Art. 59 Abs. 2 BV; Art. 7 zürch. KV; placement in a correctional institution and debt imprisonment: the constitutional prohibition of debt imprisonment is infringed only where detention serves as coercion to pay or discharge a civil debt. A corrective placement based on cantonal statute, directed against an indigent, work-shy and dissolute person, does not constitute debt imprisonment. Under the guarantee of personal liberty, such a measure is admissible only on a statutory basis and insofar as the application of the statute is not arbitrary. Where the cantonal authorities, in light of the person's maintenance of dependants, conduct and circumstances, may without arbitrariness infer the statutory prerequisites, the Federal Court will not interfere (consid. 1-2).
habe. Wirz rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat, indem er in der Hauptsache geltend machte: Er habe nur deshalb keine Beiträge an den Unterhalt seiner Kinder geleistet, um seine von ihm getrennt lebende Frau zu veranlassen, ihm bezw. seiner Mutter, welcher er gegenwärtig den vom Vater hinterlassenen Bauernge werb bearbeiten helfe, ein Kind zur Erziehung zu übergeben. Über dies wurde die Armenpflege Bubikon aufgefordert, gegen Wirz, der sich als Miteigentümer eines ziemlich großen Heimwesens ausgab, Betreibung anzuheben. Der Regierungsrat wies die Be schwerde am 28. Juli 1908 mit folgender wörtlicher Begründung ab: Die gemäß 1 des Gesetzes betreffend die Errichtung staat licher Korrektionsanstalten vom 4. Mai 1879 erforderlichen Vor aussetzungen für die Anordnung einer zwangsweisen Versor gung sind im vorliegenden Falle in vollem Umfange gegeben. Es ist festgestellt, daß K. Wirz seine Ehefrau samt seinen zwei kleinen Kindern seit zirka zwei Jahren vollständig im Stiche gelassen hat und daß dieselbe teils auf die Hülfe der Armen pflege, teils auf die Unterstützung seitens ihrer Eltern angewiesen ist. Aus den Vernehmlassungen der Vorinstanzen ergibt sich weiter, daß der Rekurrent wegen Diebstahls mehrfach vorbestraft ist, einen unstäten Lebenswandel führt und arbeitsscheu ist, insbe sondere nicht einmal im stande ist, sich selbst durchzubringen und deshalb von Zeit zu Zeit seiner in sehr bescheidenen Verhält nissen lebenden Mutter zur Last fällt, obschon er unbestrittener maßen ein junger, arbeitsfähiger Mann ist und sich samt seiner Familie bei solidem Lebenswandel mittelst seines Berufes sehr wohl durchzubringen vermöchte. Gleichzeitig stellt sich heraus, daß auch die in der Beschwerdeschrift über die Vermögensverhält nisse des Rekurrenten enthaltenen Ausführungen den Tatsachen durchaus nicht entsprechen und eine Betreibung desselben von vornherein erfolglos sein würde. Unter solchen Verhältnissen muß die Behauptung des Rekurrenten, er habe durch sein pflichtwidri ges Verhalten seine Ehefrau zwingen wollen, ihm die Fürsorge für eines der beiden Kinder zu überlassen, als eine bloße Aus rede betrachten werden. Derselbe wäre überdies auch gar nicht berechtigt, einen eventuellen Streit über die Erziehung der Kin der in dieser Weise mit seiner Frau auszufechten. Die Beschwerde erscheint um so haltloser, als K. Wirz seit Anfang dieses Jahres nicht mehr daran zweifeln konnte, daß er zwangsweise versorgt werde, wenn er sich nicht bessere und seine Vaterpflichten nicht erfülle, und auch diese letzte Gelegenheit unbenützt hat vorüber gehen lassen. In 1 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Errichtung staatlicher Korrektionsanstalten ist vorgeschrieben, daß die Korrek tionsanstalten bestimmt sind u. a. zur Aufnahme volljähriger, ar beitsfähiger, aber arbeitsscheuer und liederlicher Personen, welche entweder almosengenössig sind, oder unter Vormundschaft stehen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Wirz den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, der Entscheid verletze die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 7 KV) und verstoße gegen das Verbot der Schuldverhaft (Art. 59 BV). Der Rekurrent sei weder arbeitsscheu, noch liederlich, noch almosengenössig. E habe seine Frau nur deshalb nicht unterstützt, weil er sie habe zwingen wollen, zu ihm zurückzukehren oder ihm doch wenigstens ein Kind herauszugeben. Eine Betreibung gegen den Rekurrenten hätte durchaus Erfolg gehabt, da dieser als Miteigentümer einer Liegenschaft (mit Mutter und Schwester) ein Vermögen von eini gen Tausend Franken habe. Der Rekurrent habe in letzter Zeit auf dem gemeinsamen Heimwesen gearbeitet. Aus den Jahren 1901 bis 1907 legt der Rekurrent verschiedene Arbeitszeugnisse vor. C. Der Regierungsrat Zürich und der Gemeinderat Bubikon haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der Antwort des Gemeinderates werden die Behauptungen des Rekurrenten über seine Vermögensverhältnisse und seine Beschäftigung als un richtig bestritten; in Erwägung:
Schuldverhaft im Sinne der Verfassung zu verstehen ist (siehe Burckhardt, Kom. zur BV S. 622 und die dortigen Zitate). 2. Vom Standpunkt der Verfassungsgarantie der persönlichen Freiheit (Art. 7 KV) aus ist die Verweisung einer Person in eine Korrektionsanstalt nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grund lage beruht, und es genügt dabei nicht, daß eine Gesetzesbestim mung überhaupt angerufen ist, sondern diese Bestimmung darf auch nicht in einer Weise angewendet sein, die sich als willkürlich darstellt. Nun stützt sich der angefochtene Entscheid auf 1 des kantonalen Gesetzes über die Errichtung staatlicher Korrektions anstalten, und es ist nicht ersichtlich, daß bei dessen Anwendung auf den Rekurrenten der Regierungsrat sich einer Willkür schul dig gemacht habe. Es steht fest, daß die Kinder des Rekurrenten durch die Armenpflege Bubikon unterhalten oder doch in wesent lichem Maß unterstützt werden müssen, weil der Rekurrent nicht r sie sorgt. In diesem Tatbestand kann aber sehr wohl und jeden falls ohne Willkür das Requisit der Armengenössigkeit auch für den Rekurrenten erblickt werden. Was sodann den Vorwurf der Liederlichkeit und der Arbeitsscheu anbetrifft, so wird er von den kantonalen Behörden und speziell der Armenpflege Bubikon dem Rekurrenten gegenüber auf Grund ihrer genauen Kenntnis seiner persönlichen Verhältnisse erhoben, und er ist durch die Rekurs chrift, die sich im wesentlichen auf Behauptungen und Bestrei tungen beschränkt, nicht entkräftet. Die vom Rekurrenten einge legten Arbeitszeugnisse geben über die Jahre 1905 und 1906 und auch über die letzte, namentlich in Betracht kommende Zeit keine Auskunft. Zudem erscheint der Rekurrent von vornherein dadurch stark belastet, daß er seinen nächsten Familienpflichten, trotz seines ausdrücklichen Versprechens, beharrlich nicht nachgekommen ist. Auch in Bezug auf den Tatbestand der Liederlichkeit und Arbeits scheu ist daher eine Willkür der kantonalen Behörden nicht dar getan; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.