahren liquidiert
werden (siehe auch Art. 14 Abs. 3 leg. cit.).
Hat nach dem gesagten für das Rechtsbegehren der Korpora
tion Uri auf Beseitigung oder Fortführung der in Frage stehen
den Wasserableitung das eidgenössische Expropriationsverfahren
unter Ausschluß des kantonalen Richters Platz zu greifen, so muß
dies gemäß der Praxis auch für den Anspruch auf Ersatz des
bereits entstandenen Schadens gelien, der nach seiner tatsächlichen
und rechtlichen Grundlage mit dem Hauptbegehren enge zusam
menhängt, so daß schon erhebliche praktische Gründe gegen eine
abgesonderte Behandlung sprechen (siehe die zitierten Entscheide
des Bundesgerichts).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß für die von der Re
kursbeklagten gegen die Rekurrentin eingeklagten Rechtsbegehren
das Expropriationsverfahren, unter Ausschluß der ordentlichen
Gerichte, Platz zu greifen hat.
AS 34 1 1908