Art. 162 OG; art. 494 Abs. 2 und Art. 499 bern. StrV; Zulässigkeit der eidgenössischen Kassationsbeschwerde gegen ein kontumazliches Verurteilungsurteil. Ein Verurteilungsurteil in contumaciam gegen einen flüchtigen Angeklagten ist nicht als Endurteil zu behandeln, wenn die kantonale Ordnung dem Abwesenden bei freiwilligem Erscheinen oder Ergreifung ohne besondere Rechtfertigung die Wiedereinsetzung und damit die Aufhebung des ersten Urteils sowie eine neue Verhandlung eröffnet. Ein solcher Entscheid befindet sich in einem Schwebezustand und ist daher der Kassationsbeschwerde nach Bundesrecht nicht zugänglich, selbst wenn die Verurteilung auf eidgenössischem Strafrecht beruht. Art. 162 OG ist im Lichte seines Zwecks auszulegen, wonach der ordentliche kantonale Rechtsmittelzug abgeschlossen sein muss, bevor die Kassation an das Bundesgericht eröffnet wird; Art. 170 OG bestätigt dieses Verständnis.
eine Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG an den Kassa tionshof des Bundesgerichts eingereicht. C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern ist durch Entscheid vom 27. Mai 1908 auf das bei ihm einge reichte Kassationsbegehren nicht eingetreten, wegen mangelnder Legitimation des Anwaltes zu dieser Prozeßhandlung. D. Der Kassationsantrag in der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht geht dahin: Es sei das gegen Ernst Howald am 2. Mai 1908 von dem Assisengericht des I. Geschworenenbezirks des Kantons Bern (Ober land) gefällte Urteil und das vorausgegangene Hauptverfahren zu kassieren und die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: