Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 1. Oktober 1908 in Sachen
Konkursverwaltung Stöcklin Thüring.
Art. 242 SchKG. Anfechtung von Zessionen des Gemeinschuldners
durch die Konkursverwaltung und Einzug der Forderungsbeträge;
Fristansetzung an den Zessionar zur Geltendmachung seiner An
sprüche.
A. Am 7. Januar 1908 ließ sich der Rekursgegner Arthur
Stöcklin von der Firma Stöcklin Thüring 47 Buchguthaben
für den Preis von 5000 Fr. abtreten. Am 27. Februar kam die
genannte Firma in Konkurs. Die Konkursverwaltung anerkannte
diese Abtretungen nicht, weil es sich um anfechtbare Rechtsgeschäfte
im Sinne von Art. 286 Ziff. 1 und Art. 288 SchKG handle.
Sie zog 7 der zedierten Forderungen im Gesamtbetrage von
1106 Fr. 30 Cts. ein und setzte am 17. Juni 1908 dem Re
kursgegner unter Berufung auf Art. 242 SchKG eine zehntägige
Klagfrist an für eine allfällige Geltendmachung seiner Ansprüche
auf diese 1106 Fr. 30 Cts.
Der Rekursgegner beschwerte sich hiergegen mit dem Begehren,
diese Fristansetzung als gesetzwidrig aufzuheben. Er führte aus:
Er sei durch die Zession vom 7. Januar, die er allen Dritt
schuldnern am 8. Januar mitgeteilt habe, in den Besitz der 7
Guthaben gelangt; er habe also nicht zu vindizieren; Art. 242
treffe nicht zu. Ob eine anfechtbare Rechtshandlung vorliege,
eine Frage für sich, bei deren Lösung die Konkursverwaltung als
Klägerin aufzutreten habe.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 14. Juli 1908:
die Beschwerde werde im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und
demnach die Fristansetzung vom 17. Juni 1908 aufgehoben. In
den Erwägungen kommt sie zu dem Ergebnis: Art. 242 finde
nicht Anwendung, da es sich um keinen Aussonderungsanspruch,
sondern um eine Masseschuld handle. Damit sei nicht gesagt, daß
die Masse gegen den Rekurrenten klagen müsse; vielmehr bleibe
dem Beschwerdeführer die Klägerrolle; nur dürfe ihm die Kon
kursverwaltung keine Klagfrist ansetzen.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr die Konkursverwaltung recht
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn
aufzuheben und die Fristansetzung vom 17. Juni zu schützen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die rekurrierende Konkursverwaltung will die Zessionen
vom 7. Januar 1908 deshalb nicht gelten lassen, weil sie gegen
die Art. 286 und 288 SchKG verstoßen. Damit läßt sie aber
unbestritten, daß die zedierten Forderungen in das Vermögen des
Rekursgegners Stöcklin übergegangen sind, und behauptet sie nur,
sie könne diese tatsächlich eingetretene und derzeit noch bestehende
Vermögensentäußerung durch Ausübung ihres Anfechtungsrechtes
der Masse gegenüber unwirksam machen. Von einer Fristansetzung
kann also, soweit es die zedierten Forderungen als solche betrifft
falls diese überhaupt, trotz den Zahlungen an die (Masse,
noch bestehen sollten, siehe unten , keine Rede sein, weil sie sich
nicht in der Masse befinden und also nicht von ihr nach Art.
242 SchKG herausgegeben werden können. Die von der Re
kurrentin erörterte Frage, ob Art. 242 auch auf Forderungen,
die ihr Dritte streitig machen, Anwendung finde, ist deshalb nicht
zu prüfen.
- Hinsichtlich des von der Konkursverwaltung bezogenen Be
trages von 1106 Fr. 30 Cts. (auf den sich die verfügte Frist
ansetzung bezieht) fällt vorab in Betracht, daß der Rekursgegner
behauptet, die Abtretungen sofort den betreffenden Drittschuldnern
angezeigt zu haben. Ist diese Behauptung richtig (worüber der
Vorentscheid keine Feststellung enthält), so konnten die Dritt
schuldner nicht gültig an die Konkursverwaltung zahlen (Art. 187
OR) und ist der Rekursgegner nach wie vor Gläubiger dieser
Forderungen geblieben. Ein Herausgabeanspruch nach Art. 242
kann in diesem Falle für den Rekursgegner nicht bestehen, da die
Konkursverwaltung ja das Geld von Dritten erhalten hat, die
allein es herausverlangen könnten.
Zu keinem andern Ergebnis gelangt man, falls die Anzeigen
der Zessionen an die Drittschuldner als unbewiesen und deshalb
als nicht erfolgt angenommen werden. Dann hätte der Rekurs
gegner freilich durch die Zahlung der 1106 Fr. 30 Cts. die be
treffenden Forderungen verloren, indem deren Schuldner ihm
gegenüber gültig befreit wären, und könnte er sich nur noch an
die Konkursmasse halten. Aber von letzterer könnte er auch in
diesem Falle nicht vindizieren, die Herausgabe des bezogenen
Geldes verlangen, da es nicht aus seinem Vermögen, sondern
dem der Drittschuldner stammt. Vielmehr hätte er auch diesmal
nur einen aleatorischen Anspruch (aus ungerechtfertigter Berei
cherung) gegenüber der Masse, der wieder nicht unter Art. 242
fiele und der also die Masse zu der verfügten Fristansetzung nicht
befugen würde. Diese ist nach all dem mit Recht von der Vor
instanz aufgehoben worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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