Gesamter Gesetzestext
- Arteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1908
in Sachen Bundesanwaltschaft, Kass. Kl., gegen
Göckel, Kass. Bekl.
Aufsuchen von Bestellungen . Das Bedienen von Kunden mit nach
Mass gefertigten Schuhen auf Aufforderung von Kunden hin ist
nicht taxpflichtig.
A. Durch Urteil vom 8. Mai 1908 hat das Polizeigericht des
Kantons Bafelstadt in der Strafklagesache gegen den Beanzeigten
Göckel wegen Verletzung des Patenttaxengesetzes (Aufsuchen von
Bestellungen ohne Taxkarten) erkannt:
Niklaus Göckel Greiner wird freigesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Schweizerische Bundesanwalt
schaft im Auftrag des Bundesrates rechtzeitig und formrichtig Kassa
tionsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen;
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben wegen Verletzung
eidgenössischer Rechtsvorschriften, speziell der Art. 2 und 3 des
Patenttaxengesetzes.
2. Die Sache sei zu neuer Entscheidung an die kantonale
Gerichtsstelle zurückzuweisen in der Meinung, daß dieselbe die der
Kassation zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung auch ihrer
Entscheidung zu Grunde zu legen und bei Schuldigerklärung des
Niklaus Göckel denselben zu angemessener Buße und Nachzahlung
der umgangenen Taxe zu verurteilen habe (Art. 168 und 172
OG)."
C. Weder die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselstadt, noch
der Kassationsbeklagte Göckel haben eine Vernehmlassung eingereicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der Kassationsbeklagte betreibt in Brombach, Großherzog
tum Baden, das Schuhmachergewerbe und bedient auch in Basel
Kunden mit nach Maß geferligten Schuhen. Er wurde verzeigt,
weil er keine Taxkarte gemäß Bundesgesetz über die Patenttaxen
der Handelsreisenden besitze. Er bestritt, dazu verpflichtet zu sein,
da er nicht Handlungsreisender sei, sondern nur auf ausdrückliche
Bestellung nach Basel komme. Er bezieht das Material zur An
fertigung der verfertigten Schuhe in Basel.
- Das angefochtene Urteil stellt tatsächlich fest, daß der Ver
zeigte von Konsumenten in Basel aufgefordert wird, zu ihnen zu
kommen zum Zwecke der Bestellung von Schuhen und um sich
gleichzeitig die Maße nehmen zu lassen . Nicht festgestellt ist, daß
der Kassationsbeklagte unaufgefordert bei Privaten vorspricht.
- Im Fall Gerber vom 9. Juni 1908 (oben Nr. 58
S. 374 ff.) hat das Bundesgericht ausgeführt, daß unter dem
Aufsuchen von Bestellungen nicht verstanden werden könne der
Fall, wenn ein Kaufmann auf vorhergegangene Einladung
einen Auswärtswohnenden Offerten macht und diese dann
Wohnorte des Bestellers mündlich erläutert. Der vorliegende Fall
ist ähnlich. Der Kassationsbeklagte, Schuhmacher Göckel in Brom
bach, ist auf briefliche Einladung verschiedener Kunden nach Basel
gereist, hat dort seinen Kunden, d. h. denen, die ihn eingeladen
haben, Maß genommen und hat darauf die so bestellten Schuhe
geliefert. Der Antrieb zur Ausführung der Warenlieferung ist
also nicht vom Kassationsbeklagten, sondern von seinen Kunden
ausgegangen. Er hat die Kunden nicht bereist, sondern sie haben
ihn aufgefordert, zu ihnen zu kommen. Daß bei der besondern
Art des Schuhmachergewerbes ein Maßnehmen vorherging, was
eine Reise des Kassationsbeklagten nach Basel notwendig machte,
ist für den Standpunkt des Gesetzes unerheblich. Es liegt also
nicht die Konkurrenz des auswärts wohnenden Reisenden am
Platze selbst vor, die dadurch erfolgt, daß er am Platze ohne vor
hergegangene Aufforderung seine Waren ausbietet.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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