Art. 7 HfG; Art. 4 BV; cantonal guardianship law: the husband’s guardianship over the wife and the conditions for its suspension or supplementation are, in principle, governed by cantonal law. Federal review is confined to whether the cantonal authority has denied justice or violated equality; the Federal Court does not re-examine the merits of the cantonal application of the guardianship grounds. Where the cantonal rule empowers the authority to appoint a guardian ex officio if the husband’s guardianship is insufficient or manifestly neglected, the measure is unobjectionable absent arbitrariness. An internal appeal is inadmissible where the alleged appellate authority is structurally part of the deciding body (consid. 1-2).
gung wurde, entgegen dem Proteste des Ehemanns, vom kanto 27. April 1856 ein besonderer Vormund bestellt. Diese Bevogti 1908 gemäß Art. 2 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes vom Landammanns des Kantons Appenzell J. Rh. vom 15. März haupt nicht verwendbar sei , durch Verfügung des regierenden haltung führe und wegen zu vielen Alkoholgenusses darin über wirtschaft, eines Gasthauses und einer Badanstalt) keine Buch sei, daß er in seinem Geschäft (bestehend im Betriebe einer Land Fr. geschehen was mit ihrem vererbten Vermögen von 40,000 gründete, daß der Ehemann ihr nicht sagen könne oder wolle, wurde auf ihr ausdrückliches Verlangen, welches A. Der Ehefrau des Rekurrenten Oskar Geiger in Appenzell damit be auf Grund folgender Aktenlage: Das Bundesgericht hat Art. 2. schaftsgesetz des Kantons Appenzell 1.-Rh. vom 27. April 1856, Persönliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau. Art. 7 HfG. Vormund und Standeskommission des Kautons Appenzell J.-Rh. in Sachen Geiger gegen Bogleirat für den innern Landesleil 110. Arteil vom 4. November 1908
nalen Vogteirat für den innern Landesteil (Art. 30 Abs. 7 KV) mit Beschluß vom 15. Mai 1908 gestützt auf Art. 1 leg. cit. bestätigt, und die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh., trat auf die Beschwerde des Ehemannes hiegegen, laut Zuschrift an ihn vom 1. Juni 1908, wegen Inkompetenz nicht ein. B. Hierauf hat der Ehemann Geiger, noch innert der gesetz lichen Frist seit seiner Kenninis vom Beschlusse des Vogteirats, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er wendet sich in längeren, teilweisen konfusen Ausführungen zu nächst gegen den Inkompetenzentscheid der Standeskommission und sodann namentlich gegen die sachliche Maßnahme der Bevogtigung seiner Ehefrau, indem er diese Maßnahme wegen Verletzung seiner Rechtsstellung als gesetzlicher Vormund der Ehefrau ansicht. C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh., welcher der Rekurs zur Vernehmlassung übermittelt worden ist, hat Abweisung desselben beantragt und dabei bemerkt, der Vogtei rat habe dem eigenen, nach kantonalem wie eidgenössischem Recht zulässigen Bevormundungsbegehren der Ehefrau des Rekurrenten entsprochen, in Anbetracht, daß der Rekurrent im Jahre 1904 einen Schlaganfall erlitten und seither nie mehr die ganz nor male Geistesfrische erlangt habe, daß er seit Jahren sich allzuviel dem Alkoholgenusse hingebe, daß seine Buchführung keinen Auf schluß über die Verwendung des Frauenvermögens gebe und sein Finanzhaushalt augenscheinliche Rückschritte mache; in Erwägung: