Gesamter Gesetzestext
- Arteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1908
in Sachen Howald, Kass. Kl.,
gegen Staatsanwaltschaft Beru, Kass. Bekl.
Unzulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen ein bernisches Kontu
mazurteil. Art. 162 0G; Art. 494 Abs. 2 bern. StrV.
A. Durch Urteil vom 2. Mai 1908 hat die Kriminalkammer
des Kantons Bern, als Assisengerichtshof des I. Geschworenenbe
zirkes, folgendes Urteil gefällt:
Ernst Howold wird in contumaciam verurteilt:
- zu 18 Monaten Zuchthaus;
- zur Einstellung im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von
15 Jahren
- zu den auf 513 Fr. 85 Ets. bestimmten Kosten des Staates.
Das Urteil ist auf die Art. 92 Al.1 und Ziffer 1, letztes Al.
bern. StrG; 61, 53 litt. f., 33, 3 Al. 2 und 4, 7 BStrR; 156
OG und 368 Al. 1 bern. StrV gestützt; es ist dem Verurteilten
gemäß Art. 280 bern. StrV zur Kenntnis gebracht worden.
B. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Verurteilten so
wohl ein Kassationsbegehren nach Art. 483 bern. StrV an den
Appellations und Kassationshof des Kantons Bern, als auch
eine Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG an den Kassa
tionshof des Bundesgerichts eingereicht.
C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
ist durch Entscheid vom 27. Mai 1908 auf das bei ihm einge
reichte Kassationsbegehren nicht eingetreten, wegen mangelnder
Legitimation des Anwaltes zu dieser Prozeßhandlung.
D. Der Kassationsantrag in der Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht geht dahin:
Es sei das gegen Ernst Howald am 2. Mai 1908 von dem
Assisengericht des I. Geschworenenbezirks des Kantons Bern (Ober
land) gefällte Urteil und das vorausgegangene Hauptverfahren
zu kassieren und die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der Kassationskläger ist in Anwendung eines eidgenössischen
Strafgesetzes verurteilt worden; insofern ist die Kompetenz des
Kassationshofes und die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde ge
geben.
- Eine andere Frage ist die, ob das angefochtene Urteil
ein mit der Kassationsbeschwerde anfechtbares Urteil, d. h. als
Endurteil gemäß Art. 160 oder als ein Urteil in Bezug
welches nach der kantonalen Gesetzgebung das Rechtsmittel
Berufung (Appellation) nicht stattfindet , wie Art. 162 OG
ausdrückt, anzusehen sei. Nun stellt sich das angefochtene Urteil
dar als ein Kontumazurteil, und zwar war die Kontumaz des
halb vorhanden, weil der Verurteilte flüchtig war. Gemäß Art. 494
jeder
Abs. 2 bern. StrV kann ein abwesender flüchtiger Verurteilter
zeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn
er sich nach dem Urteil freiwillig stellt oder ergriffen wird; die
Wiedereinsetzung bedarf alsdann keiner besondern Rechtfertigung,
d. h. das ursprüngliche Urteil wird gemäß Art. 499 aufgehoben und
es findet eine neue Verhandlung statt. Aus dieser, dem französi
schen C. instr. crim., Art. 465 ff., speziell Art. 476, nachgebilde
ten Bestimmung folgt, daß ein derartiges verurteilendes Kontu
mazurteil nicht definitiv ist, sondern einen Schwebezustand läßt,
der jederzeit durch die eigene Handlung des Verurteilten oder durch
Handlungen staatlicher Organe unterbrochen werden kann. Ein
solches Koniumazurteil kann daher nicht als Endurteil angesehen
werden. In der französischen Doktrin und Praxis, die hier aus
dem erwähnten Grunde für die Auslegung des bernischen Straf
verfahrens angeführt werden darf, ist denn auch nicht streitig, daß
dem verurteilten Kontumazierten die Kassationsbeschwerde nicht offen
steht (vergl. Komm. RIVIÉRE-HÉLIE-PONT, Anm. zu Art. 473
GARRAUT, Précis. de droit crim. S. 777 Art. 611 i. f.). Ander
seits ist freilich eine Berufung (Appellation, appel, recours en
réforme) gegen dasselbe nicht zulässig; allein die Bestimmung des
Art. 162 OG ist nicht wörtlich, sondern in dem weitern Sinne,
der ihr ihrem Zwecke gemäß zu Grunde liegt, auszulegen, daß
nämlich das ordentliche Verfahren vor dem kantonalen Richter ab
geschlossen sein muß, bevor der Weg der Kassation an das Bun
desgericht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang darf auch auf
Art. 170 OG hingewiesen werden, wonach, wenn ein kantonales
Kassations oder Revisionsbegehren eingereicht ist, der Entscheid
des Kassationshofes über das ebenfalls eingelegte Kassationsbe
gehren nach Art. 160 ff. auszusetzen ist; auch diese Bestimmung
will vermeiden, daß ein Urteil, das nach der kantonalen Gesetz
gebung möglicherweise keinen Bestand hat, der Beurteilung des
Kassationshofes soll unterbreitet werden können. Von diesem Ge
sichtspunkte aus muß aber auch ein Kontumazurteil, gegen das
jederzeit Wiedereinsetzung verlangt werden kann, als mit der eid
genössischen Kassationsbeschwerde nicht anfechtbar bezeichnet werden;
die praktische Konsequenz der Zulassung könnte sein, daß das Bun
desgericht unter Umständen über ein nur noch formell bestehen des
Urteil zu entscheiden hätte. Aus allen diesen Gesichtspunkten ist
die Kassationsbeschwerde als unstatthaft zu erklären.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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